Rechtsweg beim datenschutzrechlichen Herausgabeanspruch aus dem BewerbungsverfahrenLeitsätze 1. Die Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher (Arbeits-)Gerichtsbarkeit ist nicht im Rechtswegverfahren nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVG vorzunehmen, denn dieses Vorabentscheidungsverfahren betrifft allein die Abgrenzung der staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Wird im staatlichen Rechtsweg trotz vorrangiger kirchengerichtlicher Zuständigkeit geklagt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. 2. Bei - ggfs. zu unterstellender - staatlicher gerichtlicher Zuständigkeit sind für Klagen sich erfolglos um eine Anstellung im Arbeitsverhältnis bewerbender Kläger auf datenschutzrechtliche Auskunftserteilung und/oder Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausschließlich die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG zuständig. - A.
Problemstellung Bei der Bewerbung um eine Arbeitsstelle entsteht spätestens mit der Zusendung der Bewerbungsunterlagen (nicht schon mit der Ausschreibung, BAG, Beschl. v. 23.02.1988 - 1 ABR 82/86; Joussen in: BeckOKArbR, Stand 01.09.2025, § 611a BGB Rn. 38) ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, weil und soweit der eine dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis enthält zwar keine Primärpflichten, wohl aber eine Reihe von Sekundärpflichten, deren Verletzung zu einer Haftung etwa nach § 280 Abs. 1 BGB oder zu einer Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens führen kann (BAG, Urt. v. 10.11.1955 - 2 AZR 282/54). Ebenfalls können während dieser Phase Auskunftsansprüche datenschutzrechtlichen Ursprungs entstehen, weil der Arbeitgeber im Zuge der Bewerbung Daten des Arbeitnehmers erhält und diese regelmäßig auch verarbeitet. Wie stets im Fall einer Datenverarbeitung kann daraus ein Anspruch auf Auskunft entstehen. Dieser ist vor allem in Art. 15 DSGVO grundgelegt, nach dessen Absatz 1 die betroffene Person unter anderem das Recht hat, vom Verantwortlichen eine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Die hierzu gewährte Frist ist abhängig davon, welches Datenschutzrecht eingreift. Im Anwendungsbereich der DSGVO bestimmt sich die Frist nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO: Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Doch gilt die DSGVO nicht überall. Aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 91 DSGVO ist den Kirchen – in bestimmten Grenzen – vorbehalten, eigene Regelungen zu treffen, was beide bisher sog. „großen“ christlichen Kirchen auch getan haben. Das evangelische DSG-EKD sieht hinsichtlich des in § 16 Abs. 3 geregelten, dem Art. 15 DSGVO entsprechenden Auskunftsanspruch eine etwas längere Frist vor, nämlich drei Monate. Diese letztlich nicht sonderlich gewichtige Diskrepanz zwischen den beiden Normen war Anlass für den vorliegend geführten Rechtsstreit, bei dem es um die Bewerbung bei einem kirchlichen Arbeitgeber ging, die über das Bewerbungsverhältnis nicht hinausgegangen war. Der kirchliche Arbeitgeber wollte den erhobenen Auskunftsanspruch nun lediglich nach drei Monaten und nicht unverzüglich erfüllen. Das passte dem (ehemaligen) Bewerber nicht, so dass es zum Rechtsstreit kam. Bei diesem entstand aufgrund des Vorgehens der ersten Instanz Verwirrung hinsichtlich des Entscheidungsgegenstands. Ersichtlich ging es dem kirchlichen Arbeitgeber darum, klären zu lassen, ob für derartige Streitigkeiten die weltliche oder die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist. Weil auch die Kirchen eine Datenschutzgerichtsbarkeit vorweisen können, war dies eine nicht von vorneherein abwegige (wenn auch fehlerhafte) Vorstellung. Aufgrund eines prozessualen Fehlers der ersten Instanz ging es aber vorliegend im Kern um eine andere Frage: Ist für eine Klage über datenschutzrechtliche Auskünfte im Bewerbungsverfahren das weltliche Arbeitsgericht oder ein ordentliches Gericht zuständig? Beide Fragen überlagerten sich hier, was zu einer auf den ersten Blick unübersichtlichen, im Kern aber zutreffenden Entscheidung des LArbG Düsseldorf führte, das sich mit der eigentlich spannenden ersten Frage (Zuständigkeit des kirchlichen oder des weltlichen Gerichts) gar nicht befassen musste.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Parteien streiten nach einer ohne Ergebnis verlaufenen Bewerbung um eine Stelle in einer kirchlichen Einrichtung im Wesentlichen über einen Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie über einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Vorab war zudem die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten umstritten. Der Kläger hatte sich bei der Beklagten, einer kirchlichen Stelle, beworben und seine Bewerbung drei Monate später nach ausbleibender Rückmeldung der Beklagten auf die Bewerbung zurückgezogen. Zusammen mit der Mail über die Zurückziehung der Bewerbung forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über alle Empfänger auf, an die die Beklagte seine personenbezogenen Daten übermittelt habe. Er stützte dieses Begehren auf Art. 15 DSGVO, der dem Verpflichteten gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine unverzügliche Auskunftserteilung auferlegt. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sich das Auskunftsbegehren ihrer Auffassung zufolge nicht nach der DSGVO, sondern nach dem DSG-EKD richte. Dort ist ein Auskunftsanspruch in § 16 Abs. 3 Satz 1 DSG-EKD geregelt, die Frist zur Auskunftserteilung beträgt dieser Norm zufolge drei Monate. Dem werde man, so die Beklagte, nachkommen. Der Kläger erwiderte, dass die Regelungen des DSG-EKD seines Erachtens europarechtswidrig seien und die Beklagte daher eine unverzügliche Bearbeitung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO schulde. Zur Durchsetzung seines Anspruchs verlangte der Kläger beim ArbG Düsseldorf klageweise von der Beklagten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Er war vor allem der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG eröffnet. Demgegenüber hielt die Beklagte nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD den Rechtsweg zu den Kirchengerichten für eröffnet, nicht aber zu den staatlichen Gerichten. Das ArbG Düsseldorf hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG vorliege. Die Beklagte hatte beim LArbG Düsseldorf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Sie war unverändert der Auffassung, dass das vom Kläger angerufene Gericht mangels Erschöpfung des vorrangigen kirchenrechtlichen Rechtswegs unzuständig ist. Da das Arbeitsgericht dieser sofortigen Beschwerde nicht abhalf, legte es diese dem LArbG Düsseldorf vor, das die sofortige Beschwerde für zulässig, aber unbegründet hielt. Denn das Arbeitsgericht habe im Ergebnis zu Recht seine Rechtswegzuständigkeit bejaht. Das LArbG Düsseldorf wies indes darauf hin, dass das Arbeitsgericht vor dem Hintergrund des hier verfolgten Rechtswegverfahrens nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 ff. GVG fehlerhaft (weil überschießend) zu umfangreich zur Abgrenzung von staatlicher und Kirchengerichtsbarkeit ausgeführt habe. Dies sei nicht eine Frage des Rechtswegverfahrens, sondern allein im Hauptsacheverfahren als Frage der Zulässigkeit der Klage zu klären. Daher sei der Rechtsbehelf der Beklagten unbegründet. Denn zwischen den Parteien sei weder streitig, dass die streitige Frage dem „Arbeits-“Gericht zuzuordnen sei, noch sei diese Zuordnung unzutreffend: Sie gehöre vor die Arbeitsgerichtsbarkeit, nicht vor die ordentliche. Und allein dies könne im Rechtswegverfahren geklärt werden. Unterstelle man die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit anstelle der kirchenrechtlichen Gerichtsbarkeit (was, wie das Gericht eigens betont, erst als Zulässigkeitsfrage im Hauptsachenverfahren zu beantworten sei, nicht im Rechtswegverfahren wie vorliegend), sei für die Angelegenheit, wie das Arbeitsgericht mit Recht herausgestellt habe, die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Das folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG. Nach dieser Norm seien die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Richte sich das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren wie hier gegen einen potentiellen Arbeitgeber wegen einer Datenverarbeitung, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Anstellung als Arbeitnehmer erfolgte, liege eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, die zudem aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses resultiere. Bewerber und Gesprächspartner seien darüber hinaus Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne der Norm. Denn diese sei, wie alle zuständigkeitsbegründenden Tatbestände in § 2 ArbGG, weit auszulegen. Daraus folge, dass alle ein Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeiten – von der Phase der Bewerbung und den aus dieser resultierenden vertragsähnlichen oder gesetzlichen Ansprüchen bis zu den nachvertraglichen Ansprüchen – der Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen werden sollen. Infolgedessen würden von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren um eine arbeitsvertragliche Anstellung erfasst, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren erfolgreich oder ohne Erfolg verlaufen ist. Auch der erfolglose Bewerber sei daher „Arbeitnehmer" im Sinne der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG und der nur zeitweise potentielle Arbeitgeber sei ebenfalls ein solcher im Sinne dieser Norm. In Konsequenz seien unter anderem Schadensersatzklagen erfolgloser Bewerber nach § 15 AGG, Herausgabeklagen bezüglich eingereichter Bewerbungsunterlagen und Klagen auf Herausgabe von Testergebnissen unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG subsumierbar. Nichts anderes könne dann aber konsequenterweise auch für Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gelten, die ein erfolgloser Bewerber um ein Arbeitsverhältnis erhoben habe.
- C.
Kontext der Entscheidung Bei der Entscheidung des LArbG Düsseldorf sind mehrere Ebenen auseinanderzuhalten, die zum Teil so ineinandergreifen, dass sie – trotz der klaren und richtigen Aussagen des Landesarbeitsgerichts – nicht sofort verständlich erscheinen. Betroffen ist zum einen die Frage, was Inhalt des Rechtswegverfahrens nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 ff. GVG ist. Zum anderen geht es, das ist der inhaltliche Kern der Entscheidung, um die Problematik der Zuständigkeit der (staatlichen) „Arbeits-“gerichtsbarkeit bei datenschutzrechtlichen Auskünften im Rahmen von Bewerbungssituationen. Schließlich ragt die „große“ Frage nach der Zuständigkeit von staatlicher oder kirchlicher Gerichtsbarkeit in den Sachverhalt hinein, die die Beklagte gern beantwortet bekommen hätte, die im konkreten Verfahren aber nicht zu entscheiden war. Kommt es hierüber im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer Entscheidung, dürfte sie aber nicht so ausfallen, wie die kirchliche Beklagte dies wünscht. I. Der Inhalt des Rechtswegverfahrens Die erste Ebene der Entscheidung betrifft den Inhalt des Rechtswegverfahrens. Hier hat das Landesarbeitsgericht mit Recht klargestellt, was sein Gegenstand ist, was hingegen nicht. Der über § 48 ArbGG anwendbare § 17 GVG betrifft ausschließlich den staatlichen Rechtskreis. Es geht, schon vom Wortlaut her, allein um den richtigen „Rechtsweg“ – nicht darum, ob statt der staatlichen Gerichtsbarkeit die kirchliche zuständig ist. Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll durch die Vorschrift „eine einheitliche, für alle Gerichtszweige geltende Regelung über die Rechtswegentscheidung und -verweisung“ begründet werden ( BT-Drs. 11/7030, S. 21). Nicht mehr und nicht weniger. Daraus folgt aber, dass dieses Rechtswegverfahren ausschließlich das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Rechtswege untereinander regelt, nicht hingegen das Verhältnis der staatlichen zur kirchlichen Gerichtsbarkeit, die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV errichtet worden ist (so die st. Rechtsprechung des BAG, s. nur BAG, Beschl. v. 15.06.2017 - 7 AZB 56/16 Rn. 16 - NZA 2017, 1140; so auch Horcher in: GK-ArbGG, EL 142 (Stand November 2023), § 48 Rn. 28 m.w.N.). Daraus folgt zunächst, dass der Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht im Beschlussweg getroffen wird (LArbG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2026 - 22 Ta 1515/16). Genau das hatte aber die kirchliche Beklagte – irrig und den Inhalt des Rechtswegverfahrens verkennend – mit ihrer sofortigen Beschwerde versucht, die deshalb als unbegründet scheitern musste. Warum auch das Arbeitsgericht diesem Irrtum aufgesessen ist und umfangreich zur Abgrenzung von staatlicher und kirchlicher Gerichtsbarkeit ausgeführt hat, ist nicht verständlich und wird vom LArbG Düsseldorf mit Recht kritisiert. In einem zweiten Schritt folgt für ein Beschwerdeverfahren wie das vorliegende, dass selbst dann, wenn die Zuständigkeitsrüge berechtigt, also das Kirchengericht zuständig wäre, im Rechtswegverfahren keine Verweisung des Reststreits durch Rechtswegbeschluss in die Kirchengerichtsbarkeit erfolgen könnte. Stattdessen müsste die Klage durch Urteil als unzulässig abgewiesen werden. Denn sind allein kirchliche Gerichte zuständig, führt dies zur Unzulässigkeit einer Klage (so auch Hamacher in: BeckOKArbR, Stand 01.06.2025, § 48 ArbGG Rn. 7). Die kirchliche Beklagte hat daher mit ihrer Beschwerde ein falsches Ziel verfolgt: Sie hat etwas erreichen wollen (Verweisung an die Kirchengerichtsbarkeit), was im Rechtswegverfahren gar nicht erreicht werden kann. Sie hat im Übrigen inhaltlich nicht gerügt, dass ein Arbeitsgericht zu entscheiden hat. Hätte sie dies auch noch getan, hätte vorab zwingend eine Entscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erfolgen müssen. II. Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit bei Auskunfts- und Schadensersatzstreitigkeiten aus dem Bewerbungsverhältnis Die zweite Ebene des entschiedenen Sachverhalts betrifft dann tatsächlich Rechtswegfragen. Da im Rechtswegverfahren offenbleiben muss, ob (auch im vorliegenden Fall) die staatliche oder kirchliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, unterstellte das Landesarbeitsgericht für den weiteren Entscheidungsverlauf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit, um so darüber zu befinden, welches Gericht für Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zuständig ist, die aus Bewerbungsverfahren herrühren. Die einschlägige Norm in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG passt vom Wortlaut her gesehen nicht. Danach ist das Arbeitsgericht (und nicht ein ordentliches Gericht) ausschließlich zuständig für „bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis“. Dass dies auch Streitigkeiten aus dem Bewerbungsverhältnis umfasst, war zwar im vorliegenden Fall nicht streitig und wurde auch von der beklagten Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt. Und trotzdem bestätigt das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss hier die Ausführungen des Arbeitsgerichts – und das mit Recht. Denn es dürfte insofern als unstreitig gelten, dass die entscheidende Zuständigkeitsnorm weit auszulegen ist, wie das LArbG Düsseldorf betont. Die Zuweisung der in § 2 ArbGG insgesamt aufgeführten Rechtsstreitigkeiten an das Arbeitsgericht hat zum Ziel, alle Streitigkeiten bei diesem Gericht zu bündeln, die ein Arbeitsverhältnis betreffen. Sobald, so kann man formulieren, ein Streit seine Wurzel in einer arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehung hat, kommt es zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Das aber ist schon vertrags- und allgemein schuldrechtlich nicht nur der Fall während der laufenden Vertragsbeziehung, sondern muss systematisch auch in der vor- wie nachvertraglichen Schuldverhältnisphase gelten. Wenn der Wortlaut des § 2 ArbGG insofern von „Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ spricht, zugleich aber ebenfalls von „aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses“, wäre es unsinnig, nur dann eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu begründen, wenn es auch tatsächlich zu einem Vertrag gekommen ist und die Streitigkeit während der Vertragslaufzeit vor Gericht landet. Insofern ist die Auslegung, dass etwa die Klage über die Herausgabe von Bewerbungsunterlagen unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG fällt, genau so richtig wie diejenige, dass datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche von dieser Norm erfasst sind, sofern sie im Bewerbungsverfahren ihren Grund haben. Dass die beiden Akteure in diesem Moment noch nicht „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ sind, wie die Eingangsformulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG schreibt, trifft zu, ist aber wie dargelegt schon aus systematischen Gründen nicht schädlich. Auch Bewerber sind in diesem Sinne Arbeitnehmer – dafür muss nicht einmal ein Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG in Anspruch genommen werden. Entscheidend für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auf vorvertragliche Ansprüche im Bewerbungsverfahren ist aber, auch das sei nicht verschwiegen, dass in dem Bewerbungsverfahren tatsächlich der Abschluss eines Arbeitsvertrags beabsichtigt war (und es nicht etwa um ein Beamtenverhältnis ging, s. LArbG Hamm, Beschl. v. 14.11.2012 - 2 Ta 398/12 - NZA-RR 2013, 261; LArbG Rostock, Beschl. v. 02.01.2018 - 3 Ta 51/17 - NZA-RR 2018, 99). Zudem kommt eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach dieser Norm für Auskunftsansprüche über die Identität des potenziellen Arbeitgebers gegen einen Arbeitsvermittler nicht in Betracht. Denn da mit diesem kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre, kann nur die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sein (BAG, Beschl. v. 27.08.2008 - 5 AZB 71/08 - NZA 2008, 1259). Diese Ausnahmefälle waren indes vorliegend nicht einschlägig. Es ging um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, bei dem die Bewerbung nicht zum Ziel geführt hatte. Aus diesem vorvertraglichen Anbahnungsverhältnis rührten die geltend gemachten Ansprüche her, so dass nach der zutreffenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG das Arbeitsgericht im Urteilsverfahren ausschließlich zuständig ist. III. Die Gretchenfrage: Zuständigkeit der staatlichen oder der kirchlichen Gerichtsbarkeit? Dezidiert nicht beantwortet wurde im vorliegenden Fall die für die Beklagte eigentlich relevante Frage, die diese wohl auch zu dem Verfahren motiviert hat: Ist für die Entscheidung über die beiden geltend gemachten Ansprüche die staatliche oder die kirchliche Gerichtsbarkeit zuständig? Dass dies in dem hier verfolgten Beschwerdeverfahren im Rahmen des Rechtswegverfahrens nicht zu einer Antwort führen konnte, ist bereits angesprochen worden. Dafür ist dieses Verfahren nicht da. Aber wie würde im Hauptsacheverfahren entschieden? Würde die Klage auf Auskunft und Schadensersatz nach der DSGVO für unzulässig erachtet, weil das staatliche Gericht mangels Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs nicht zuständig wäre? Davon ging ersichtlich die kirchliche Beklagte aus. Nach ihrem Vorbringen sei nämlich für die Klage des (ehemaligen) Bewerbers gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD der Rechtsweg zu den Kirchengerichten eröffnet. Das Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließe, so die Vorstellung der Beklagten, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit dann aus, wenn das kirchliche Binnenverhältnis betroffen sei. Diese Aussage trifft zu. Aber die Schlussfolgerung der kirchlichen Beklagten ist unzutreffend. Denn es geht nicht um das kirchliche Binnenverhältnis. Die Beklagte ging davon aus, dass dies (also die Betroffenheit des kirchlichen Binnenverhältnisses) der Fall sei, da Grundlage des Rechtsstreits eine vom Kläger zurückgezogene Bewerbung für ein Beschäftigungsverhältnis mit ihr, einer kirchlichen Stelle, sei. Das führe zu einer binnenkirchlichen Angelegenheit. Doch kann man dieser Einschätzung nicht folgen. Vielmehr wird man an der Grundlinie festhalten müssen: Wenn die Kirchen sich für den Abschluss und für die Eingehung weltlicher Arbeitsverträge nach § 611a BGB entscheiden, ist die Anwendung des weltlichen (Arbeits-)Rechts eine schlichte Folge dieser Rechtswahl (BVerfG, Beschl. v. 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. - NJW 1986, 367). Dann aber sind die mit diesem Verhältnis bzw. mit diesem beabsichtigten Verhältnis zusammenhängenden Ansprüche auch solche des weltlichen Rechts mit der Konsequenz, dass die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig sind, nicht die kirchlichen. Es bleibt insofern bei einer vor einem weltlichen Gericht zu verhandelnden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn kirchliches Recht zu berücksichtigen ist (s. hierzu auch LArbG Nürnberg, Beschl. v. 29.05.2020 - 8 Ta 36/20). Da die Kirchen über Art. 91 DSGVO das Recht erhalten haben, eigene datenschutzrechtliche Bestimmungen zu setzen, wird hier vom staatlichen Gericht das DSG-EKD anzuwenden sein. Darin liegt kein unzulässiger Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, sondern eine Anerkennung des aus Art. 91 DSGVO folgenden Rechts der Kirchen, ein eigenes Datenschutzrecht anzuwenden, ohne dass dadurch die Anwendung des von ihnen selbst gewählten weltlichen Arbeitsvertragsrechts obsolet würde. Ob die Abweichung in der Frist, die dem Arbeitgeber für die Herausgabe eingeräumt ist, mit den Vorgaben der DSGVO zu vereinbaren ist, ist dann eine eigenständige Frage. Aufgrund der so geringfügigen Abweichung dürften an der Vereinbarkeit aber keine Zweifel bestehen. Die Kirchen sind nicht verpflichtet, alle Regelungen der DSGVO wortgenau zu übernehmen. Wäre dies so, wäre Art. 91 DSGVO sinnlos. Aus arbeitsrechtlicher Sicht fallen in die Zuständigkeit eines kirchlichen (Datenschutz-)Gerichts nur Streitigkeiten, bei denen es ausschließlich um die Anwendung des kirchlichen Mitarbeitendenvertretungsrechts geht. Datenschutzrechtlich wiederum sind etwa Fälle vor das kirchliche Gericht zu bringen, wenn einem Arbeitnehmer von der kirchlichen Datenschutzaufsicht nicht geholfen wird. Dann kann die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit einen möglichen Verstoß feststellen. An dieser Einschätzung ist auch nichts vor dem Hintergrund der Überlegung zu ändern, mit der Rücknahme der Bewerbung seien die Ansprüche aus dem Datenschutzrecht vertragsunabhängig oder jeglicher arbeitsrechtlicher Bezug sei abgeschlossen. Das ist gerade nicht der Fall, denn die streitigen Ansprüche beruhen ursächlich auf dem arbeitsrechtlichen vorvertraglichen Schuldverhältnis. Das endet zwar mit der Rücknahme der Bewerbung, verschwindet aber nicht oder ist ex tunc nichtig.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Für die Praxis kann diese Entscheidung eine Bestätigung schon anerkannter Grundsätze sein: Streitigkeiten, die sich um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche drehen, die datenschutzrechtlich im Bewerbungsverfahren ihren Grund haben, sind solche, die im staatlichen Rechtswegsystem den Arbeitsgerichten zuzuordnen sind. Denn es sind solche, die dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG entsprechen. Auch wenn in diesen Fällen noch nicht „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ betroffen sind, bekräftigt das LArbG Düsseldorf die bereits anerkannte weite Auslegung dieser Norm. Für die Praxis wichtig ist zudem, dass einmal mehr deutlich gemacht wird, dass das Rechtswegverfahren nach § 48 ArbGG, §§ 17 ff. GVG nicht geeignet ist, um zu klären, ob eine Streitigkeit vor weltlichen oder kirchlichen Gerichten zu entscheiden ist. Denn diese Klärung gehört in das Hauptsachenverfahren. Das sollten vor allem kirchliche Stellen beachten, um unnötige Niederlagen zu vermeiden. Keine direkten Auswirkungen hat die Entscheidung für die eigentliche Grundfrage des Verfahrens, ob nämlich staatliche oder kirchliche Gerichte über datenschutzrechtliche Ansprüche, die aus dem arbeitsvertraglichen Bewerbungsverfahren stammen, zu entscheiden haben. Das war vom LArbG Düsseldorf nicht zu beantworten. Rechtlich aber hätte die Antwort zugunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgehen müssen.
|