Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in RehaklinikLeitsatz § 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht. - A.
Problemstellung Ob eine blinde Patientin einen Anspruch auf Entschädigung hat, weil eine Rehaklinik sie nicht aufgenommen hat, musste der III. Zivilsenat entscheiden.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der seinerzeit 69-jährige Klägerin, die seit 1983 blind ist, wurde in einem Krankenhaus ein neues Kniegelenk eingesetzt. Im Anschluss an die Operation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Bereits vor ihrer Operation hatte die Klägerin in einem Telefongespräch mit dem Patientenmanagement der Beklagten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Mobilität beantwortet. Danach wurde der Aufenthalt der Klägerin in der Rehaklinik der Beklagten vom Sozialdienst des Krankenhauses vorbereitet. Am 25.07.2022 wurde die Klägerin mit einem Krankentransport in die Rehaklinik gebracht. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde die Klägerin in das Krankenhaus zurückgebracht, wo sie eine weitere Woche verbrachte, bis sie am 01.08.2022 eine Reha-Behandlung in einer anderen Klinik antrat. Der Klägerin entstanden durch den erneuten Aufenthalt im Krankenhaus Kosten von 1.098 Euro. Sie macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Dass sie so kurz nach der Knieoperation nur eingeschränkt mobil und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sein werde, habe der Beklagten von vornherein klar sein müssen. Die auf Zahlung von 1.098 Euro sowie einer Entschädigung von mindestens 3.000 Euro gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Revision hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden und Entschädigung für immaterielle Schäden gemäß § 21 Abs. 2 AGG setzt eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG voraus. Daran fehlt es. Insbesondere liegt nicht eine – hier allein in Betracht kommende – Verletzung von § 19 Abs. 1 AGG in Form einer unmittelbaren Benachteiligung wegen der (Seh-)Behinderung der Klägerin vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt. Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet indessen im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu erläutert, für Menschen mit Behinderungen setze zwar § 19 AGG das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen seien ( BT-Drs. 16/1780, S. 40). Dem entspricht es, dass zum Beispiel die Herstellung des barrierefreien Zugangs zu Hotels oder Restaurants im Gaststättengesetz (dort § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) geregelt ist. Auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz selbst ist angelegt, dass im Zivilrechtsverkehr aktive Anpassungs- und Teilhabeleistungen von Privaten nicht geschuldet werden. Der im Abschnitt 2 des Gesetzes (Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung) befindliche § 12 AGG bestimmt, dass ein Arbeitgeber aktiv Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten vor unzulässigen Ungleichbehandlungen zu ergreifen hat. Im Abschnitt 3 fehlt eine entsprechende Vorschrift. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen (bei Menschen mit Körperbehinderung zum Beispiel wegen der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, etwa zur Vermeidung von Unfällen) oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht. Nach diesen Maßstäben liegt eine Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht vor. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich vorinstanzlich insbesondere darauf berufen, dass nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. Insoweit sind allerdings nur die Sozialleistungsträger i.S.d. § 12 Satz 1 SGB I, also die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, verpflichtet, nicht dagegen die Beklagte als (privater) Leistungserbringer. Dass Leistungserbringer nicht generell zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet sind, zeigt sich auch daran, dass die Rehabilitationsträger (vgl. § 6 SGB IX) gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB IX lediglich die Pflicht trifft, darauf zu achten, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen – also nicht für sämtliche – keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Dagegen bestand keine mittels des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durchsetzbare Verpflichtung der Beklagten, den für die Klägerin erforderlichen zusätzlichen Betreuungsaufwand zu übernehmen. Es fehlte an der von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorausgesetzten „vergleichbaren Situation“, jedenfalls war die Ablehnung der Beklagten, den zusätzlichen Aufwand zu tragen, und in dieser Konsequenz, die Klägerin in die Reha-Klinik aufzunehmen, i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG sachlich begründet. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals Ansprüche wegen der Ablehnung ihrer Aufnahme in die Rehaklinik der Beklagten auf Deliktsrecht stützt, fehlt es an einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in das hier eingegriffen worden sein könnte, kommt allein die persönliche Ehre in Betracht. Die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin war indes aus den dargelegten Gründen sachlich begründet und weist keinen Bezug zu ihrer persönlichen Ehre auf.
- C.
Kontext der Entscheidung Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen des Alters bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte). Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung (BGH, Urt. v. 05.05.2021 - VII ZR 78/20 Rn.16). Enthält die Prüfung des Vertragsschlusses ein stark individualisiertes, personales Element, verzichtet das Gesetz im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle (BGH, Urt. v. 25.04.2019 - I ZR 272/15 Rn. 18). So erfordert die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten eine Auswahlentscheidung, bei der die persönlichen Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen, und unterfällt daher nicht § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG (BGH, Urt. v. 25.04.2019 - I ZR 272/15).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Auch wenn der sachliche Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG eröffnet ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht, wenn es an einer die Schadensersatzpflicht begründenden Verletzung des Benachteiligungsverbots fehlt. Dies ist – nach der als Rechtfertigungsgrund ausgestalteten Norm – dann der Fall, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Bei dem Tatbestandsmerkmal des sachlichen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BAG, Urt. v. 15.12.2016 - 8 AZR 454/15 Rn. 25). Im Rahmen der Anwendung eines derartigen Rechtsbegriffs auf den konkreten Sachverhalt ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Berufungsgerichts somit regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urt. v. 11.12.2019 - VIII ZR 144/19 Rn. 23).
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