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Anmerkung zu:OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.2025 - 14 W 36/24 (Wx)
Autor:Franz Linnartz, RA, FA für Erbrecht und FA für Steuerrecht
Erscheinungsdatum:12.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 2065 BGB, § 2062 BGB, § 84 FamFG, § 81 FamFG
Fundstelle:jurisPR-FamR 10/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Linnartz, jurisPR-FamR 10/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Anforderungen die Bestimmtheit des Erben



Leitsatz

Eine testamentarische Anordnung, wonach nach dem Tode des Vorerben „diejenige Person erben [solle], die es besonders gut konnte mit [dem Vorerben]“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung eines Nacherben.



A.
Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, wie genau bezeichnet ein nicht individuell benannter Erbe bestimmt sein muss, damit nicht ein anderer eine nach § 2065 BGB unzulässige Bestimmung des Erben vornimmt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Am 12.11.1996 verstarb der Erblasser. Seine Ehefrau war vorverstorben. Gemeinsame Kinder hatten die Eheleute nicht. Die Ehefrau brachte einen nicht ehelichen Sohn mit in die Ehe. Im Jahre 1970 hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach diesem Testament sollte der Sohn Schlusserbe werden. Der Sohn war behindert. Es war Testamentsvollstreckung angeordnet.
Nach einem eigenhändigen Testament vom 01.12.1994 sollte der Sohn „Alleinerbe über sein Elternhaus und Grundstück erhalten.“ Es sollte für den behinderten Sohn „eine geeignete Familie“ gefunden werden, die ihn versorgt. „Nach dem Tod von E M [Sohn] soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E [Sohn]“.
Die Beteiligte zu 1) war ab 1996 gesetzliche Betreuerin des Sohnes für die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge. Sie beantragte nach dem Tod des Sohnes, der 2022 verstarb, einen Erbschein auf das Ableben des Erblassers, da sie mit Eintritt des Ablebens des vorverstorbenen Sohnes Nacherbin geworden sei. Sie sei es gewesen, „die es besonders gut mit E (Sohn)“ konnte. Zunächst zog das Nachlassgericht den Erbschein vom 30.05.1997, der den Sohn als Alleinerben auswies, ein. Dem trat ein für unbekannte Erben eingesetzter Nachlasspfleger entgegen: Das Testament vom 01.12 1994 sei unwirksam, es missachte die Bindungswirkung des vorangehenden Testaments aus dem Jahre 1970. Das Nachlassgericht hob seinen Einziehungsbeschluss auf. Der Erbschein vom 30.05.1997 behielt seine Gültigkeit. Gegen diesen Einziehungsbeschluss legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein: Die Auslegung des ersten Testaments ergebe, dass keine Bindungswirkung gewollt gewesen sei.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, es komme nicht darauf an, ob das gemeinschaftliche Testament von 1970 eine Bindungswirkung entfaltete. Vielmehr sei § 2065 BGB zu beachten. Nach dieser Norm müsse der Erblasser den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen, er müsse aber so genau bezeichnet sein, dass der Bedachte – erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme einer gesetzlichen Auslegungsregel – ermittelt werden könne. Die Ermittlung des Bedachten müsse durch eine sachkundige Person anhand objektiver Kriterien möglich sein. Die testamentarische Anordnung „Nach dem Tod von E M soll diejenige Person erben, die es besonders gut mit E konnte“, sei nicht hinreichend bestimmt. Sie enthalte keine wirksame Bestimmung eines Nacherben. Bereits die Formulierung „die es besonders gut konnte mit E“ sei vage und unbestimmt. Menschliche Beziehungen können unterschiedlichster Art, freundschaftlich, familiär, berufsbezogen oder therapeutisch sein. Da die Formulierung für jede denkbare Art menschlicher Beziehung gebraucht werden könne, stelle sich die Frage, was der Erblasser gemeint habe. Es sei naheliegend, dass der Erblasser die Vorstellung hatte, dass „eine Familie“ an die Stelle seiner Person und seiner Ehefrau trete, so dass er weiter in ein familiäres Umfeld eingebunden sei. Der Gedanke der „Ersatzfamilie“ für den Sohn könnte bei der Abfassung des Testaments gegeben gewesen sein. Ob der Erblasser die Beteiligte zu 1), die als Berufsbetreuerin eingesetzt war und über 26 Jahre mit dem Sohn Kontakt hatte, oder ausschließlich Menschen aus dem sozialen Nahbereich, möglicherweise unter Einschluss besonders enger Freunde des Sohnes, gemeint hatte, bleibe unklar. Das gute Verhältnis der Beteiligten zu 1), die als Berufsbetreuerin zu dem von ihr Betreuten ein gutes Verhältnis hatte, ändere nichts daran, dass die Beziehung einen professionellen Hintergrund hatte und es sich bei ihr um keine Person handle, die mit dem Sohn in einer Hausgemeinschaft gelebt und ihn in seinem häuslichen Umfeld betreut habe.
Angesichts der Unbestimmtheit der vom Erblasser gewählten Formulierung sieht das Gericht sich außerstande, im Wege der Auslegung des Testaments zu konkretisieren, welchen Personenkreis der Erblasser erfassen wollte. Einer Bestimmung eines Nacherben im Rahmen einer Auslegung stehe somit § 2065 BGB entgegen.


C.
Kontext der Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hat bestätigt, dass eine letztwillige Verfügung nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam ist, wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen so unbestimmt ist, dass der Wille des Erblassers nach Auslegung des Testaments, unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments, ergebnislos bleibt (Leipold in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 2065 Rn. 33 f.).
So wurde in der Rechtsprechung wegen fehlender individueller Bestimmung eine Erbeinsetzung derjenigen für unwirksam erachtet, die dem Erblasser „beistehen“ (BayObLG, Beschl. v. 27.11.1990 - BReg 1 a Z 76/88), „der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ (OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2019 - 1 W 42/17), „die sich bei meinem Tod um mich kümmert“ (OLG München, Beschl. v. 22.05.2013 - 31 Wx 55/13), der „den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll Alleinerbe sein“ (OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2016 - 2 Wx 536/16) oder der, der nach dem Tod der Eltern die Tochter „gut und uneigennützig betreut“ (KG, Beschl. v. 23.02.1999 - 1 W 6108/97).
In diese Entscheidungen zu unbestimmten Erbeinsetzungen reiht sich die Entscheidung des OLG Karlsruhe ein zu der Frage, ob die Erbeinsetzung „Nach dem Tod von … soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E ...“ für eine Bestimmung des Erben durch den Erblasser bestimmt genug ist.
In den vorstehenden Entscheidungen haben sich die Gerichte außerstande gesehen, im Wege der Auslegung des Testaments zu einer ausreichenden Konkretisierung hinsichtlich des bestimmten Erben zu gelangen. Auch in dieser Entscheidung des OLG Karlsruhe wird festgehalten, dass die Bestimmung eines Erben durch das Gericht anhand eigener Kriterien nach § 2062 BGB unzulässig wäre.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Im Hinblick auf die Testamentserrichtung sollte großer Wert auf die klare und eindeutige Bestimmung oder zumindest Bestimmbarkeit des Erben gelegt werden. Liegt ein hinsichtlich der Erbeinsetzung problematisches Testament vor, ist der Mandant insbesondere darauf hinzuweisen, dass ihm aufgrund § 84 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können (vgl. auch § 81 FamFG).



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