Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger war bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde langjährig als Küster beschäftigt. Unstreitig war der Kläger über einen längeren Zeitraum falsch eingruppiert, so dass er im vorliegenden Rechtsstreit Differenzlohnansprüche geltend machte. Auslöser war ein Gespräch mit einem anderen Küster im Jahr 2015, durch das der Kläger von seiner falschen Eingruppierung erfuhr und daraufhin im Jahr 2016 erstinstanzlich Klage erhob.
Streitig waren hier zwei Punkte:
1. Kann sich die Beklagte auf die Ausschlussklausel der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (§ 57 KAVO) berufen, die durch vertragliche Bezugnahme Eingang in das Arbeitsverhältnis fand?
2. Besteht (hilfsweise) ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Vergütungsdifferenz, weil die Beklagte die Ausschlussklausel nicht als wesentliche Vertragsbedingung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG nachgewiesen hat?
Der Sechste Senat hatte in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18) festgestellt, dass die Ausschlussklausel aufgrund der schuldrechtlichen Verweisung auf die KAVO greift und der originäre Differenzlohnanspruch damit untergegangen ist.
Er bejahte jedoch einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Nachweisgesetz, da die Verweisung auf kirchliche Rechtsregelungen keinen generellen Nachweis allgemeiner Arbeitsbedingungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG a.F. erbringt und verwies insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück, das noch von einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG a.F. ausgegangen war. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte daraufhin zur Zahlung von Differenzlohn ab dem 01.01.2013 und wies Differenzlohnansprüche vor dem 01.01.2013 ab.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg, da der Kläger für Zeiträume vor dem 01.01.2013 die Kausalität zwischen der unterbliebenen Aufklärung über die Ausschlussklausel und dem eingetretenen Schaden nicht nachweisen konnte.
Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens beschränkt sich auf die – widerlegbare – Vermutung, dass der Arbeitnehmer die nachgewiesene Ausschlussfrist beachtet und rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hätte. Die Vermutung ersetzt aber nicht den Parteivortrag zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung (fehlender Nachweis) und Schaden (entgangener Differenzlohn). Aus dem Vortrag muss sich ergeben, dass die Vergütungsansprüche nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen sind und bei Nachweis durch den Arbeitgeber nicht erloschen wären. Diesen Vortrag hat der Kläger für den Zeitraum vor dem 01.01.2013 nicht erbracht.