juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 23.03.2026 - VI ZR 334/23
Autor:Dr. Peter Itzel, Vors. RiOLG a.D.
Erscheinungsdatum:17.04.2026
Quelle:juris Logo
Norm:Art 20a GG
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 8/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Itzel, jurisPR-BGHZivilR 8/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Klimaschutzklagen gegen Automobil-Hersteller bleiben ohne Erfolg



Leitsätze

1. Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen einzelner Unternehmen und Verbraucher unterliegt keinen verbindlichen eigenen Treibhausgas-Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung (eingriffsähnliche Vorwirkung) geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären.
2. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt.
3. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (Anschluss BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 - BVerfGE 157, 30 Rn. 207).



A.
Problemstellung
Öffentlichkeitswirksam und zunehmend sind Klagen von Verbänden, Vereinen wie auch von mit diesen verbundenen Privatpersonen, die zukünftiges Verhalten, einzelne Maßnahmen von Behörden, konkreten Firmen und/oder dem Staat zum Klimaschutz einfordern. Regelmäßig stehen Belange des Umweltschutzes, der Belastung künftiger Generationen durch behauptet aktuelle Versäumnisse, durch zu großen Schadstoffausstoß verursachte künftige Belastungen und Einschränkungen in Rede. Die die Klagen begründenden Einschränkungen, Belastungen – Eingriffe in Grundrechte – sollen durch erst in Zukunft wirksame Klimaschutzgesetze hervorgerufen werden und schon jetzt (Unterlassungs-)Klagen begründen können.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Kläger, führende Funktionäre eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes, machen vorbeugende Unterlassungsansprüche mit weiteren Hilfsansprüchen gegen einen weltweit tätigen Autohersteller mit Sitz in Deutschland geltend. Sie verlangen im Wesentlichen, dass die Beklagte es unterlässt, nach dem 31.10.2030 PKW mit Verbrennungsmotoren in Verkehr zu bringen und berufen sich zur Begründung „auf die intertemporale Dimension des ihnen als natürlichen Personen zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Konkret befürchten sie bei weiteren Emissionen später dann die Nichteinhaltung vereinbarter Grenzwerte und nachfolgend drastische gesetzliche Klimaschutzmaßnahmen, wie u.a. Einschränkungen in Kommunikation, Verkehr, beim Kochen, Heizen, im Bau- und Wohnbereich sowie auch bei verfügbaren Nahrungsmitteln, was zu Eingriffen in ihr Persönlichkeitsrecht dann führe.
Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG hat bereits einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger verneint.
Nach Prüfung und Bejahung seiner internationalen Zuständigkeit sowie der Anwendbarkeit deutschen Rechts kommt der BGH zur Zurückweisung der Revision der Kläger aus zwei materiell-rechtlich tragenden Gründen.
Zum einen gebe es kein für die Beklagte bindendes Treibhausgas-Emissionsbudget, dessen Ausschöpfung unmittelbar und unausweichlich zu den von den Klägern befürchteten (zukünftigen) Eingriffen in ihre Freiheitsrechte, in ihre Persönlichkeitsrechte führen würde. Die gesetzlich festgelegten Emissionsmengen für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt sind weder auf die Bundesländer, Kommunen noch auf einzelne Wirtschaftsbereiche (z.B. Verkehr) und schon gar nicht auf einzelne Unternehmen oder Bürgergruppen als verbindliche Grenzwerte umgelegt worden. Von der Beklagten könne mithin wegen dieser nicht vorliegenden Festlegung auch keine Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung verlangt werden. Eine Beschränkung (durch staatliche Maßnahmen, Gesetze in der Zukunft) sei auch alleinige Sache des Gesetzgebers (Leitsatz 1).
Weder aus dem geltenden Recht noch aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten können die von den Klägern begehrten, die Beklagte massiv einschränkenden Pflichten abgeleitet werden.
Zum anderen können zukünftige Maßnahmen des Gesetzgebers mit unterstellt in die Rechte der Kläger eingreifenden Regelungen nicht der Beklagten zugerechnet werden; sie wäre hierfür nicht verantwortlich, und ein Anspruch auf das begehrte Unterlassen kann mithin hierauf nicht gestützt werden. Für eine „zukünftige radikale Klimaschutzgesetzgebung“ mit den entsprechenden Beschränkungen wäre allein der Gesetzgeber, dem ein „erheblicher Gestaltungsspielraum“ zusteht, verantwortlich. Dieser habe dann ganz unterschiedliche und sich auch widerstrebende Interessen abzuwägen. Die Zurechnung dieses Handelns zulasten der Beklagten – als mittelbarere Störerin – würde die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten (Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.07.2025 - 2 BvR 1277/23 Rn. 49 bis 108 - NJW 2026, 305).
Damit hat der Senat die Revision im Haupt- wie auch in den Hilfsanträgen zurückgewiesen. Letztere waren zum Teil bereits unzulässig, in anderen Teilen unbegründet.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung steht in engem Zusammenhang mit der Rechtsprechung von BGH und BVerfG zum Persönlichkeitsrecht (umfangreiche Zitate in der Entscheidung) sowie zu derjenigen von EGMR und BVerfG zum Klimaschutz mit den entsprechenden europarechtlichen Vorgaben sowie den aus dem GG ableitbaren Anforderungen (insbesondere Art. 20a GG). Neben umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen weist die Entscheidung auch auf maßgebliche wissenschaftliche Stellungnahmen zu diesem Problemfeld hin.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Geklärt sein dürfte durch diese Entscheidung – vorbehaltlich einer nachfolgenden Befassung durch das BVerfG –, dass unter Klimaschutzgesichtspunkten zukünftiges wirtschaftliches Verhalten, das letztlich erst durch gesetzgeberische Entscheidungen – in Jahren – determiniert werden könnte, nicht schon jetzt in einem Zivilverfahren festgelegt werden kann und darf.
Dabei klingt in der Entscheidung wohl auch an, dass es wohl völlig offen ist, ob derartige einschränkende Maßnahmen für den in Rede stehenden Wirtschaftsbereich überhaupt getroffen werden müssen („erheblicher Gestaltungsspielraum“ des Gesetzgebers). Es mag nur auf die Möglichkeiten eines CO2-Entzugs aus der Atmosphäre mit entsprechender unschädlicher Speicherung/Lagerung wie auch auf denkbare Naturkatastrophen (Vulkanausbruch) mit hieraus folgenden entsprechenden Temperaturabsenkungen hingewiesen werden.
Nach allem verbieten sich wohl aktuelle rechtlich bindende Vorgaben für den Einzelnen durch die Zivilgerichte bei völlig offenen möglichen gesetzlichen Einschränkungen in der Zukunft.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der BGH hebt (bei den Hilfsanträgen) völlig zu Recht hervor, dass ein Leistungsantrag nur dann ausreichend bestimmt und damit zulässig ist, wenn er einen vollstreckbaren Inhalt aufweist, das heißt wenn für den Beklagten und im Vollstreckungsverfahren eindeutig erkennbar ist, welches konkrete Verhalten/Unterlassen ab wann gefordert wird.



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