Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des Bundesministeriums der Finanzen kritisch Stellung genommen.
Durch den Entwurf sollen die Voraussetzungen für die in der EU-Geldwäscherichtline vorgesehene Vernetzung der europäischen Transparenzregister geschaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 umgesetzt werden. In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK, dass auch Anwälte einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister nach § 23 Abs. 3 GwG erhalten. Dieser ist bislang nur für Behörden und Finanzinstitute und auch für Notare vorgesehen; Anwälte müssen den Zugang jeweils einzeln beantragen und begründen. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich und weil Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) angehören, erscheint eine Differenzierung auch nicht vertretbar.
Zudem wurde im Begleitschreiben zum Referentenentwurf die Frage zur Konsultation gestellt, ob die Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG, also auch die Rechtsanwaltskammern, in den ganz neuen § 26a GwG aufgenommen werden sollen, welcher erweiterte Suchbefugnisse im Transparenzregister regelt und diese derzeit nur für die Financial Intelligence Units und Strafverfolgungsbehörden vorsieht. Die BRAK begrüßt dies.
Weitere Informationen
Stellungnahme der BRAK Nr. 5/2021 v. 19.01.2021 (PDF, 112 KB)
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 2/2021 v. 27.01.2021