juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:18.07.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 305 BGB, EUV 2024/1689, EUV 2016/679
Fundstelle:jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 14/2025 - EU-Kommission veröffentlicht finalen Praxisleitfaden für GPAI-Models

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit zwei Monaten Verspätung hat die EU-Kommission am vergangenen Freitag, dem 11.07.2015, den finalen Entwurf des Praxisleitfadens für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck („General Purpose Artificial Intelligence Models“, kurz „GPAI“) veröffentlicht. Die KI-VO sieht für diese Art von KI-Modellen, die in der Lage sind, eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, umfangreiche Transparenz- und Dokumentationsvorgaben vor. Diese Vorgaben soll der Praxisleitfaden in detaillierte und umsetzbare Maßnahmen und Standards umsetzen.

Inhaltlich teilt sich der Praxisleitfaden in drei Bereiche auf: Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr. Die Erfüllung der Anforderungen aus den Kapiteln zu Transparenz und Urheberrecht ermöglicht es allen Anbietern von GPAI-Models ihre Konformität mit den Anforderungen des Art. 53 KI-VO nachzuweisen. Das Kapitel über Sicherheit und Gefahrenabwehr ist hingegen nur für die wenigen Anbieter der fortschrittlichsten Modelle mit systemischem Risiko relevant und konkretisiert deren Anforderungen gemäß Art. 55 KI-VO. Die Anwendung des Praxisleitfadens bleibt dabei freiwillig, erzeugt aber eine „Konformitätsvermutung“ mit den von ihm abgedeckten gesetzlichen Anforderungen. Außerdem gewährt die EU-Kommission den Unterzeichnern eine Schonfrist bei der Umsetzung der Anforderungen. Es wird also wohl zumindest von einer gewissen faktischen Bindungswirkung auszugehen sein.

Der Leitfaden stößt dabei weder bei der Industrie noch bei der Zivilgesellschaft auf ungeteilte Zustimmung: So befürchtet ein Vertreter der Computer & Communications Industry Association (CCIA), einem Industrieverband, der die großen (US-)Techunternehmen vertritt, zusätzliche Rechtsunsicherheit durch vage Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden und Verfahren zur Entwicklung von Opt-out-Mechanismen. Vertreter der Zivilgesellschaft monieren hingegen, dass die ergebnisorientierten Regeln den Anbietern zu viel Freiraum lassen. Auch wenn der finale Entwurf nun veröffentlicht wurde, werden die Diskussionen um dessen Inhalt in absehbarer Zeit wohl nicht verstummen.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Klaus Spitz mit einem Urteil des BGH zu dem Vorliegen eines immateriellen Schadens bei unbefugter Verwendung einer E-Mail-Adresse für Werbezwecke (BGH, Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 109/23) (Anm. 2).

Sodann ist Alexander Seidl mit einer Anmerkung zur Einordnung des Spruchkörpers eines Finanzgerichts als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO vertreten (BFH, Beschl. v. 30.05.2025 - IX B 19/25) (Anm. 3).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Christoph Halder zur Frage, ob ein Verweis in einer Klausel auf im Internet zugängliche AGB den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB entspricht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2024 - I-20 UKl 1/24) (Anm. 4).

Thomas Lapp bespricht ein Urteil des OLG Frankfurt zu den Anforderungen an die Wiedergabe von Zitaten (OLG Frankfurt, Urt. v. 30.01.2025 - 16 U 5/24) (Anm. 5).

Zuletzt beschäftigt sich Jens Ferner mit einem Urteil des OLG Braunschweig zu der strafrechtlichen Relevanz „virtueller Diebstähle“ von Kryptowährungen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.09.2024 - 1 Ws 185/24) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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