1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer nahen Todesgefahr - als Voraussetzung eines sog. Drei-Zeugen-Testaments - ist derjenige, „in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt“, d.h.: zu dem das Verfahren auf Wunsch des Erblassers tatsächlich in Gang gesetzt wird und sich die dem § 2250 Abs. 2 BGB immanente Frage stellt, wer (noch) als Urkundsperson hinzugezogen werden kann.
2. Auch bei der Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen muss ungeachtet der Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB weiter feststehen, dass der Erblasser die Vorgänge bei Errichtung der Urkunde in sich aufgenommen und gebilligt hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.01.1954 - IV ZR 175/53 - LM Nr 1 zu § 416 ZPO).
3. Eine zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages und zur Versagung der beantragten Beiordnung führende Interessenkollision i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt, der in derselben erbrechtlichen Angelegenheit bereits von dem Erblasser mandatiert war und daher die Belange dessen Rechtsnachfolge als Ganzes wahren muss, nach dessen Tode einen (vermeintlichen) Miterben bei der Erlangung eines dem Willen des weiteren Miterben widersprechenden Erbscheins vertritt.
- A.
Problemstellung
Das OLG Saarbrücken befasste sich jüngst mit den Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Nottestaments, namentlich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der nahen Todesgefahr und der zuverlässigen Feststellbarkeit des Testierwillens. Daneben hatte der Senat über die Grenzen anwaltlicher Tätigkeit bei widerstreitenden erbrechtlichen Interessen zu entscheiden.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien sind Geschwister sowie die Nichte des verstorbenen Erblassers. Die Beteiligten 1 und 2 – die Geschwister – wandten sich gegen den von der Beteiligten 3 beantragten Erbschein, nachdem diese ihre hälftige Erbenstellung auf ein kurz vor dem Tod des Erblassers im Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Nottestament gestützt hatte. Dieses wich von einem zuvor errichteten privatschriftlichen Testament ab, in dem der Bruder (Beteiligter 1) und die Schwester (Beteiligte 2) des Erblassers jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt waren.
Der ledige und kinderlose Erblasser war wenige Tage vor seinem Tod wegen eines fortgeschrittenen, metastasierenden Krebserleidens stationär aufgenommen worden. Am Tag vor seinem Tod wurde unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts sowie dreier Zeugen ein als „Drei-Zeugen-Testament“ bezeichnetes Schriftstück gefertigt, in dem der Erblasser seine Schwester (Beteiligte 2) und seine Nichte (Beteiligte 3) zu gleichen Teilen als Erben einsetzte und seinen Bruder (Beteiligter 1) ausdrücklich enterbte. Das Schriftstück wurde nicht vom Erblasser selbst unterschrieben, sondern lediglich von den drei Zeugen unterzeichnet.
Die Beteiligte 3 beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins entsprechend diesem Nottestament. Die Beteiligten 1 und 2 bestritten dessen Wirksamkeit und machten geltend, dass die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB nicht vorgelegen hätten. Insbesondere habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keine nahe Todesgefahr bestanden, ein Notar oder der Bürgermeister sei erreichbar gewesen und zudem bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit sowie an der zuverlässigen Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers.
Das Nachlassgericht gab dem Erbscheinsantrag zunächst statt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 hatte das OLG Saarbrücken zu entscheiden, ob das Drei-Zeugen-Nottestament wirksam errichtet worden ist und als Grundlage für den beantragten Erbschein dienen kann.
Das OLG Saarbrücken hat dies verneint. Es hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Beteiligten 3 auf Erteilung des Erbscheins zurückgewiesen.
Maßgeblich stellte er darauf ab, dass für die Beurteilung der nahen Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem sich der Erblasser zur Errichtung des Testaments entschließt und das Verfahren tatsächlich in Gang setzt. Zu diesem Zeitpunkt habe weder objektiv eine derart nahe Todesgefahr bestanden, dass die Hinzuziehung eines Notars oder des Bürgermeisters ausgeschlossen gewesen sei, noch hätten die beteiligten Zeugen übereinstimmend eine entsprechende subjektive Besorgnis gehabt.
Unabhängig davon sah das OLG Saarbrücken auch die zuverlässige Feststellung des Testierwillens als nicht erbracht an. Angesichts der fehlenden Unterschrift des Erblassers, inhaltlicher und zeitlicher Unklarheiten der Niederschrift sowie der Umstände des gescheiterten Unterzeichnungsversuchs verblieben nach Auffassung des Senats durchgreifende Zweifel daran, dass das Schriftstück den letzten Willen des Erblassers zutreffend wiedergibt. Diese Zweifel gingen zulasten der Beteiligten 3, die sich auf die Wirksamkeit des Nottestaments berief.
- C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken fügt sich nahtlos in die bisherige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur restriktiven Anwendung des § 2250 BGB ein (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 15.11.1951 - IV ZR 66/51; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.01.2022 - 3 Wx 216/21; KG, Beschl. v. 22.06.2022 - 6 W 7/21; OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.10.2022 - 3 W 109/22). Zugleich handelt es sich bereits um die zweite Entscheidung innerhalb eines Jahres, in der sich das OLG Saarbrücken mit der wirksamen Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments befasst hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.02.2025 - 5 W 4/25).
Der Senat betont erneut die strikte Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments als subsidiäre außerordentliche Testamentsform. Während § 2231 BGB als ordentliche Testamentsformen die notarielle Beurkundung oder das eigenhändige Testament gemäß § 2247 BGB vorsieht, erlaubt das Gesetz mündliche letztwillige Verfügungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Besteht die Gefahr, dass der Erblasser vor der Möglichkeit einer notariellen Testamentserrichtung verstirbt, kann er nach § 2249 BGB ein Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters errichten. Erst wenn auch diese Form voraussichtlich nicht mehr in Betracht kommt, eröffnet § 2250 Abs. 2 BGB die Möglichkeit eines Testaments durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen.
Zentrale Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung der nahen Todesgefahr zu. Ein Drei-Zeugen-Nottestament ist nur wirksam, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen aller Zeugen entweder objektiv eine nahe Todesgefahr bestand oder diese aufgrund nachvollziehbarer Umstände übereinstimmend hiervon ausgingen. Maßgeblich ist allein die Einschätzung der Zeugen, nicht die des Erblassers; sie muss jedoch auf objektiven Anhaltspunkten beruhen. Eine bloße schwere Erkrankung oder körperliche Schwäche genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine unmittelbar bevorstehende Lebensendphase oder eine gleichstehende drohende dauerhafte Testierunfähigkeit. Der tatsächliche Todeseintritt ist unerheblich, kann jedoch indizielle Bedeutung haben. Für die Beurteilung der nahen Todesgefahr ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung des Testaments entschließt und das Verfahren tatsächlich in Gang setzt (Sticherling in: MünchKomm BGB, 10. Aufl. 2026, § 2250 Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2017 - 15 W 587/15).
Die in der Praxis regelmäßig nur fallabhängig und häufig erst unter Hinzuziehung fachkundiger Einschätzung zu beantwortende Frage der nahen Todesgefahr trägt maßgeblich dazu bei, den subsidiären Charakter der in § 2250 Abs. 2 BGB vorgesehenen Testamentsform zu wahren. Dies erscheint sachgerecht, um der besonderen Missbrauchsanfälligkeit mündlicher letztwilliger Verfügungen vorzubeugen und den Ausnahmecharakter des Drei-Zeugen-Nottestaments zu sichern.
Zwar legitimiert die Vorschrift ausdrücklich eine Testamentsgestaltung durch Erklärung und Beurkundung durch Laien. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird jedoch die Hinzuziehung eines Notars möglich sein, so dass der Anwendungsbereich des § 2250 Abs. 2 BGB bewusst eng gehalten ist. Die wirksame Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments dürfte aufgrund der strengen gesetzlichen Voraussetzungen sowie der gemäß § 2250 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes regelmäßig nur unter rechtlicher Begleitung tatsächlich gelingen.
Die Entscheidung verdeutlicht damit erneut die Spannung zwischen der Formstrenge als Instrument des Missbrauchsschutzes und der effektiven Durchsetzung des Erblasserwillens in existenziellen Notlagen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Reformbedarf der außerordentlichen Testamentsformen zumindest diskussionswürdig, sofern und soweit dem erhöhten Missbrauchsrisiko am Lebensende des Erblassers weiterhin in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird (vgl. Baumann, ErbR 2025, 387; Litzenburger, FD-ErbR 2025, 810538).
Auch hinsichtlich der Feststellung des Testierwillens bestätigt das OLG Saarbrücken die strenge Beweislastverteilung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 06.03.1997 - 1Z BR 118/96): Verbleibende Zweifel an Inhalt oder Richtigkeit der Niederschrift gehen zulasten desjenigen, der aus dem Nottestament Rechte herleiten will.
Die Entscheidung unterstreicht damit folgerichtig die besondere Missbrauchsanfälligkeit mündlicher letztwilliger Verfügungen und bekräftigt die Warn- und Schutzfunktion der gesetzlichen Formvorschriften.
- D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass bei der Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments äußerste Sorgfalt geboten ist. Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung besteht ein erhebliches Risiko, dass derartige Nottestamente im Erbscheinsverfahren keinen Bestand haben. Ein Drei-Zeugen-Nottestament sollte daher ausschließlich als letztes Mittel in einer tatsächlich akuten und nicht anders auflösbaren Notsituation in Betracht gezogen werden.
Die Entscheidung zeigt zudem, dass Gerichte hohe Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen der nahen Todesgefahr stellen. Unzureichende oder lediglich punktuelle Bemühungen zur Organisation einer ordentlichen Beurkundung können im Nachhinein nicht kompensiert werden.
Darüber hinaus unterliegen Drei-Zeugen-Nottestamente einer besonders kritischen Beweiswürdigung. Bereits formale Unklarheiten, fehlende Unterschriften, nachträgliche Änderungen oder atypische Abläufe können ausreichen, um durchgreifende Zweifel an der zuverlässigen Wiedergabe des letzten Willens zu begründen. Für die Praxis bedeutet dies, dass selbst bei vermeintlich wirksamer Errichtung eines Nottestaments erhebliche Unsicherheiten für die spätere Nachlassabwicklung verbleiben.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, erneut die Bedeutung einer frühzeitigen und rechtssicheren Regelung der testamentarischen Angelegenheiten hervorzuheben. Nur so lässt sich vermeiden, dass sich der Erblasser oder seine Angehörigen in späteren Notlagen den besonders hohen Wirksamkeitsanforderungen eines Drei-Zeugen-Nottestaments ausgesetzt sehen.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Über den erbrechtlichen Kern hinaus betrifft die Entscheidung einen berufsrechtlichen Aspekt von erheblicher praktischer Bedeutung. Das OLG Saarbrücken hat die Pflicht zur Vermeidung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA auf das streitige Erbscheinsverfahren angewendet und klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der den Erblasser in derselben erbrechtlichen Angelegenheit beraten oder bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen begleitet hat, auch nach dessen Tod an die Wahrung der Interessen der Rechtsnachfolge als Ganzes gebunden bleibt. Eine spätere parteiliche Vertretung einzelner, mit anderen Beteiligten kollidierender Erben ist regelmäßig unzulässig, da es sich weiterhin um dieselbe Rechtssache handelt.
Der Senat hat damit verdeutlicht, dass berufsrechtliche Tätigkeitsverbote nicht durch subjektive Erwägungen des Rechtsanwalts – etwa den Willen des Erblassers zur Geltung bringen zu wollen – relativiert werden können.