• 14.06.2024
  • Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)

Zur Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes geringer Mengen Cannabis als Geldwäsche

Seit dem 1.4.2024 unterfällt der Umgang mit Cannabis und seinen Erzeugnissen nicht mehr dem BtMG, sondern je nach Verwendungszweck dem neu geschaffenen KCanG oder MedCanG. Erwerb und Besitz geringer Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch sind im KCanG bewusst nicht unter Strafe gestellt worden. Wie der Beitrag zeigt, haben die als „Teillegalisierung von Cannabis“ angepriesenen Änderungen allerdings nicht dazu geführt, dass Erwerb und Besitz geringer Mengen Cannabis, das aus dem weiterhin strafbaren Anbauen oder Herstellen von Cannabis und seinen Erzeugnissen stammt, in jeder Hinsicht straffrei sind. Vielmehr sind diese Verhaltensweisen nun als Geldwäsche strafbar.

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)

Quelle:
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)

Fundstelle:
wistra 2024, 225-233

Autoren:
Udo Weiß