Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
am 25.07.2025 hat das Bundesdigitalministerium (BMDS) einen Referentenentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Diese soll bis zum 29.08.2025 andauern. Die TTPW-VO, die als EU-Verordnung ab dem 10.10.2025 unmittelbar in Deutschland Anwendung finden wird, wurde 2024 mit dem Ziel verabschiedet, die Transparenz politischer Werbung sicherzustellen und Regeln für die Auswertung von Nutzerdaten zur Optimierung politischer Werbung (sog. Targeting) zu etablieren.
Während für Wahlplakate und politische Fernsehwerbespots in der EU bereits seit längerem strenge Regeln üblich waren, ist dies im digitalen Raum bisher nicht der Fall.
Die TTPW-VO sieht nun unter anderem vor, dass politische Online-Werbung identifiziert und gekennzeichnet werden muss. Außerdem sollen Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung geschaffen werden. Für „Targeting” enthält die Verordnung ergänzende Datenschutzvorgaben, wie das Verbot der Nutzung sensibler Daten. Schließlich wird mit der TTPW-VO erstmals eine europaweit geltende Legaldefinition von „politischer Werbung“ und „politischen Akteuren“ geschaffen.
Um die Verpflichtungen der TTPW-VO in Deutschland „vollständig und bundeseinheitlich“ zu erfüllen, sieht der Referentenentwurf zusätzliche Durchführungsbestimmungen vor. So soll mit dem Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (PWG) beispielsweise die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zur zuständigen Behörde für die Überwachung der Vorschriften über das Targeting und die Anzeigenschaltung werden, während die Koordinierungsstelle für digitale Dienste der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentraler Akteur in die Kooperation mit anderen zuständigen Behörden, insbesondere auf Landesebene, treten soll. Wahlkämpfe werden in Zukunft wohl auch maßgeblich im digitalen Raum stattfinden. Die EU hat nun erste Regeln geschaffen, um dabei auch in Zukunft Transparenz und Fairness zu gewährleisten.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Tobias Koch mit einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zur Hinweispflicht auf elektronische Klageerhebung in Rechtsbehelfsbelehrungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2025 - 4 N 26/25) (Anm. 2).
Sodann ist Maximilian Schubert mit einer Anmerkung zu der Frage vertreten, welche gesetzliche Wertungen sich aus dem Urteil des VG Düsseldorf zu Abstandsgeboten auf das Online-Glücksspiel übertragen lassen (VG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2025 - 16 K 7292/22) (Anm. 3).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Klaus Spitz zu dem Umfang der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche eines Arbeitnehmers (LArbG Frankfurt, Beschl. v. 11.03.2025 - 10 Ta 16/25) (Anm. 4).
Olga Stepanova und Katharina Kastanov besprechen ein Urteil des LArbG Frankfurt zur Frage, ob datenschutzrechtliche Vorgaben vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst sind (LArbG Frankfurt, Beschl. v. 05.12.2024 - 5 TaBV 4/24) (Anm. 5).
Zuletzt beschäftigt sich Jens Ferner mit einem Urteil des OLG Frankfurt zur dogmatischen Einordnung von Softwareverträgen als Dienst- oder Werkverträge und der Unzulässigkeit einer (undifferenzierten) Teilwiderklage bei mehreren Streitgegenständen (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.2024 - 10 U 201/22) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann