Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
am 21.01.2026 hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung über digitale Netze (Digital Networks Act, DNA) vorgestellt. Ziel dieser Verordnung ist es, den Zugang zu sicherer, schneller und zuverlässiger Konnektivität zu verbessern, um damit den Übergang zu einer cloudbasierten Infrastruktur und KI-basierten Systemen zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen der Ausbau sicherer Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen vorangetrieben und Anreize für Investitionen in die digitale Infrastruktur geschaffen werden. Die Gesetzesinitiative baut dabei maßgeblich auf dem 2018 verabschiedeten „EU Electronic Communications Code“ (EECC) sowie dem am 21.02.2024 verabschiedeten Weißbuch der Kommission mit dem Titel „How to master Europe’s digital infrastructure needs?“ („Wie können wir den europäischen Bedarf an digitaler Infrastruktur decken?“) auf. Ausweislich eines Berichts der EU-Kommission zur Folgenabschätzung könnte allein der Umstieg von Kupfer- zu Glasfasernetzen ein Wirtschaftswachstum von 327 Milliarden und 4,5% weniger Emissionen bedeuten.
Im Rahmen einer bis zum 15.07.2026 laufenden öffentlichen Konsultation erreichten die EU-Kommission insgesamt Stellungnahmen von 215 Unternehmen, Verbänden und Organisationen. Ergänzend hatte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Berec) 19 Papiere zu Kernelementen des Vorschlags veröffentlicht. Vertreten wurde Deutschland dabei von der Bundesnetzagentur (BNetzA). Aus den Stellungnahmen ergeben sich ein großes Meinungsspektrum und diverse Konfliktlinien, teils geopolitischer Tragweite. So sieht der Kommissionsentwurf vor, dass bereits 2029 die ersten Satelliten der Konstellation Iris2 in den Orbit geschossen werden sollen, um die europäische Abhängigkeit im Bereich der Satellitenkonnektivität zu verringern. Zu diesem Zweck soll die EU-Kommission befugt werden, einen Teil der Funkfrequenzen – auch für Satellitendienste – auf Unionsebene zu genehmigen. Auch wird die Option genannt, terrestrische Frequenzen umzuwidmen, um sie so für Satellitenmobilfunkdienste nutzbar zu machen. Der US-Konzern Amazon und der US-Verband Commercial Smallsat Spectrum Management Association (CSSMA) warnten in diesem Kontext davor, Teile des DNAs könnten die Genehmigungsverfahren für Satelliten weiter verkomplizieren, statt sie zu vereinfachen. Insbesondere benötige es keine zusätzliche EU-Ebene – vielmehr funktioniere die nationale Vergabe bereits gut. Auch die nationalen Regulierungsbehörden sprechen sich gegen eine derartige Zentralisierung aus, sehen durch ein EU-Vergabe-Regime aber eher das Prinzip der Subsidiarität und nationalen Souveränität gefährdet. Völlig anders sieht es indes der europäische Satellitennetzbetreiber Eutelsat. Die Vergabe zu vereinheitlichen und zu zentralisieren, ergebe Sinn und reduziere außerdem auch eine weitere Fragmentierung. So werde der DNA der „strategischen Rolle der Satellitenkommunikation für Resilienz, Sicherheit, Souveränität und universelle Abdeckung“ gerecht.
Unter dem Eindruck der durch die Starlink-Konstellation erzeugten US-amerikanischen Dominanz im Bereich der Satellitenkonnektivität ringen Regierungen weltweit um die Etablierung von souveränen Alternativen. Welche Herausforderungen sich dabei stellen, zeigen die Diskussionen um den Entwurf des DNA deutlich.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Thomas Lapp mit den Auswirkungen einer Übermittlung von Unterlagen als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 1 ZPO auf deren Geheimnisschutz (OLG Dresden, Beschl. v. 09.01.2025 - 4 W 766/24) (Anm. 2).
Sodann ist Tobias Koch mit einer Anmerkung zur Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung eines zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments vertreten (BFH, Beschl. v. 29.04.2026 - VIII B 71/25) (Anm. 3).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Piotr Maluszczak zur Frage der Anforderungen an die Mitteilung der Einführung von Werbeunterbrechungen bei einem kostenpflichtigen Video-Streamingdienst (LG München I, Urt. v. 16.12.2025 - 33 O 3266/24) (Anm. 4).
Johannes Sigmund bespricht ein Urteil des VG Köln zur Reichweite untergesetzlicher Verfahrensformvorgaben im Kontext des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (VG Köln, Urt. v. 23.04.2026 - 25 K 5521/23) (Anm. 5).
Zuletzt beschäftigt sich Dirk Heckmann mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit KI-generierter Grafiken (AG München, Endurt. v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann