juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 14/25
Autor:Dr. Wendt Nassall, RA BGH
Erscheinungsdatum:09.01.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 249 BGB, § 287 ZPO, § 252 BGB
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 1/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Nassall, jurisPR-BGHZivilR 1/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Schadensersatzanspruch gegen einen Tierarzt im Zusammenhang mit der Besamung einer Stute



Leitsätze

1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.
2. Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S.d. § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.



A.
Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit dem Wechselspiel zwischen § 252 BGB und § 287 ZPO sowie mit der Reichweite der daraus resultierenden Beweiserleichterungen.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stute. Der beklagte Tierarzt war beauftragt, die Stute mit dem Samen von B, einem Springpferdevererber, zu besamen. Zu diesem Zwecke wurde ihm Samen von B zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hatte am Besamungstag indes auch Samen des Dressurhengstes S bei sich und verwechselte die Samen. Die Stute gebar daraufhin ein Hengstfohlen, das von dem Hengst S abstammt. Die Klägerin macht geltend, ein Fohlen von S habe im Vergleich zu einem Fohlen von B einen Minderwert von 2.500 Euro. Sie verlangt deshalb vom Beklagten Schadensersatz.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Klageabweisung bestätigt:
Zwar sei dem Beklagten eine Pflichtverletzung unterlaufen, weil er die Besamung der Stute der Klägerin mit dem Samen des Hengstes S und nicht – wie vereinbart – mit dem Samen des Hengstes B vorgenommen habe. Unerheblich sei, ob die Pflichtverletzung des Beklagten als grob anzusehen sei, weil die Klägerin keinen Schadensersatz für einen Gesundheitsschaden eines Tieres geltend mache. Revisionsrechtlich sei aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Schaden der Klägerin auf entgangenen Gewinn nach den §§ 249 Abs. 1, 252 BGB verneint habe. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Fordere der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthalte § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung mit der Folge einer Minderung der Darlegungslast. Das ändere aber nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S.d. § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedürfe, die der Geschädigte darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen habe. Im Streitfall sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen solcher tragfähiger Anknüpfungspunkte verneint habe: Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen unterliege derart vielen nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein von B abstammendes Fohlen der Stute genommen hätte. Bei B und bei S handle es sich um ähnlich qualitätsvolle, im Dressur- bzw. Springsport erfolgreiche Zuchthengste. Zudem sei offen, ob eine Besamung mit dem Samen von B erfolgreich gewesen wäre, weil die Stute bereits in der Vergangenheit zweimal erfolglos mit Samen von B besamt worden sei. Schließlich sei die Stute keine Zuchtstute, weshalb es keine Erfahrungswerte über die Qualität ihrer Nachkommen gäbe.


C.
Kontext der Entscheidung
Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt gemäß Satz 2 daselbst der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Prozessual flankiert wird § 252 BGB durch § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - VIII ZR 260/85 - BGHR ZPO § 287 Abs 1 Gewinnentgang 1). Danach ist jeder Schadensbetrag – also auch der entgangene Gewinn – im Wege der Schätzung nach freiem tatrichterlichen Ermessen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 24.05.1988 - VI ZR 159/87 - BGHR ZPO § 287 Schmerzensgeld 1). Die Schadensschätzung darf freilich nicht „in der Luft hängen“: Mit der Einräumung der Befugnis, die Höhe des Schadens zu schätzen, nimmt § 287 ZPO zwar in Kauf, dass das Ergebnis der Abschätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll aber möglichst nahe an diese heranführen; das Gericht kann und muss deshalb von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urt. v. 22.05.1984 - III ZR 18/83 - BGHZ 91, 243, 256, 257). Nichts anderes gilt für § 252 BGB, wie sich schon aus dem Wortlaut von dessen Satz 2 ergibt. Im Streitfall geht es um entgangenen Gewinn. Der Marktwert einer Sache oder eines Rechts fällt unter § 252 BGB, wenn dessen Verwertung in der Absicht Ihres Eigentümers lag (BGH, Urt. v. 06.06.2002 - I ZR 79/00 - GRUR 2002, 795, 797 „Titelexklusivität“; vgl. auch BGH, Urt. v. 05.07.1991 - V ZR 115/90 - BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlegungslast 7). Dabei eröffnet § 252 Satz 2 BGB zwei Arten der Schadensberechnung: Der Geschädigte kann seinen entgangenen Gewinn konkret berechnen, nämlich nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen. Er kann aber auch die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns daraus herleiten, dass dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte: Das führt in eine abstrakte Schadensberechnung (BGH, Urt. v. 28.09.1989 - IX ZR 180/88 - BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlegungslast 3). Im Streitfall hat die Klägerin nicht dargetan, sie habe konkrete Vorkehrungen getroffen, nach denen ein vom Hengst B abstammendes Fohlen 2.500 Euro mehr Erlös gezeitigt hätte. Es ging also um eine abstrakte Schadensberechnung. An sie dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 05.10.1989 - I ZR 160/88 - BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlegungslast 4). Aber um die Darlegung von Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen, die greifbare Anhaltspunkte für eine sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben können, kommt der Geschädigte nicht herum (BGH, Urt. v. 09.04.1992 - IX ZR 104/91 - BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlegungslast 9).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Neues bringt die Entscheidung nicht. Sie erinnert nur daran, dass auch die Geltendmachung entgangenen Gewinns nach § 252 BGB nicht in der Luft hängen darf, sondern konkreter Anhaltspunkte dafür bedarf, dass der geltend gemachte Gewinn auch tatsächlich erwirtschaftet worden wäre.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die Entscheidung befasst sich auch mit der Frage, ob der Besamungsvertrag mit einem Tierarzt Dienst- oder Werkvertrag ist. Der BGH nimmt Ersteres an, weil der Veterinärmediziner ebenso wenig wie der Humanmediziner Erfolg seiner Tätigkeit schuldet, sondern nur in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen (so schon BGH, Urt. v. 19.01.1982 - VI ZR 281/79 - NJW 1982, 1327).



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