Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
seit klar geworden ist, dass Deutschland zukünftig ein Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung haben wird, wurden Informationen zu dessen Zusammensetzung und Zuständigkeiten mit Spannung erwartet. Mit dem Organisationserlass vom 06.05.2025, der die Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung regelt, hat Bundeskanzler Merz nun für Klarheit gesorgt.
Demnach soll das neue Ministerium einen Zustimmungsvorbehalt für alle wesentlichen IT-Ausgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung erhalten. Ausgenommen davon sollen nur eine wenige Behörden wie das Bundesverteidigungsministerium und der Bundesnachrichtendienst sein. Die Zuständigkeit für die digitale Verwaltung, einschließlich des Onlinezugangsgesetzes (OZG), der souveränen Cloud und der Informationstechnik sollen dort ebenso gebündelt werden wie die bisher beim BMI liegende IT-Beschaffung. Auch der IT-Dienstleister des Bundes, dass Informationstechnikzentrum (ITZBund), soll zukünftig Teil des neuen Ministeriums werden. Lediglich für die IT-Bedürfnisse der Finanzverwaltung soll ein neuer Dienstleister im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums entstehen. Schließlich soll auch die Cybersicherheit der Bundesverwaltung in die Zuständigkeit des Digitalisierungsministeriums fallen. Welche Konsequenzen sich daraus für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ergeben, ist noch nicht absehbar.
Aus dem Zuschnitt des Organisationserlasses ergibt sich für das Haus von Digitalminister Karsten Wildberger (parteilos) die umfassende Verantwortung, die digitale Transformation des Landes voranzutreiben und zu gestalten. In einer Zeit, in der die digitale Souveränität Europas zunehmend in Gefahr gerät, könnten die Erwartungen nicht größer sein.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Klaus Spitz mit einem Urteil des BAG zu der Möglichkeit digitaler Entgeltabrechnungen (BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 9 AZR 48/24) (Anm. 2).
Sodann ist Matthias Wenn mit einer Anmerkung zur Störerhaftung von nicht persönlich haftenden Gesellschaftern für auf einer Plattform hochgeladene Videos vertreten (OLG Köln, Urt. v. 28.02.2025 - I-6 U 107/24, 6 U 107/24) (Anm. 3).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Frank Braun zur Frage nach den Anforderungen an disziplinarische Verweise wegen des Verbreitens von Fake-News (VG Magdeburg, Urt. v. 17.12.2024 - 15 A 53/23 MD) (Anm. 4).
Pauline Fellenberg bespricht ein Urteil des OLG Celle zu der Frage immateriellen Schadensersatzes aufgrund von Kontrollverlust im Kontext von Scraping-Fällen (OLG Celle, Urt. v. 20.03.2025 - 5 U 129/24) (Anm. 5).
Zuletzt beschäftigt sich Till Pörksen mit einem Urteil des OLG Hamburg zu den datenschutzrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung eines Gastzugangs bei Online-Marktplätzen (OLG Hamburg, Urt. v. 27.02.2025 - 5 U 30/24) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann