Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
am Mittwoch der vergangenen Woche, dem 24.06.2026, hat die im September 2025 eingesetzte Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ ihre Handlungsempfehlungen an die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, übergeben. Diese sollen künftig als Grundlage der im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesamtstrategie der Bundesregierung zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt dienen. Mit Blick auf die Empfehlungen betonte die Bundesministerin, die Kommission liefere wichtige Impulse und verdeutliche, dass die Potenziale der Digitalisierung besser genutzt und gleichzeitig der Schutz junger Menschen wirksam verstärkt werden müsse.
Um den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern, schlägt die Kommission vor, Plattformanbieter strukturell in die Verantwortung zu nehmen. Dafür sieht sie zwei Alternativen vor: Erstens könnte das von den meisten großen Social-Media-Plattformen wie Instagram und Tiktok bereits freiwillig festgelegte Mindestalter von 13 Jahren gesetzlich verankert werden. Für Kinder und Jugendliche im Alter von 13 bis 16 bzw. 16 bis 18 Jahren würden dann abgestufte Schutzstandards gelten, während für Kinder unter 13 Jahren ein gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt eingeführt würde, der nur nachweislich kindgerechte und risikoarme Angebote zulässt. Alternativ könnte man auch auf ein gesetzliches Mindestalter verzichten und je nach Risiko der jeweiligen Angebote dienst- und funktionsspezifische Beschränkungen einführen. Diese sollen in einem „verbindlichen Katalog sicherer und altersgerechter Voreinstellungen sowie Designanforderungen“ festgelegt werden. So empfiehlt die Kommission bspw. ein Verbot von algorithmisch gesteuerten Feeds oder die personalisierte Inhaltsausspielung für Jugendaccounts. Auch Maßnahmen wie voreingestellte Tageslimits und nutzungsfreie Zeitfenster werden erwogen.
Nach Ansicht der Kommission sollte der Katalog der Empfehlungen durch eine Konkretisierung des Digital Services Act primär auf europäischer Ebene verankert werden. Auch Prien teilte mit, dass sie sich für eine europäische Lösung einsetzen werde. Am 13.07.2026 soll ein von der EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eingesetztes Sondergremium ebenfalls seine Empfehlungen zum Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum vorstellen. Es bleibt abzuwarten, ob die deutschen Empfehlungen auch auf europäischer Ebene Anklang finden werden.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Christoph Halder mit einem Urteil des OLG Bamberg zum Verhältnis des DSA zur verbraucherschützenden Verbandsklage und dem verbraucherschützenden Gehalt von Vorgaben des DSA (OLG Bamberg, Urt. v. 18.03.2026 - 3 UKl 5/25 e) (Anm. 2).
Sodann ist Susan Lipeyko mit einer Anmerkung zu den Ansprüchen auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz nach der DSGVO im Rahmen von Meta Business Tools vertreten (OLG Dresden, Urt. v. 31.03.2026 - 4 U 834/25) (Anm. 3).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Klaus Lodigkeit zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betroffener von einer Datenschutzaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen eine private Videoüberwachung verlangen kann (VG Ansbach, Urt. v. 02.02.2026 - AN 14 K 24.482) (Anm. 4).
Kevin Lach bespricht ein Urteil des BGH zur Abgrenzung zwischen einer zulassungspflichtigen Wissensvermittlung nach dem FernUSG und einer zulassungsfreien individuellen Beratung im Rahmen von Online-„Mentoring“-Programmen (BGH, Urt. v. 07.05.2026 - III ZR 142/25) (Anm. 5).
Zuletzt beschäftigt sich Piotr Maluszczak mit der Bemessung des Streitwerts bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Medium und Journalist im äußerungsrechtlichen Unterlassungsprozess (LG Berlin II, Urt. v. 10.03.2026 - 27 O 409/25) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann