• 14.06.2024
  • Strafverteidiger Forum (StraFo)

Verwendung und Weitergabe der Ermittlungsakte durch den Verteidiger

Die Ermittlungsakte ist Dreh- und Angelpunkt des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten. Die Verteidigung sieht die Ermittlungsakte gem. § 147 Abs. 1 StPO ein, um aktiv am Strafverfahren teilnehmen zu können. Die in der Akte verkörperten (personenbezogenen) Daten und Informationen sind sodann Bezugspunkt der Verteidigungsstrategie.

Wird die Ermittlungsakte mit Einverständnis des Mandanten zu Verteidigungszwecken weitergegeben oder werden personenbezogene Daten aus der Ermittlungsakte mit Einverständnis des Mandanten zu Verteidigungszecken verwendet, stellt dies keinen Verrat von Privatgeheimnissen gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Dies gilt auch mit Blick auf „echte Drittgeheimnisse“, die ausschließlich Informationen Dritter, nicht der Mandanten betreffen. Denn dispositionsbefugt ist insoweit allein der Mandant. Darüber hinaus ist aber die Weitergabe der Akte an Berufshelfer gem. § 203 Abs. 3 S. 1 StGB nicht tatbestandsmäßig; deshalb darf die Ermittlungsakte ohne Erforderlichkeitsprüfung auch z.B. an Sachverständige weitergegeben werden. Und jedenfalls ist jede Weitergabe/Verwendung der Ermittlungsakte, die im Einklang mit § 32f Abs. 5 StPO erfolgt, gerechtfertigt.

Strafverteidiger Forum (StraFo)

Quelle:
Strafverteidiger Forum (StraFo)

Fundstelle:
StraFo 2024, 202-209

Autoren:
Philip von der Meden
Max Schwerdtfeger
Luca Petersen