- 17.09.2025
- Die Steuerberatung (Stbg)
Die Folgen der Aussetzung der Vollziehung im Besteuerungsverfahren auf den Vermögensarrest und die Einziehung im Strafverfahren
Die Folgen der Aussetzung der Vollziehung im Besteuerungsverfahren auf den Vermögensarrest und die Einziehung im Strafverfahren
Das Verhältnis zwischen Strafverfahren und Besteuerungsverfahren ist im Grundsatz geklärt. In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder neue Fragestellungen. So könnte man bereits geneigt sein, die grds. Notwendigkeit von Einziehungsentscheidungen im Steuerstrafverfahren in Frage zu stellen. Immerhin kann sich der Fiskus als Verletzter selbst einen fälligen und vollstreckbaren Titel in Form von Steuerbescheiden verschaffen und bereits zuvor von der ihm obliegenden Sicherungsmöglichkeit des dinglichen Arrests nach § 324 AO Gebrauch machen, selbst wenn die Forderung noch nicht (endgültig) zahlenmäßig feststeht. Ungeachtet dessen müssen Strafgerichte nicht selten entscheiden, ob und ggf. welche Folgen eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Besteuerungsverfahren auf einen Vermögensarrest oder eine Einziehung hat. Eine einheitliche Antwort ist hierbei weder im Gesetz, in der Rechtsprechung noch im Schrifttum zu finden. Das Besteuerungs- und das Strafverfahren sind hier nicht aufeinander abgestimmt und auch die aktuellen Reformüberlegungen zum Recht der Vermögensabschöpfung schweigen hierzu; dies, obgleich die Problematik seit Längerem hinlänglich bekannt ist. Daher werden im Beitrag zunächst die Voraussetzungen des Vermögensarrests und der Einziehung sowie die Voraussetzungen der AdV dargestellt, bevor das Verhältnis zwischen Vermögensarrest/Einziehung im Strafverfahren und AdV im Besteuerungsverfahren erörtert wird.
Zugriff erhalten Sie mit diesen Produkten: