Der Umstand, dass der Dienstherr einen Beamten auf einem Dienstposten ohne Personalführungsaufgaben verwendet, rechtfertigt nicht die wesentliche Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung.
- A.
Problemstellung
Kann ein mit dem zu beurteilenden Beamten statusgleicher Vorgesetzter Beurteiler sein? Kann er Beurteilungsbeitragsleistender sein? Wie muss der Beurteiler verfahren, wenn er einen solchen Beurteilungsbeitrag erhält? Verschafft eine kurze mündliche Erörterung nach einer vorgegebenen Leitlinie dem Beurteiler die erforderliche Kenntnis über den Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten? Stellt es die Übernahme des Beurteilungsbeitrags durch den Beurteiler dar, wenn er positive Zusätze wie „sehr“, „besonders“ etc. weglässt? Rechtfertigt der Umstand, dass der Beamte nunmehr auf einem Dienstposten ohne Personalführungsaufgaben verwendet wird, die wesentliche Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für die Vergabe höherwertiger Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND).
Der Antragsteller ist Technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Bundesdienst und wird beim BND verwendet. Er erhielt 2021 eine Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil 5 Punkte und 2023 eine mit dem Gesamturteil 3 Punkte. Gegen die letzte dienstliche Beurteilung erhob der Antragsteller Widerspruch.
Im November 2024 schrieb die Antragsgegnerin in einer „Cluster-Ausschreibung“ mehrere Dienstposten als Referatsleiter für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 förderlich aus. In dem nach einem gerichtlichen Eilverfahren geänderten Besetzungsvorschlag wurde der Antragsteller – wie auch die anderen Bewerber, die in der letzten Regelbeurteilung ein Gesamturteil der Note drei oder vier erhalten hatten – nicht in den Qualifikationsvergleich einbezogen, da bereits mehrere Bewerber mit der Gesamtnote sechs und fünf bewertet worden waren. Nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim BVerwG beantragt.
Das gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständige BVerwG hat der Antragsgegnerin untersagt, die Dienstposten mit den Beigeladenen zu 3) bis 5) zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag ist – abgesehen von der Erstreckung des Freihaltungsbegehrens auf alle Beigeladenen – begründet.
I. Die über den Antragsteller zum Stichtag 01.11.2023 erstellte dienstliche Beurteilung leidet an mehreren Mängeln: Sie beruht auf einer defizitären Tatsachengrundlage (1.) und ist nicht hinreichend begründet (2.). Nicht zu beanstanden dürfte dagegen sein, dass eine Beurteilung im Leistungsmerkmal Führungsverhalten unterblieben ist (3.).
1. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt.
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass der Erstbeurteiler auf Informationen von zwei Sachgebietsleitern zurückgegriffen hat, die wie der Antragsteller ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und damit in einem potenziellen Konkurrentenverhältnis zu diesem stehen.
Ein Beamter mit einem gleichrangigen Statusamt ist zwar als Beurteiler – im Hinblick auf die potenzielle Konkurrenzsituation – regelmäßig ausgeschlossen. Dagegen ist die Einholung eines Beurteilungsbeitrags von einem statusgleichen Beamten grundsätzlich möglich und vielfach praktisch auch kaum vermeidbar. Der Beurteiler hat in dieser Situation das potenzielle Konkurrenzverhältnis zwischen dem Ersteller des Beurteilungsbeitrags und dem statusgleichen Beamten zu berücksichtigen und in seine Würdigung einzubeziehen. Nach Möglichkeit sind weitere Erkenntnisquellen hinzuzuziehen, um etwaige unsachliche Einflüsse identifizieren zu können.
b) Allerdings haben die von den beiden Sachgebietsleitern eingeholten Informationen dem Erstbeurteiler keine hinreichenden Kenntnisse zur Erstellung der Beurteilung vermittelt.
Schriftlich abgefasste oder dokumentierte Beurteilungsbeiträge der beiden Sachgebietsleiter finden sich nicht in den Akten. Ausweislich der deshalb vom Gericht angeforderten Stellungnahme hat der betreffende Sachgebietsleiter den Erstbeurteiler in zwei Telefongesprächen „von überschaubarer Dauer, aus der Erinnerung jeweils im Bereich von etwa 5 Minuten max.“ über die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers informiert. „Auf die Leitlinie des Erstbeurteilers, er könne den Antragsteller nicht besser beurteilen als den gleichdotierten SL S“, sei die Notenfindung nicht weiter thematisiert worden.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gesamturteil vom Erstbeurteiler bereits vorab – als „Leitlinie“ – festgesetzt worden war und eine (unbefangene) detaillierte Kenntnisvermittlung über die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen nicht stattgefunden hat.
c) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch deswegen defizitär, weil in ihr die für den Beurteilungszeitraum vorliegenden Beurteilungsbeiträge nicht angemessen berücksichtigt worden sind.
Zwar ist einer der Beurteilungsbeiträge nicht nur formal als Erkenntnisquelle benannt, sondern auch inhaltlich wiedergegeben worden. Allerdings ist der Beurteilungsbeitrag zwar grundsätzlich wörtlich übernommen worden, allerdings sind dabei positive Adjektive und Zuschreibungen vielfach weggelassen – die Zusätze „herausgehobene“ Funktion, „sehr“ zielstrebig, „überaus“ dynamisch, „gute“ innovative Ideen fehlen in der dienstlichen Beurteilung. Da der Erstbeurteiler hierzu nicht über eigenständige Erkenntnisse verfügte und die Abweichung auch nicht offengelegt ist, erweckt dies den Eindruck einer negativen Vorprägung des Erstbeurteilers.
Nach der ergänzenden Stellungnahme des Erstbeurteilers gab ein weiterer Beurteilungsbeitrag „keinen Anlass, meine Einschätzung zu revidieren und an der Gesamtbeurteilung etwas zu ändern“. Damit hat der Erstbeurteiler die Stellungnahme offensichtlich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, sondern erst nachträglich zur Kenntnis genommen und seine Erwägungen auf die Erforderlichkeit einer „Revidierung“ oder „Änderung“ überprüft.
2. Die dem Antragsteller im Jahr 2023 erstellte Regelbeurteilung entspricht auch nicht dem Begründungserfordernis im Fall der wesentlichen Verschlechterung des Gesamturteils.
Zur Begründung der Abweichung vom Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung verweist der Erstbeurteiler sowohl in der dienstlichen Beurteilung selbst als auch in der ergänzenden Stellungnahme auf den Aufgabenwechsel und den damit verbundenen Umstand, dass dem Antragsteller „insbesondere“ keine Personalverantwortung mehr oblegen habe. Im konkreten Fall habe „natürlich zur Beurteilung beigetragen, dass Herrn B. keine Personalverantwortung oblag“. Mit diesen Erwägungen ist eine plausible Substanziierung der Notenverschlechterung nicht dargetan.
Zwar kann die Herabstufung grundsätzlich damit begründet werden, dass die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den der vorangegangenen Regelbeurteilung entsprochen haben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Beamte, wie hier, inzwischen auf einem anderen Dienstposten tätig ist, dessen Aufgaben wesentlich von den dienstlichen Tätigkeiten im vorangegangenen Beurteilungszeitraum abweichen. So liegt die vorliegende Fallgestaltung indes nicht; vielmehr hat der Erstbeurteiler ausdrücklich festgestellt, dass sich „die Leistung von Herrn B. nicht unbedingt verschlechtert“ habe.
Dem Erstbeurteiler ist zwar zuzugestehen, dass ein Vergleich von Dienstposten, die jedenfalls überwiegend von Fachaufgaben geprägt sind, mit Verwendungen, die eine Personalverantwortung mit sich bringen, schwierig ist. Eine Herabstufung von der den besten 15% vorbehaltenen Notenstufe fünf auf die eine „Normalleistung“ abbildende Notenstufe drei kann diese Erwägung für sich genommen indes nicht tragen. Ein Beamter mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 ist im Geschäftsbereich des BND zwar typischerweise – als Sachgebietsleiter – mit Personalführungsaufgaben betraut. Auch für Beamte mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 gibt es indes amtsangemessene Beschäftigungen ohne Personalführungsaufgaben, etwa in Stabsfunktionen. Die Vorstellung, dass das Fehlen einer Personalführungsaufgabe eine Unterscheidung rechtfertigen könnte, mit der die Herabstufung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung von fünf auf drei Punkte begründet werden könnte, geht daher fehl.
3. Nicht beanstandet werden kann nach Aktenlage, dass dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung keine Personalführungsverantwortung zugesprochen worden ist.
Ausweislich der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens wird die Funktion eines Referenten ausgewiesen, dem keine Mitarbeiter unterstellt sind. Die Tätigkeiten erscheinen nach ihrem Gesamtbild eher als Ausdruck der wahrgenommenen Fachaufgaben und entsprechen nicht der „Personalführung“, wie sie von der Antragsgegnerin bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zugrunde gelegt wird.
II. Die Vergabe eines der streitgegenständlichen Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich.
Zwar ist dem Antragsteller inzwischen für den streitgegenständlichen Zeitraum erneut eine dienstliche Beurteilung eröffnet worden. Da diese dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung (noch) nicht zugrunde lag, kann sie hierauf beruhende Auswahlfehler nicht heilen. Sofern die neue dienstliche Beurteilung rechts- und beurteilungsfehlerfrei erneut zum selben Gesamturteil kommen sollte, könnte es aber an der ernstlichen Möglichkeit einer Vergabe der streitbefangenen Dienstposten fehlen. Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin indes nicht vorgetragen.
Die Sicherung der Rechtsstellung des Antragstellers erfordert indes nicht die Freihaltung aller in der Ausschreibung zusammenfassten Stellen. Da die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils mit der Bestnote beurteilt worden sind und sich damit jedenfalls gegen die Beigeladenen zu 3) bis 5) durchsetzen würden, besteht kein Anlass, die Umsetzung der auf sie bezogenen Auswahlentscheidung vorläufig auszusetzen. Mit der Freihaltung von drei Stellen ist dem Begehren des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Ablehnung des Antrags im Übrigen beruht allein auf dem Umstand, dass zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht die Freihaltung aller in der Ausschreibung zusammengefassten Stellen erforderlich ist. Der Antrag war insoweit überschießend gefasst. Ein Unterliegen in der Sache ist hiermit indes nicht verbunden, so dass der Antragsgegnerin in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz aufzuerlegen sind.
- C.
Kontext der Entscheidung
Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung war bereits Gegenstand einer anderen Entscheidung des BVerwG (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2025 - 2 VR 19.25). Auch die ihr vorausgegangene Auswahlentscheidung war Gegenstand von Entscheidungen des BVerwG (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 - 2 VR 5.24; BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 - 2 VR 3.25).
I. Beurteilungsbeiträge
Eine dienstliche Beurteilung soll die Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung liefern. Denn der Vergleich der Bewerber hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 - BVerfGE 110, 304, 332; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 Rn. 58 - BVerfGE 141, 56). Um eine verlässliche Grundlage für die Auswahlentscheidung liefern zu können, muss eine dienstliche Beurteilung die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 Rn. 24 - BVerwGE 157, 168 m.w.N.). Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 Rn. 22 f. - BVerwGE 150, 359 m.w.N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 - 2 A 7/22 Rn. 25 - BVerwGE 180, 292).
Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, ist er vollständig auf – schriftliche oder mündliche – Beurteilungsbeiträge angewiesen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 - 2 VR 17.25 Rn. 25).
Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 Rn. 47 - BVerwGE 138, 102). Entsprechendes gilt für die von einem Zweitbeurteiler vorgenommenen Änderungen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 2 A 2/10 Rn. 16 - NVwZ-RR 2013, 54; BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 C 21/16 Rn. 23 - BVerwGE 157, 366).
Die Überprüfung einer auf Beurteilungsbeiträge gestützten dienstlichen Beurteilung setzt einen Vergleich mit diesen Beurteilungsbeiträgen voraus. Im Beanstandungsfall muss damit ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Nur auf dieser Grundlage kann der Beurteilte nachprüfen, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 Rn. 48 - BVerwGE 138, 102). Erst der Beurteilungsbeitrag und dessen Einschätzung durch den Beurteiler versetzen die Gerichte schließlich in die Lage, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 Rn. 20 - BVerwGE 153, 48). Die Existenz des Beurteilungsbeitrags und ein etwaiges Abweichen der dienstlichen Beurteilung hiervon muss dem beurteilten Beamten auf Nachfrage mitgeteilt werden (BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 C 21/16 Rn. 24 - BVerwGE 157, 366).
Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 C 21/16 Rn. 25 - BVerwGE 157, 366 m.w.N.).
II. Zum Begründungserfordernis bei Beurteilungsbeiträgen
Nur Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen müssen begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360, 361 f.; BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 Rn. 24 - BVerwGE 150, 359).
III. Beurteilungsbeitragsleistende mit gleichem Statusamt
Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2/06 Rn. 10 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr 27; BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 - 2 A 10/17 Rn. 24 - BVerwGE 161, 240; BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 - 2 A 7/22 Rn. 17, 28 - BVerwGE 180, 292).
IV. Leistungssprung und Leistungsabfall
Es ist – selbstverständlich – möglich, dass der Beamte sich im aktuellen Beurteilungszeitraum gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum verschlechtert oder erheblich verbessert hat. Dann muss sich das auch in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen. Allerdings ist ein solcher Leistungsabfall im Beurteilungsstreit überprüfbar, ebenso wie ein solcher Leistungssprung im Konkurrentenstreit überprüfbar ist. Dementsprechend müssen beide Phänomene sachlich begründbar sein und bedarf es entsprechender Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung. Nur auf diese Weise ist die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Ob in einer dienstlichen Beurteilung ein besonders begründungsbedürftiger Leistungssprung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der attestierten Leistungssteigerung und die Dauer des Beurteilungszeitraums (BVerwG, Beschl. v. 07.01.2021 - 2 VR 4/20 Rn. 39 ff.). Ein Leistungssprung oder -abfall kommen erfahrungsgemäß insbesondere in Betracht, wenn der Beamte inzwischen auf einem anderen Dienstposten tätig ist, dessen Aufgaben wesentlich von den dienstlichen Tätigkeiten im vorangegangenen Beurteilungszeitraum abweichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 - 2 A 7/22 Rn.45 - BVerwGE 180, 292).
Müssen wesentliche Abweichungen zwischen zwei Regelbeurteilungen begründet werden, so hat dies zur Folge, dass den Beurteilern zumindest die vorangegangene Regelbeurteilung des Beamten bekannt sein muss (BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 - 2 A 7/22 Rn. 35 - BVerwGE 180, 292).
- D.
Auswirkungen für die Praxis
Ein mit dem zu beurteilenden Beamten statusgleicher Vorgesetzter kann nicht Beurteiler, wohl aber Beurteilungsbeitragsleistender sein. Der Beurteiler hat in dieser Situation das potenzielle Konkurrenzverhältnis zwischen dem Ersteller des Beurteilungsbeitrags und dem statusgleichen Beamten zu berücksichtigen und in seine Würdigung einzubeziehen sowie nach Möglichkeit weitere Erkenntnisquellen hinzuzuziehen. Eine kurze mündliche Erörterung nach einer vorgegebenen Leitlinie verschafft dem Beurteiler nicht die erforderliche Kenntnis über den Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten. Es stellt keine Übernahme des Beurteilungsbeitrags durch den Beurteiler dar, wenn er positive Zusätze wie „sehr“, „besonders“ etc. weglässt. Der Umstand, dass der Beamte nunmehr auf einem Dienstposten ohne Personalführungsaufgaben verwendet wird, rechtfertigt nicht die wesentliche Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung.