juris PraxisReporte

Anmerkung zu:EuGH 4. Kammer, Urteil vom 30.04.2025 - C-536/23
Autoren:Prof. Dr. Ansgar Staudinger,
Dr. Panagiotis Papadopoulos, Richter
Erscheinungsdatum:25.07.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 86 VVG, § 76 BBG, § 3 EntgFG, § 6 EntgFG, § 116 SGB 10, EUV 1215/2012, EGV 864/2007
Fundstelle:jurisPR-IWR 4/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld
Zitiervorschlag:Staudinger/Papadopoulos, jurisPR-IWR 4/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Gerichtsstand bei Klagen eines Dienstherrn aus übergegangenem Recht nach Verkehrsunfall



Orientierungssatz

Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der als Dienstgeber das Entgelt eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Beamten während dessen Dienstunfähigkeit fortgezahlt hat und in dessen Rechte eingetreten ist, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesellschaft des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs als „Geschädigter“ i.S.v. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beamte seinen Wohnsitz hat, sondern vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, ihren Sitz hat, verklagen kann, sofern eine unmittelbare Klage zulässig ist.



A.
Problemstellung
Dem Urteil des EuGH liegt ein Vorlagebeschluss des LG München I (EuGH-Vorlage v. 21.09.2023 - 26 S 3344/22) zugrunde, welchen die Autoren seinerzeit bereits rezensiert haben (vgl. Staudinger/Papadopoulos, jurisPR-IWR 2/2024 Anm. 5). Es betrifft eine Grundkonstellation, mit welcher sich der EuGH schon in der Rechtssache „KABEG“ (EuGH, Urt. v. 20.07.2017 - C-340/16 - VersR 2017, 1481 m. Anm. Mankowski; hierzu Staudinger/Papadopoulos, VersR 2018, 978, 982; Staudinger/Papadopoulos, LMK 2017, 395642) beschäftigt hat. Kernthema ist die Frage, ob und inwieweit Arbeitgeber als entgeltfortzahlende Legalzessionare eines geschädigten Arbeitnehmers dem Schutzregime der Art. 10 ff. Brüssel Ia-VO unterstehen. Mit seiner Entscheidung untermauert der Gerichtshof seine vormalige Auffassung zur Schutzbedürftigkeit von lohnfortzahlenden Arbeitgebern unter der Ägide der Brüssel Ia-VO und gibt zu verstehen, dass auch der hiesige Anlassstreit keinen Grund für ein Abweichen von seiner Rechtsprechungslinie zulässt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das erstinstanzlich vor dem AG München (Urt. v. 16.02.2022 - 341 C 9562/21) ausgetragene Verfahren hat die Geltendmachung von qua Lohnfortzahlung übergegangenen Schadensersatzansprüchen der klagenden Bundesrepublik Deutschland als Dienstgeberin einer auf Mallorca (Spanien) verunfallten Dienstnehmerin zum Gegenstand. Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des in Frankreich ansässigen Lenkers vom unfallbefangenen Pkw. Die deutsche Beamtin erlitt aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem gegnerischen Fahrzeug Verletzungen und war acht Tage dienstunfähig. Die (Berufungs-)Klägerin zahlte ihr die Bezüge für den Zeitraum der Dienstunfähigkeit fort.
I. Das AG München hat die Klage der Dienstgeberin mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Der Wohnsitzgerichtsstand gemäß Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO finde keine Anwendung, da die Klägerin als Staat bei abstrakt-typisierender Betrachtung nicht schutzbedürftig sei.
Im Wege des Berufungsverfahrens hat das LG München I sodann die gegenständliche Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei führte es im Lichte der Rechtssachen „Voralberger“ (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 - C-347/08 - VersR 2009, 1512), „KABEG“ (EuGH, Urt. v. 20.07.2017 - C-340/16) und „Hofsoe“ (EuGH, Urt. v. 31.01.2018 - C-106/17 - EuZW 2018, 213) aus, dass diejenigen Akteure, die gewerblich selbst in der Versicherungswirtschaft agierten, ob als Versicherer, Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder als gewerbsmäßig tätiger Zessionar, nicht zu privilegieren seien. Umgekehrt müssten wiederum diejenigen, die nicht gewerblich im Versicherungssektor aufträten, sondern aus vom Geschädigten etwa durch Erbfolge oder Lohnfortzahlung auf sie übergegangenen Rechts klagten, ihrerseits als Geschädigte i.S.d. Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO angesehen werden. Da Ausnahmen der Regelzuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten eng zu interpretieren seien, dürften sie nicht auf Personen ausgedehnt werden, welche dieses Schutzes nicht bedürften. Die bislang vom Gerichtshof verfolgte Fallgruppenbildung, bei der lediglich eine abstrakt-generalisierende Schutzbedürftigkeitsprüfung erfolge, diene jedoch gerade dem in Erwägungsgrund Nr. 15 der Verordnung formulierten Vorhersehbarkeitsgrundsatz, ohne den Ausnahmecharakter zu konterkarieren.
Das Berufungsgericht ließ im Rahmen der Entscheidungsgründe letztlich offen, ob es zur Anwendbarkeit der „KABEG“-Doktrin tendiert oder etwa eine abweichende Beurteilung der Gegebenheiten für erforderlich hält.
II. Der Gerichtshof geht nun im Rahmen seiner Entscheidung zunächst auf die Erwägungsgründe der Brüssel Ia-VO sowie den Sinn und Zweck des Abschnitts für Versicherungssachen ein. Klagen in Versicherungssachen seien durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien geprägt, welches eben durch die Art. 10 ff. Brüssel Ia-VO dadurch ausgeglichen werde, dass sich der schwächere Akteur auf günstigere Zuständigkeitsvorschriften im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen berufen könne. Insbesondere solle die schwächere Partei den Versicherer vor einem für sie leicht erreichbaren Mitgliedstaat verklagen können. Hiermit deutet der EuGH explizit auf den aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO folgenden Wohnsitzgerichtsstand, der expressis verbis auf Versicherungsnehmer, Versicherte und Begünstigte zugeschnitten ist. Im Übrigen appelliert er an das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Schutzgerichtsstände und den Maßstab der engen Auslegung, vor allen Dingen in Bezug auf das forum actoris. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO weist der Gerichtshof unter Zugrundelegung seiner Rechtsprechungsgeschichte darauf hin, dass der Rekurs auf die Gerichtsstände des Abschnitts nicht lediglich den unmittelbar Geschädigten vorbehalten bleibe. Vielmehr könnten sich bestimmte Kategorien von Personen, auf welche die Rechte des Erstbetroffenen übergegangen seien, auch auf die Vorschriften und insbesondere den Klägergerichtsstand gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO berufen, sofern sie als Geschädigte im Sinne der Verordnung eingestuft würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache „KABEG“ stellt die erkennende Kammer indes klar, dass eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die Klägerseite als „schwächere Partei“ einzuordnen sei, mit dem verordnungseigenen Vorhersehbarkeitsgrundsatz nicht in Einklang gebracht werden könne. Es folgt sodann die Aufzählung der vom EuGH bislang gebildeten Gruppen von Zessionaren, denen per se der Zugriff auf Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO verwehrt bleibe. So würden Gewerbetreibende des Versicherungssektors oder Sozialversicherungsträger etwa nicht als schwächere Parteien angesehen. Anders verhalte es sich mit Blick auf lohnfortzahlende Dienstgeber. Die Erwägungen des Gerichtshofes hierzu aus der Rechtssache „KABEG“ seien ohne Weiteres auf die Anlassstreitigkeit bzw. die gegenständliche Vorlagefrage übertragbar, unterschieden sich die Konstellationen doch letztlich nur in dem Punkte, dass Klägerin in dem Altverfahren eine lohnfortzahlende Einrichtung des öffentlichen Rechts gewesen und hier wiederum ein Mitgliedstaat als Dienstgeber tätig sei. Eine Analogie zum Verfahren „KABEG“ gebiete sich umso mehr, als die Klägerin vorliegend gerade nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern lediglich in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber tätig werde und somit denselben materiell- sowie verfahrensrechtlichen Regeln unterliege wie ein Privatrechtssubjekt. Unerheblich sei, dass der klagende Mitgliedstaat im Übrigen ebenso als Sozialversicherungsträger handle, da er im laufenden Rechtsstreit lediglich die qua Lohnfortzahlung auf ihn übergegangenen Ansprüche seines Dienstnehmers geltend mache. Abschließend bekräftigt die erkennende Kammer, dass entsprechend der Formulierung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO „Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat“ ausschließlich auf den Wohnsitz des prozessierenden Dienstgebers und nicht etwa auf denjenigen des Erstgeschädigten abzustellen sei. Eine abweichende Beurteilung lasse sich auch nicht mit dem Argument der hiermit womöglich bedingten Pluralisierung der Gerichtsstände begründen.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des Gerichtshofes überzeugt im Ergebnis, sie überrascht jedoch kaum. Wie die Autoren bereits zum Vorlagebeschluss des LG München I, EuGH-Vorlage vom 21.09.2023 (26 S 3344/22; vgl. Staudinger/Papadopoulos, jurisPR-IWR 2/2024 Anm. 5) angemerkt haben, war eine Festschreibung der bisherigen Rechtsprechungslinie zu lohnfortzahlenden Zessionaren als Geschädigte i.S.d. Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO zu erwarten. Das stets hervorgehobene Ziel der Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände wäre durch eine abweichende Positionierung andernfalls konterkariert worden und die Kammer hätte sich sehenden Auges in Widerspruch mit ihrer bisherigen Judikatur begeben. Dennoch verbleibt auch unter Würdigung der Urteilsgründe weiterhin ein fader Beigeschmack, hebt die Anlassstreitigkeit bei strenger Befolgung der lediglich abstrakt-generellen Fallgruppierung eines sehr deutlich hervor: Die hier in ihrer Funktion als Dienstherrin und somit Privatrechtssubjekt auftretende Klägerin ist mangels Binnendifferenzierung in der Rubrik lohnfortzahlender Zessionare als schutzbedürftig zu qualifizieren, wohingegen sie in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger nicht im Rahmen der Art. 10 ff. Brüssel Ia-VO privilegiert würde.
Die Entscheidung anhand von Fallgruppen sichert einerseits die Vorhersehbarkeit, trägt andererseits der Einzelfallgerechtigkeit hinreichend Rechnung. Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich anmutet, den Staat in seiner Rolle als Sozialversicherer vom Abschnitt der Versicherungssachen auszusparen, den Staat hingegen als Arbeitgeber durch den Direktklagegerichtstand als Zessionar zu privilegieren, ist zu beachten: Die Architektur des Abschnitts Versicherungssachen basiert darauf, dass Schutzgerichtsstände von einem Nicht-Versicherer gegenüber einem Versicherer in Stellung gebracht werden. Eine Sozialversicherung würde dementsprechend systemwidrig auf der Klägerseite einem gegnerischen Haftpflichtversicherer gegenüberstehen. In dieser Konstellation mit zwei Versicherungen erweist sich keine Seite als schutzbedürftiger als die andere.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die den Dienstgeber schicksalhaft treffende Lohnfortzahlungspflicht im Falle der Dienstunfähigkeit schon dem Grunde nach nicht mit der gewerbsmäßig angelegten Erstattung von Heilbehandlungskosten bei (Sozial-)Versicherern vergleichbar ist. Während nämlich die Zession den lohnfortzahlenden Arbeitgeber nur beim unheilvollen Zufall des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls trifft, gehört sie bei (Sozial-)Versicherern zum Geschäftsmodell und bildet die tägliche Praxis ab. Dogmatisch lässt sich ferner am Beispiel der hiesigen § 6 EFZG / § 76 BBG einerseits und der § 86 VVG / § 116 SGB X anderseits verdeutlichen, dass eine unterschiedliche Natur des Forderungsüberganges besteht. § 6 EFZG etwa regelt die cessio legis zugunsten des Arbeitgebers, wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit von einem Dritten verursacht worden ist und der betroffene Arbeitnehmer seinerseits gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat. Die Vorschrift folgt – ebenso wie § 76 BBG – dem normativen Schadensbegriff, denn nach der reinen Differenzhypothese hätte der Arbeitnehmer hinsichtlich seines Erwerbsschadens für die Zeit der Entgeltfortzahlung keine Minderung seines Vermögens hinzunehmen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltfortzahlungspflicht (§ 3 EFZG) muss er dies aber auch nicht – zumindest in den ersten sechs Wochen. Der durch die Bewertung als Schaden begründete Ersatzanspruch geht somit nach § 6 EFZG auf den im Regelfall tatsächlich (erst-)belasteten Arbeitgeber über, der den unfallbedingten Arbeitsausfall unmittelbar kompensieren muss. Im Rahmen der Sozialversicherung verhält es sich wiederum dergestalt, dass der Träger den Dritten nicht auf Ersatz des eigenen „Schadens“ in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen kann. Er darf eine Erstattung seiner Aufwendungen nämlich nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2024 - VI ZR 252/23 - NVZ 2025, 118; vgl. hierzu Biller-Bomhardt/Rieth, NZV 2025, 122).
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gilt zunächst Folgendes: Art. 11 Abs. 1 Buchst. b des Sekundärrechtsakts ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Fall ihrer Anwendbarkeit sowohl die internationale als auch örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats festlegt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers befindet (EuGH, Urt. v. 30.06.2022 - C-652/20 - RIW 2022, 510 m. Anm. Schröder/Janiel, jurisPR-IWR 5/2022 Anm. 1). Über Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO gilt Entsprechendes für Gesellschaften und juristische Personen. Dies bewirkt letztlich eine Rechtseinheit und -sicherheit im Binnenmarkt, da sich der Rückgriff auf divergierende nationale Prozessrechtssysteme ebenso für die örtliche Zuständigkeit verbietet.
Mit seinen Ausführungen zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit bestätigt der EuGH die Auffassung der Autoren dahin gehend, dass es bei einer Wohnsitzklage nach Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO stets auf das Domizil der prozessführenden Partei und nicht dasjenige des Zedenten ankommt. Die Brüssel Ia-VO stellt nicht zuletzt auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung ab und lässt unberücksichtigt, wo etwa der Erstgeschädigte beim ursächlichen Unfallereignis ansässig war. Würde man bei der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO nicht auf den Wohnsitz des Zessionars, sondern denjenigen des Erstgeschädigten abstellen, brächte dies die Frage mit sich, welcher Zeitpunkt maßgeblich wäre. Dieser Lösungsweg erweist sich als unpraktikabel. Im Übrigen führt die Anknüpfung an den Zessionar zu keiner uferlosen Pluralisierung der Gerichtsstände, da der schutzbedürftige Abtretungsgläubiger ausschließlich die ihm qua cessio legis übergegangenen Ansprüche prozessual geltend machen kann.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Praxisrelevanz der Entscheidung darf nicht unterschätzt werden. So ergibt sich eine Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten (auch für Dänemark) mit Blick auf die Brüssel Ia-VO. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Staaten für die Anknüpfung des Direktanspruchs Art. 18 Rom II-VO, Art. 9 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens oder wie Dänemark das eigene Kollisionsrecht heranziehen. So weist der Sachverhalt Bezüge zu Spanien und Frankreich auf, die beide dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen unterstehen.
Der Aussagegehalt der Entscheidung aus Luxemburg lässt sich überdies auf das revidierte Lugano-Übereinkommen übertragen. Zwar weicht die Zählung ab, allerdings besteht eine inhaltliche Übereinstimmung (hierzu Staudinger in: Rauscher, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl. 2021, Art. 13 Brüssel Ia-VO Rn. 25).
Im Ergebnis zeigt sich in Bezug auf die Sachrechtsebene eine Parallele zum Urteil des BGH vom 09.07.2024 (VI ZR 252/23 - NZV 2025, 118; hierzu Biller-Bomhardt/Rieth, NZV 2025, 122; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.03.2025 - 3 U 81/24 m. Anm. Figgener/Quaisser, NJW-Spezial 2025, 234). Eine Sozialversicherung erhält nämlich kraft Gesetzes nach § 116 Abs. 1 SGB X Ansprüche des geschädigten Versicherungsnehmers übergeleitet. Der Sozialversicherer erlangt dadurch indes nicht selbst die Stellung eines Geschädigten.



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein!

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Testen Sie das juris Portal 30 Tage kostenfrei!

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!