Erschütterung des Beweiswerts einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungOrientierungssätze zur Anmerkung 1. Besteht zwischen der in Kenntnis einer - ggf. noch bevorstehenden - Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist zeitliche Koinzidenz, ist dies auffallend und ungewöhnlich und damit im Regelfall geeignet, den Beweiswert entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. 2. Wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem aus seiner Sicht davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt, ist von einer solchen Koinzidenz auszugehen. Ob die Kündigung zum Zeitpunkt der Krankschreibung bereits zugegangen ist, ist demgegenüber unerheblich, ebenso, ob die Kündigungsfrist durch eine oder mehrere Bescheinigungen abgedeckt wird. - A.
Problemstellung In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer bspw. nach Erhalt einer Kündigung oder nach einem verweigerten Urlaub krank werden. Das BAG greift seine bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dabei insbesondere über den Beweiswert der von der Klägerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin war im Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 15.06.2022 bei der Beklagten als Pflegeassistentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer auf den 04.05.2022 datierten ordentlichen Eigenkündigung der Klägerin, die sie nach ihrem Vortrag am 05.05.2022 verfasst hatte. In diesem Kündigungsschreiben beantragte die Klägerin unter anderem die Erteilung von Resturlaub für die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 15.06.2022 sowie Übersendung der Arbeitspapiere. Die Klägerin trug vor, dass sie das Kündigungsschreiben am 11.05.2022 persönlich bei der Beklagten abgegeben habe. Die Klägerin legte der Beklagten für die Zeit vom 05.05.2022 bis zum 15.06.2022 fünf von demselben Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Dabei handelte es sich um eine Erstbescheinigung vom 05.05.2022 und eine Folgebescheinigung vom 10.05.2022, sowie um eine weitere Erstbescheinigung vom 12.05.2022 und zwei hierauf bezogene Folgebescheinigungen vom 19.05.2022 und vom 07.06.2022. Die Beklagte leistete für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht war von einer Erschütterung des Beweiswerts ausgegangen und hatte den behandelnden Arzt vernommen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen können. Nach dem Urteil des BAG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortfortzahlung im Zeitraum vom 05.05.2022 bis zum 15.06.2022. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei durch die zeitliche Koinzidenz des Kündigungsschreibens und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erschüttert. Aus dem Kündigungsschreiben gehe zudem hervor, dass die Klägerin nicht beabsichtigte, in den Betrieb zurückzukehren. Bemerkenswert ist nach Auffassung des BAG auch, dass sie mehr als einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die postalische Übersendung ihrer Arbeitspapiere beantragte. Folglich sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einer Gesamtschau aller Umstände erschüttert. Die Klägerin habe anschließend nicht nachweisen können, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig war. Folglich sei die richterliche Beweiswürdigung, dass die Klägerin dem behandelnden Arzt unbegründete Beschwerden vorgetragen habe, nicht zu beanstanden.
- C.
Kontext der Entscheidung Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG, Urt. v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 Rn. 16 - BAGE 169, 117 = NZA 2020, 446). Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich dabei aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. In der Praxis kommt es häufig vor, dass zwischen der in Kenntnis einer Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist zeitliche Koinzidenz besteht. Dies betrifft nach der Rechtsprechung beispielsweise solche Fälle, in denen ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (vgl. BAG, Urt. v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 Rn. 19 f. - BAGE 175, 358 = NZA 2022, 39). Solche Fälle sind nach der Auffassung des BAG geeignet, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Das Urteil des BAG zeigt eindrucksvoll, dass das BAG an die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen zunehmend lockeren Maßstab ansetzt. Auffallend ist insbesondere, dass die Klägerin trotz Vernehmung ihres behandelnden Arztes nicht darlegen konnte, dass der Beweiswert trotz der Koinzidenz zwischen Kündigungsschreiben und Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht erschüttert sei. Dreh- und Angelpunkt war, dass die Zeugenvernehmung nicht ausschließen konnte, die Klägerin habe die Symptome wohl nur geschildert, um eine Krankschreibung zu erhalten. Dies zeigt, dass insbesondere Arbeitnehmer in Fällen der oben genannten Koinzidenz die (mittlerweile) hohen Hürden der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überspringen müssen.
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