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Anmerkung zu:BVerwG 8. Senat, Urteil vom 10.12.2025 - 8 C 6.24
Autor:Dr. Johannes Meister, RiBVerwG
Erscheinungsdatum:29.06.2026
Quelle:juris Logo
Norm:§ 1 VermG
Fundstelle:jurisPR-BVerwG 13/2026 Anm. 1
Herausgeber:Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V.
Zitiervorschlag:Meister, jurisPR-BVerwG 13/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Verbringen von Unternehmensbeteiligungen aus dem Beitrittsgebiet



Leitsätze

1. Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht worden, wenn der Sitz des Unternehmens aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen oder in die West-Sektoren von Berlin verlegt worden ist (Fortführung von BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 8 C 4/08 - LKV 2009, 270, 271 f.; und BVerwG, Urt. v. 22.04.2009 - 8 C 5/08 - LKV 2010, 31, 32).
2. Die Sitzverlegung erfordert einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Rein tatsächliche Vorgänge wie etwa die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einem bestimmten Ort aus genügen hierfür ebenso wenig wie die Bestellung eines Pflegers oder Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets.



A.
Problemstellung
Nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz (VermG) entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Nach der bisherigen Rechtsprechung beschränkt sich der räumliche Anwendungsbereich des VermG allerdings auf solche Vermögensverluste, die einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Entziehung des Vermögenswerts im Beitrittsgebiet ereignete und der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet auch bei Inkrafttreten des VermG noch bestand (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2004 - 7 C 2/04 - BVerwGE 122, 286, 288 f.; BVerwG, Urt. v. 25.11.2009 - 8 C 12/08 Rn. 31 - BVerwGE 135, 272). Der erforderliche räumliche Bezug der Schädigung zum Beitrittsgebiet ist gewahrt, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt seiner Entziehung und auch bei Inkrafttreten des VermG noch im Beitrittsgebiet belegen war. Wurde er dagegen nach der Entziehung, aber vor Inkrafttreten des VermG aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich der alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsgesetze verbracht und fiel in deren Anwendungsbereich, greift § 1 Abs. 6 VermG nicht ein. Allerdings kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht, wenn ein im Beitrittsgebiet entzogener Vermögenswert vor Inkrafttreten des VermG in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht wurde, ohne in dessen Anwendungsbereich zu fallen (BVerwG, Urt. v. 09.12.2004 - 7 C 2/04 - BVerwGE 122, 286, 289 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.11.2009 - 8 C 12/08 Rn. 34 f. - BVerwGE 135, 272). Maßgeblich ist dabei nicht, ob die rückerstattungsrechtlichen Regelungen noch in Kraft waren, sondern ob sie räumlich und zeitlich auf den Fall anwendbar waren und Regelungen zur Wiedergutmachung gerade dieser Schädigung bereitstellten. Daran fehlt es, wenn die einschlägigen rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen im Zeitpunkt des Verbringens des Vermögenswerts bereits abgelaufen waren (BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 - 8 C 2/18 - LKV 2019, 455, 456 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.12.2004 - 7 C 2/04 - BVerwGE 122, 286, 291).
Das Verfahren bot Gelegenheit, die Voraussetzungen des räumlichen Bezugs zum Beitrittsgebiet bei der Schädigung von Unternehmensanteilen in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung näher zu präzisieren. Dabei wies der Fall die Besonderheit auf, dass Streitgegenstand die Entziehung von Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz in Berlin war.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin macht den verfolgungsbedingten Verlust von verschiedenen Beteiligungen ihrer Rechtsvorgänger an einer Bankgesellschaft in der Zeit von April 1933 bis September 1937 geltend. Die Gesellschaftsanteile wurden in mehreren Transaktionen an ausländische Gesellschaften veräußert.
Die Bankgesellschaft hatte während des gesamten Zeitraums ihren Sitz in Berlin. Ihre Geschäftsadresse befand sich in Berlin-Mitte, im späteren Beitrittsgebiet. Nach Kriegsende wurde vom Magistrat der Stadt Berlin das Ruhen der Banken in Berlin verfügt. Im Jahr 1946 wurde einer der Prokuristen der Bankgesellschaft zum Notvertreter bestellt, wobei sich die Vertretung nicht auf Vermögen im sowjetischen Sektor erstreckte. Im November 1948 wurde die Gesellschaft auf das Handelsregister des AG Charlottenburg umgeschrieben. Die beiden früheren persönlich haftenden Gesellschafter wurden wieder als persönlich haftende Gesellschafter eingetragen. In der Folgezeit wurde die Bankgesellschaft im Beitrittsgebiet mit ihrem gesamten Vermögen enteignet und in Volkseigentum überführt.
Im Oktober 1949 beantragte sie unter einer Anschrift in Berlin (West) beim LG Berlin die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung von Gesellschaftsanteilen gegeben seien. Das Landgericht erließ Anfang November 1949 einen entsprechenden Beschluss. Die Bankgesellschaft ist in der Wertpapierbereinigungsliste mit dem Stichtag 01.01.1950 enthalten. Im Jahr 1950 wurde die Bestellung des Notvertreters aufgehoben. Im Oktober 1953 wurde Frankfurt am Main als Sitz für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Währungsgebiet eingetragen.
Im Dezember 1992 meldete die Klägerin auf die Bankgesellschaft bezogene vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit insgesamt fünf Bescheiden aus den Jahren 2020 und 2021 lehnte die zuständige Behörde die geltend gemachten Ansprüche ab.
Das VG hat die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen, weil der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet sei. Der dafür erforderliche räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet sei entfallen, da das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des VermG aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden und in dessen Anwendungsbereich gefallen sei. Das sei hier der Fall, denn spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters habe die Bankgesellschaft einen Sitz in Berlin (West) gehabt.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Ausgehend von den bisherigen Maßstäben zum räumlichen Anwendungsbereich des VermG geht das BVerwG zunächst der Frage nach, wann eine Unternehmensbeteiligung im Beitrittsgebiet belegen war. Dies richte sich auch im Fall von Aktienbeteiligungen nach dem Sitz des Unternehmens. Vermögensrechtlich seien Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Unternehmensbeteiligung anzusehen und am Sitz des Emittenten belegen. Bei Inhaberaktien sei der Aufbewahrungsort der Aktien für die Anwendung des VermG jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Sitz des die Aktien ausgebenden Unternehmens im Beitrittsgebiet gelegen habe. Bei Unternehmen, die im später geteilten Berlin ansässig gewesen seien, komme es nicht auf den – auf „Berlin“ lautenden – Registersitz an, sondern darauf, ob sich der nach § 5 des Gesetzes über die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30.01.1937 - AktG 1937 - (RGBl I, 107) in der Regel für die Sitzbestimmung maßgebliche Ort (Hauptniederlassung), an dem auch die Beteiligungsrechte auszuüben gewesen seien, im späteren Ost-Sektor und damit im zum Beitrittsgebiet gehörenden Teilgebiet Berlins befunden habe.
Anschließend befasst sich das BVerwG mit den Voraussetzungen für ein „Verbringen“ einer Unternehmensbeteiligung aus dem Beitrittsgebiet. Bei Unternehmensbeteiligungen könne von einem Verbringen des Vermögensgegenstands in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts nur bei Aufgabe oder Aufhebung des Sitzes im (späteren) Beitrittsgebiet und dessen Neubegründung in den westlichen Besatzungszonen oder West-Sektoren von Berlin oder bei einer entsprechenden Verlegung des Sitzes ausgegangen werden. Nur dann, wenn kein Sitz im Beitrittsgebiet verlieben sei, habe es dort keinen Ort mehr gegeben, an dem die Beteiligungsrechte auszuüben gewesen seien. Für die Sitzverlegung habe es eines konstitutiven Akts, etwa eines satzungsgemäßen Beschlusses oder der Aufgabe des bisherigen und Begründung eines neuen Sitzes dort, bedurft. Eine solche Sitzverlegung oder -begründung habe weder durch tatsächliche Vorgänge noch durch die Wahrnehmung von Geschäftsinteressen durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen Pfleger herbeigeführt werden können. Auch eine Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung habe dazu nicht ausgereicht. Sie habe zwar die umstellungsrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz vom 19.11.1949 (35. DVO-UmstG) erfüllen können, weil diese Vorschrift alternativ an das Vorliegen eines Sitzes, einer Niederlassung oder eines Ortes der Geschäftsleitung im Währungsgebiet anknüpfe. Wie die Aufzählung als Alternativen bestätige, stehe der Ort der Geschäftsleitung einem satzungsmäßigen Sitz aber nicht gleich und könne einen solchen nicht begründen. Die geschäftsleitende Tätigkeit für die juristische Person brauche nicht von einem nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organ ausgeübt zu werden. Auch eine werbende Tätigkeit sei nicht erforderlich, sondern eine auf Erhaltung des Vermögens oder Abwicklung der Gesellschaft gerichtete Tätigkeit könne ausreichen. Es genüge, dass jemand rechtlich, wenn auch nicht aufgrund der Satzung, befugt sei, geschäftliche Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese vorzunehmen, und dies auch tatsächlich von einem bestimmten Ort aus derart tue, dass dieser Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheine. In dieser Funktion könne derjenige, der geschäftsleitend tätig werde, zwar auf eine Verlegung oder Neubegründung des satzungsmäßigen Sitzes durch konstitutiven Akt hinwirken. Ohne satzungsrechtliche Grundlage könne er ihn jedoch nicht selbst vornehmen. Gegen das Erfordernis eines konstitutiven Aktes zur Sitzverlegung oder -begründung spreche nicht, dass bei Untergang des Sitzes der juristischen Person im Beitrittsgebiet aufgrund der Enteignung und Überführung der Gesellschaft in Volkseigentum möglicherweise vorübergehend eine Restgesellschaft ohne Sitz habe bestehen können. Selbst wenn ein sitzloser Zustand als Grund für die Nichtigkeit der Gesellschaft geltend gemacht werden könne, bleibe diese existent, bis sie für nichtig erklärt oder von Amts wegen gelöscht werde. Weil die Enteignung die satzungsmäßige Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens außerhalb des Hoheitsgebiets des Enteignenden unberührt lasse, bestehe die Möglichkeit, rechtzeitig den zur Sitzbegründung der Rest- oder Spaltgesellschaft erforderlichen Beschluss herbeizuführen.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beim verfolgungsbedingten Verlust von Unternehmensbeteiligungen an und stellt klar, dass maßgeblich für die Belegenheit der Anteile der Unternehmenssitz ist. Dieser lag bei Unternehmen mit einem Registersitz in Berlin dann im Beitrittsgebiet, wenn sich die Hauptniederlassung im (späteren) sowjetischen Sektor der Stadt befand. Klargestellt wird, dass auch bei Inhaberaktien der Aufbewahrungsort der Wertpapiere für die Frage nach dem räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet irrelevant ist, wenn das Unternehmen, an dem die entzogenen Anteile bestanden, seinen Sitz im Beitrittsgebiet hatte. Aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht wurde eine Beteiligung (erst) dann, wenn der Unternehmenssitz aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verlegt wurde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH geht das BVerwG davon aus, dass es hierzu eines konstitutiven Aktes – etwa eines satzungsmäßigen Beschlusses – bedurfte und rein tatsächliche Vorgänge nicht ausreichten.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung dürfte die Beantwortung der Frage nach der Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs des VermG im Fall des Entzugs von Unternehmensbeteiligungen erleichtern. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu ermitteln, ob das fragliche Unternehmen seinen Sitz im Zeitpunkt der Entziehung der Anteile im Beitrittsgebiet hatte und diesen auch nicht durch einen konstitutiven Akt – etwa in Form eines satzungsmäßigen Beschlusses – vor Ablauf der einschlägigen Fristen des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts in dessen Geltungsbereich verlegt hat.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Im Rahmen der Prüfung der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus anderen Gründen ist das BVerwG unter anderem noch der Frage nachgegangen, ob sich aus der Einbeziehung von Aktien in die Wertpapierbereinigung die räumliche Unanwendbarkeit von § 1 Abs. 6 VermG ergeben kann und hat dies verneint. Die Durchführung der Wertpapierbereinigung erlaube nicht den Schluss, der Emittent habe seinen Sitz in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verlegt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens - Wertpapierbereinigungsgesetz (WBG Berlin) - vom 26.09.1949 (VOBl I, 346) seien die Vorschriften des Gesetzes auf Aussteller anzuwenden gewesen, die ihren Sitz bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.10.1949 in Groß-Berlin und ihre Verwaltung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin gehabt hätten. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12.07.1951 (VOBl I, 530) habe den Anwendungsbereich auf Emittenten erweitert, bei denen die Voraussetzungen – Sitz in Berlin und eine Verwaltung in Berlin (West) – im Zeitraum vom 01.10.1949 bis zum 01.04.1951 eingetreten gewesen seien. Danach hätten ein Sitz im (heutigen) Beitrittsgebiet und ein davon abweichender Geschäfts- oder Verwaltungssitz in den Westsektoren genügt. Mit der Anmeldung zur Wertpapierbereinigung sei noch nicht einmal ein Ort der Geschäftsleitung begründet worden. Unabhängig davon seien die rückerstattungsrechtliche Beurteilung und die vermögensrechtliche Beurteilung nicht an diejenige der Wertpapierbereinigungsstellen gebunden. Ob eine vermögensrechtlich relevante Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes stattgefunden habe, beurteile sich nach den oben dargestellten Kriterien. Aus der Wertpapierbereinigung folge auch nicht, dass es auf eine Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes für die Rest- oder Spaltgesellschaft nicht ankäme, weil jedenfalls die Aktien in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts verbracht worden wären. Die vermögensrechtlichen Kriterien für die Belegenheit der entzogenen Beteiligung würden durch die Durchführung der Wertpapierbereinigung nicht verändert. Insbesondere sei aus der Ersetzung für kraftlos erklärter Papiere durch Gutschriften auf Sammelurkunden nicht zu schließen, die Anteile seien nun am Ort der Aufbewahrung der Sammelurkunde belegen. Auf ihn komme es nach der Rechtsprechung zur Belegenheit von Beteiligungen ebenso wenig an wie auf den Aufbewahrungsort der durch Gutschrift ersetzten Aktien. Maßgebend bleibe der Sitz des Emittenten als der Ort, an dem die verbrieften Rechte auszuüben seien.



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