Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der ParteienLeitsatz Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. - A.
Problemstellung Die in der forensischen Praxis nicht selten übersehene Regelung des § 204 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die durch Klageerhebung bewirkte Hemmung der Verjährung auch ohne rechtskräftige Entscheidung des Rechtsstreits sechs Monate nach anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Unter welchen Voraussetzungen ein verjährungsrechtlich erhebliches Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien angenommen werden darf, hatte der V. Zivilsenat zu entscheiden.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Mit der am 16.01.2017 eingegangenen Klage, der ein selbstständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) von der Beklagten Zahlung i.H.v. 219.000 Euro nebst Zinsen. Gestützt wird die Klage vorrangig auf die Behauptung, die Beklagte – bis zu ihrer Abberufung im Februar 2011 Verwalterin der GdWE und ihre persönlich haftende Gesellschafterin – hätte schon 2001 erkennen und die Wohnungseigentümer darüber informieren müssen, dass eine Gesamtsanierung der Balkone erforderlich sei; die nunmehr durchzuführenden bzw. durchgeführten Gesamtsanierungsarbeiten seien aufgrund von Preissteigerungen gegenüber dem Jahr 2001 teurer geworden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung in einem ersten Berufungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe nicht gegen ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen. Dieses Urteil hat der Senat wegen unterlassener Vernehmung des Zeugen S. mit Beschluss vom 21.11.2019 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 21.11.2019 - V ZR 101/19). In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Landgericht am 25.05.2020 einen Beweisbeschluss erlassen. Hierin hat es die Vernehmung des in Afghanistan aufhältigen Zeugen S. angeordnet und darauf hingewiesen, dass derzeit seitens der afghanischen Behörden keine Rechtshilfe geleistet werde und eine Postzustellung nicht möglich sei. Die Klägerin möge mitteilen, ob der Zeuge eventuell gestellt werden könne. Die Klägerin zahlte den Auslagenvorschuss am 21.07.2020 bei Gericht ein. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 21.12.2023 die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat durch das zweite Berufungsurteil die Berufung erneut zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Verwalterpflichten sei zwischenzeitlich verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 01.01.2012 zu laufen begonnen, da die Beklagte in der Eigentümerversammlung vom Februar 2011 abberufen worden sei und der GdWE und ihren Mitgliedern zu diesem Zeitpunkt die den Anspruch begründenden Umstände bekannt gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Hemmung durch das selbstständige Beweisverfahren seien bis zur Klageerhebung 515 Tage der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen. Nachdem die Klägerin nach Erlass des Beweisbeschlusses den Vorschuss am 21.07.2020 bezahlt habe, sei das Verfahren in Stillstand geraten (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die sechsmonatige Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sei am 22.01.2021 abgelaufen. Betrieben worden sei das Verfahren erstmals wieder mit Schriftsatz der Beklagten vom 18.08.2023, so dass die Verjährung für weitere 938 Tage (22.01.2021 bis einschließlich 17.08.2023) nicht gehemmt gewesen sei. Dass die Klägerin im März 2021 einen Schriftsatz an das Gericht gesandt habe, könne anhand des Akteninhalts nicht festgestellt werden. Addiere man zu den 938 Tagen die bereits bis zur Klageeinreichung verstrichenen 515 Tage, ergäben sich insgesamt 1.453 Tage, an denen die Verjährung nicht gehemmt gewesen sei. Damit sei die Verjährungsfrist von drei Jahren bei Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.08.2023 bereits abgelaufen gewesen. Die Revision hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Klageanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt. Anspruchsgrundlage für den auf Pflichtverletzungen der Verwalterin aus dem Verwaltervertrag gestützten Schadensersatzanspruch der GdWE ist § 280 Abs. 1 BGB; diesen Anspruch macht die Klägerin aus abgetretenem Recht (auch) der GdWE geltend, nachdem diese ihre Schadensersatzansprüche durch Eigentümerbeschluss vom 30.06.2016 an die Klägerin abgetreten hat. Weiter trifft es zu, dass der Anspruch bei Klageerhebung noch nicht verjährt war und eine Verjährung deshalb nur im laufenden Verfahren eingetreten sein kann. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme, das Verfahren sei nach Zahlung des Auslagenvorschusses durch die Klägerin am 21.07.2020 in Stillstand geraten, so dass unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Verjährungsfrist ab dem 22.01.2021 bis zum 17.08.2023 weitergelaufen und deshalb mangels Hemmung Verjährung eingetreten sei. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach Absatz 1 (hier: Absatz 1 Nr. 1 BGB) sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Hiernach kommt es für das Ende der Hemmung entscheidend darauf an, ob der Stillstand auf dem Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien beruht. Der Stillstand ist nur dann den Parteien zurechenbar, wenn sie für den Fortgang des Prozesses verantwortlich sind. So liegt es etwa, wenn der Kläger ohne triftigen Grund die für eine Zustellung notwendige Anschrift des Beklagten nicht mitteilt und auch keine öffentliche Zustellung beantragt. Eine Untätigkeit der Parteien führt aber nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen hat. Dann hat es von Amts wegen darüber zu befinden, ob und in welcher Weise der Beweisbeschluss durchzuführen ist. Hierbei ändert sich an der Verantwortung des Gerichts für den Fortgang des Verfahrens auch dann nichts, wenn eine Partei es unterlässt, in dem Beweisbeschluss enthaltene Auflagen zu erfüllen. Dem Gericht ist es vorbehalten, die Folgerungen aus der Nichterfüllung der Auflagen zu ziehen. So kommt insbesondere das Setzen einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) oder die Bestimmung eines Termins von Amts wegen zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in Betracht. Die Verfahrensleitung geht nicht dadurch auf die Parteien über, dass sie das Gericht über einen längeren Zeitraum nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, die durch Rechtshängigkeit herbeigeführte Verjährungshemmung (früher Verjährungsunterbrechung) aus diesem Grund enden zu lassen. Die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Verjährungshemmung enden würde, weil eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnert, würde zu erheblichen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet ein Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB aus. Mit Erlass des Beweisbeschlusses vom 25.05.2020 oblag die weitere Verfahrensförderung dem Berufungsgericht. Der anschließende Stillstand des Verfahrens beruht deshalb auf der Untätigkeit des Gerichts, nicht jedoch auf einem Nichtbetreiben durch die Parteien. Hieran ändert es nichts, dass die Klägerin auf die Anfrage in dem Beweisbeschluss, ob sie den Zeugen S. stellen könne, nicht reagiert hat. Da hiernach der von dem Berufungsgericht in die Verjährungsberechnung ab dem 22.01.2021 einbezogene Zeitraum der Hemmung unterlag, ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen; auf die Verjährung lässt sich die Klageabweisung somit nicht stützen.
- C.
Kontext der Entscheidung Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Stillstand nur dann den Parteien zurechenbar, wenn sie für den Fortgang des Prozesses verantwortlich sind. So liegt es etwa, wenn der Kläger ohne triftigen Grund die für eine Zustellung notwendige Anschrift des Beklagten nicht mitteilt und auch keine öffentliche Zustellung beantragt (BGH, Urt. v. 06.05.2004 - IX ZR 205/00 Rn. 12 ff. zu § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Eine Untätigkeit der Parteien führt aber nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (BGH, Urt. v. 27.01.2005 - VII ZR 238/03 Rn. 13 zu § 211 Abs. 2 BGB a.F.; BGH, Urt. v. 07.02.2013 - VII ZR 263/11 Rn. 16). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen hat. Dann hat es von Amts wegen darüber zu befinden, ob und in welcher Weise der Beweisbeschluss durchzuführen ist. Hierbei ändert sich an der Verantwortung des Gerichts für den Fortgang des Verfahrens auch dann nichts, wenn eine Partei es unterlässt, in dem Beweisbeschluss enthaltene Auflagen zu erfüllen (BGH, Urt. v. 13.04.1994 - VIII ZR 50/93 Rn. 9 zu § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Dem Gericht ist es vorbehalten, die Folgerungen aus der Nichterfüllung der Auflagen zu ziehen. Die ZPO sieht keine zwingende Regelung vor, wie in einer derartigen Prozesslage eine Terminierung zu erfolgen hat, sondern nur die allgemeine Regel, dass der Rechtsstreit in einem Haupttermin zu erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO) sowie, dass die Termine unverzüglich zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminierung kann indes abgesehen werden, wenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit ausdrücklich einverstanden erklären, dies ohne Widerspruch hinnehmen. Anerkannt ist, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht wieder auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (BGH, Urt. v. 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 zu § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Eine gleiche Lage kann auch bei einem konkludent erklärten Einverständnis in Betracht kommen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass ein Weiterbetreiben des Rechtsstreits von einer dahin gehenden Erklärung des Klägers abhängen soll (BGH, Urt. v. 27.01.2005 - VII ZR 238/03 Rn. 14 zu § 211 Abs. 2 BGB a.F.).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der Senat hat im vorangegangenen Verfahren erläutert, dass eine Haftung der Beklagten in Betracht kommt, wenn ihr der Zeuge S., der als Mitarbeiter des beauftragten Sachverständigenbüros die Balkone untersucht hat, in seinem Gutachten eine umfassende Sanierung aller Balkone dringend angeraten hat und die Beklagte den Wohnungseigentümern weder das Gutachten selbst noch diese Empfehlung zur Kenntnis gebracht hat (BGH, Beschl. v. 21.11.2019 - V ZR 101/19 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht folgerichtig in dem Beweisbeschluss die Vernehmung des Zeugen S. angeordnet. Ob eine Vernehmung des Zeugen S. wegen Unerreichbarkeit möglicherweise ausgeschlossen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an eine solche Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGH, Urt. v. 12.06.2026 - V ZR 205/24 Rn. 13). Die fehlende Bereitschaft eines Zeugen, in Deutschland auszusagen, führt für sich allein nicht dazu, dass dieses Beweismittel unerreichbar wäre. Steht fest, dass ein im Ausland lebender Zeuge vor dem Prozessgericht nicht erscheinen wird, darf er trotz der Möglichkeit der Vernehmung durch den Richter gemäß § 363 ZPO (Beweisaufnahme im Ausland) nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn allein seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag. Ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönlicher Eindruck unverzichtbar ist, hat es zu erwägen, ob es den im Ausland lebenden Zeugen gemäß den §§ 128a Abs. 2, 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will (BGH, Beschl. v. 21.12.2023 - III ZR 21/23 Rn. 15).
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