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Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 284/19
Autor:Joachim Francke, RA, FA für Medizinrecht und FA für Sozialrecht
Erscheinungsdatum:30.03.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 116 SGB 10, § 86 VVG, § 426 BGB, § 630h BGB, § 254 BGB
Fundstelle:jurisPR-MedizinR 3/2023 Anm. 1
Herausgeber:Möller und Partner - Kanzlei für Medizinrecht
Zitiervorschlag:Francke, jurisPR-MedizinR 3/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Beweislastumkehr im Ausgleichsverhältnis zwischen mehreren Haftenden



Leitsatz

Die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers sind auch im Rechtsstreit zwischen Mitbehandlern des Patienten über den selbstständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB anwendbar (Klarstellung zu BGH, Urt. v. 06.10.2009 - VI ZR 24/09 - NJW-RR 2010, 831).



A.
Problemstellung
Der Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB besteht im Regelfall in einer Haftung zu gleichen Teilen. Bei Schadenersatzansprüchen sind – soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die Ausgleichsansprüche getroffen haben – diese nach den Umständen des Einzelfalls entsprechend den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten zu bemessen. Streitig war, ob die für die Arzthaftung im Verhältnis zum Patienten anerkannte und jetzt in § 630h Abs. 5 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern auch für den Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Behandlern anzuwenden ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Patientin wurde während ihrer Schwangerschaft von einem Frauenarzt betreut, der zugleich Belegarzt in dem Krankenhaus war, das die Schwangere zur Entbindung aufsuchte. Nach Einsetzen der Wehentätigkeit übernahm zunächst die zuständige Beleghebamme allein die Betreuung der Schwangeren. Nachdem es zu einem Blasensprung gekommen war, stellte die Hebamme einen Herztonabfall beim Kind und ein suspektes CTG fest. Sie gab ein wehenhemmendes Mittel und verständigte den Frauenarzt telefonisch.
Dieser traf 24 Minuten später im Krankenhaus ein, untersuchte die Patientin und ordnete einen Wehentropf an. Sodann verließ er den Kreißsaal in der Absicht, nach 10 bis 15 Minuten wiederzukommen, um den Geburtsfortschritt festzustellen. Er hielt dieses Vorhaben jedoch nicht ein, sondern ließ sich ein Patientenzimmer zuweisen, wo er sich ins Bett legte und schlief. Der Hebamme teilte er nicht mit, wo er sich aufhielt. Eine Verbindung per Klingelruf zu diesem Zimmer bestand nicht. Nach dem Anlegen des vom Frauenarzt verordneten Wehentropfes kam es erstmals wieder zu einem Herztonabfall; auch bei den folgenden Wehen war ein Herztonabfall des Kindes festzustellen. 20 Minuten später betätigte die Hebamme den Klingelruf, der den Frauenarzt aber nicht erreichte. 22 Minuten nach Anlegen des Wehentropfes wurde das CTG-Muster des Kindes hoch pathologisch. Die Hebamme beendete die Weheninfusion jedoch nicht und gab auch keinen Wehenhemmer. Erst 50 Minuten später erschien der Frauenarzt wieder im Kreißsaal, ließ den Wehentropf abhängen und leitete eine Wehenhemmung ein. 15 Minuten später traf er die Entscheidung für eine Notsectio, die nach Erscheinen des Anästhesisten 38 Minuten später durchgeführt wurde. Die Erstversorgung des Kindes (Beatmung) übernahm zunächst der Frauenarzt. Nach 15 Minuten verständigte er den Neugeborenenarzt einer mehrere Kilometer entfernten Kinderklinik, der ca. 90 Minuten nach der Geburt eintraf, einen nicht messbar niedrigen Blutzuckerspiegel feststellte und umgehend eine Glukosedauerinfusion anordnete.
Das Kind ist infolge der Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt und der anschließenden Hypoglykämie schwerstbehindert. Der Frauenarzt sowie die Hebamme wurden rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilt, Schadenersatz wegen einer Reihe von Fehlern bei der Geburt aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen. Dabei wurde neben einfachen Behandlungsfehlern die Tatsache, dass der Arzt nach Übernahme der Geburtsleitung für einen Zeitraum von 50 Minuten nicht erreichbar war, als grober Behandlungsfehler bewertet. Ein weiterer grober Behandlungsfehler des Arztes wurde in der um fast eine Stunde verspäteten Verständigung des Neugeborenennotarztes gesehen.
Als grober Behandlungsfehler der Hebamme wurde es bewertet, dass sie den Wehentropf trotz der ärztlichen Anordnung nicht abgestellt hat, nachdem sie (in Abwesenheit des Arztes) die lebensbedrohliche CTG-Pathologie erkannt hatte. Sie hätte die Weheninfusion und die Wehenhemmung eigenmächtig durchführen müssen, da sie trotz intensiven Bemühens keinen Facharzt erreichte.
Sowohl die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes als auch der Hebamme zahlten aufgrund des Urteils im Vorprozess Schadensersatz aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht an die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse. Beide Berufshaftpflichtversicherer erbringen laufend weitere Leistungen. Die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes hat die Hebamme und deren Berufshaftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht nach § 86 Abs. 1 VVG im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs auf Zahlung der Hälfte der von ihr erbrachten höheren Beträge als die Zahlungen der Haftpflichtversicherung der Hebamme verklagt und Feststellung einer Mithaftungsquote von 50% begehrt.
Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme die Auffassung vertreten, der Arzt bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung hätten den Schaden allein zu tragen, weil er die Schädigung überwiegend verursacht habe und die Hebamme ihm gegenüber weisungsgebunden gewesen sei.
Auf die Berufung des Arztes und seiner Haftpflichtversicherung urteilte das Oberlandesgericht, dass der Arzt 80% der Schäden zu ersetzen habe und die Hebamme eine Haftungsquote von 20% treffe. Zur Begründung führte es aus, die individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten seien abzuwägen. Beim Arzt sei als einfacher Behandlungsfehler zu werten, dass er das pathologische CTG verkannt und deshalb fehlerhaft eine Weheninfusion angeordnet habe. Dass er nicht erreichbar war, sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten. Der Zeitraum zwischen der Entscheidung für die Notsectio und deren Durchführung liege deutlich über dem Standard von 20 Minuten; auch hierin sei ein einfacher Behandlungsfehler zu sehen. Als weiterer grober Behandlungsfehler wurde die um fast eine Stunde verspätete Verständigung des Neugeborenennotarztes berücksichtigt. Hiergegen sei ein grober Behandlungsfehler der Hebamme abzuwägen, da sie den Wehentropf trotz Erkennens der CTG-Pathologie nicht abgestellt habe.
Beide Parteien bzw. ihre Berufshaftpflichtversicherer haben gegen das Urteil Revisionen eingelegt.
Der BGH hat die Revisionen zurückgewiesen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufshaftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht des Arztes gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegenüber der Hebamme ein Anspruch auf Innenausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB zustehe und festgestellt, dass der Innenausgleich zwischen der Hebamme und dem Arzt im Verhältnis 20% zu 80% zu erfolgen habe.


C.
Kontext der Entscheidung
Werden in einem Vorprozess zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber zwischen den Streitgenossen selbst fest. Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt in einem nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt infrage zu stellen (BGH, Urt. v. 20.11.2018 - VI ZR 394/17 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 18.05.2017 - III ZR 525/16 Rn. 10).
Bei einem Regress zwischen mehreren Behandlern eines Patienten muss der einen Ausgleich Fordernde darlegen und ggf. beweisen, dass nicht nur er selbst, sondern auch der Mitbehandler gegenüber dem geschädigten Patienten zum Schadensersatz verpflichtet ist, dass also der Patient einen Schadenersatzanspruch gegen diesen Mitbehandler hat. Dazu bedarf es im Grundsatz auch des Nachweises, dass das Fehlverhalten des im Folgeprozess Beklagten kausal für die Schädigung des Patienten war (BGH, Urt. v. 05.10.1993 - VI ZR 237/92 Rn. 18).
Im ersten Schritt ist die Frage der Haftung der Behandler gegenüber dem Patienten und das Entstehen der Gesamtschuld im Außenverhältnis zu prüfen. Erst dann sind etwaige Ausgleichsansprüche zu bestimmen. Bei einer Haftung auf Schadenersatz bestimmt sich das Innenverhältnis der Gesamtschuldner nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB regelmäßig danach, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zu Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maß sie ein Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 18.11.2014 - KZR 15/12 Rn. 40 f.; BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 Rn. 21).
Für die Beurteilung der Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB stellt sich die Frage, ob die für die Arzthaftung im Verhältnis zum Patienten anerkannte und nunmehr in § 630h Abs. 5 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern auch bei dem Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern Platz greift. Diese Frage ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden. Für eine Anwendung der Grundsätze der Umkehr der Beweislast bei der Bemessung des Haftungsanteils beim internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldner haben sich das OLG Hamm (Urt. v. 17.11.2004 - 3 U 277/03 Rn. 25 f.) und das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.04.2006 - 1 U 127/04 Rn. 54) ausgesprochen, während das OLG Köln dies für den Ausgleich zwischen dem Täter einer vorsätzlichen Körperverletzung und dem das Opfer anschließend behandelnden Arzt abgelehnt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.07.1988 - 27 W 16/88 - VersR 1989, 294).
In der Literatur sind die Meinungen geteilt. Für eine Umkehr der Beweislast sprechen sich Frahm/Walter (Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rn. 271), La Fontaine/Schmitt (in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 630h Rn. 171) und Wagner (in: MünchKomm BGB, § 630h Rn. 116) aus, dagegen Hausch (VersR 2005, 600, 605), Glanzmann (Bergmann/Pauge/Steinmeier, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., § 630h BGB Rn. 47) und Kern (Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, § 109 Rn. 6).
Der BGH hat die Streitfrage dahingehend geklärt, dass die Anwendung der Grundsätze der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern auch für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Behandlern und Klinikträgern anzuwenden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Annahme einer Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler im Prozess des Patienten gegen den Arzt oder Klinikträger keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden darstellt. Sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung im besonderen Maß verbreitert und die Aufklärung des Behandlungsgeschehens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2007 - VI ZR 55/05 Rn. 25; BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 55/09 Rn. 12).
Eine dem Patienten vergleichbare Interessenlage liegt auch bei einem Mitbehandler oder dem Patienten zum Schadensersatz verpflichteten Klinikträger vor. Im Übrigen würde es sich zu widersprechenden und häufig auch unbillig erscheinenden Entscheidungen führen, wenn einem Mitbehandler die Umkehr der Beweislast zu versagen wäre, obwohl sie im Prozess des Patienten gegen ihn Anwendung finden muss. Dies könnte dazu führen, dass bei mehreren Mitbehandlern, deren Haftung wegen grober Behandlungsfehler lediglich aufgrund der Beweislastumkehr für die Kausalität begründet werden konnte, neben einem Mitbehandler, dessen Haftung wegen eines einfachen Behandlungsfehlers ohne Beweislastumkehr bewiesen werden konnte, im Innenverhältnis regelmäßig nur der Mitbehandler haftet, für den die Kausalität seines Behandlungsfehlers ohne Umkehr der Beweislast festgestellt werden konnte. Im Übrigen spreche für die Anwendung der Beweislastumkehr im Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mitbehandlern das grundsätzlich erstrebenswerte Ziel der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen in einem Prozess zwischen dem Patienten und dem Arzt sowie den Behandlern untereinander.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 06.10.2009 (VI ZR 24/09). Dieser Entscheidung könne nicht entnommen werden, dass ein eigener grober Behandlungsfehler eines Mitschädigers dessen Berufung auf die Beweislastumkehr im Gesamtschuldnerausgleich gegenüber einem anderen Mitschädiger, dem auch ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, ausschließt.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Der Meinungsstreit, ob die Beweiserleichterungen, die der Gesetzgeber im Verhältnis Arzt/Patient normiert hat, auch im Innenverhältnis zwischen verschiedenen Behandlern zu berücksichtigen sind, wird entschieden. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass es nicht zu unterschiedlichen Entscheidungen im Verhältnis zum Patienten und zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Behandlern kommen sollte, zu begrüßen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der BGH hat es gebilligt, dass das Berufungsgericht für die Frage der Gewichtung der Verursachungsbeiträge bei der Abwägung entsprechend § 254 BGB keinen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Grundsätzlich kann zwar die Befragung eines Sachverständigen für die Bemessung der Verursachungsanteile geboten sein, wenn sich die Tatbeiträge der Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem Gesamtschaden in tatsächlicher Hinsicht nur mit wissenschaftlichen Hilfsmitteln oder dem Erfahrungswissen des Sachverständigen bestimmen lassen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass es dem Richter – sofern er über keine fundierte medizinische Ausbildung verfügt – grundsätzlich verwehrt ist, über medizinische Anknüpfungstatsachen zu entscheiden.
Bei der Konstellation des Streitfalls, in der sich die Kausalität der Behandlungsfehler überwiegend nur deshalb rechtlich begründen lässt, weil es sich um grobe Behandlungsfehler handelt, die zu einer Beweislastumkehr führten und dem so beweisbelasteten Behandler der Beweis des Gegenteils nicht gelungen ist, erschien dem BGH die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen jedoch entbehrlich. Für den BGH war es ausreichend, dass die groben Behandlungsfehler in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sachverständigenseits revisionsrechtlich nicht angreifbar festgestellt worden waren. Beruht die Feststellung der Kausalität auch nur eines Teils der Behandlungsfehler nur auf der Annahme einer Beweislastumkehr, wird regelmäßig die naturwissenschaftlich begründete Bewertung des Verursachungsbeitrags hinsichtlich seines Anteils an der Schadensverursachung spekulativ bleiben müssen.



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