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Anmerkung zu:VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.05.2025 - 26/25
Autor:Dr. Beate Flatow, Vizepräsidentin AG a.D.
Erscheinungsdatum:14.08.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 793 ZPO, § 90 BVerfGG, Art 103 GG, Art 14 GG, Art 19 GG, Art 2 GG, § 732 ZPO, § 765a ZPO
Fundstelle:jurisPR-MietR 16/2025 Anm. 1
Herausgeber:Norbert Eisenschmid, RA
Zitiervorschlag:Flatow, jurisPR-MietR 16/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Vollstreckungsschutz bei Selbstmordgefahr



Orientierungssatz zur Anmerkung

Die Räumungsvollstreckung kann über Jahre hinweg wiederholt auszusetzen sein, wenn eine Selbstmordgefahr des Schuldners für den Fall der Räumung wahrscheinlich ist und wenn diese Gefahr anders als durch Vollstreckungsschutz nicht abgewendet werden kann.



A.
Problemstellung
Es geht um Räumungsschutz bei Suizidgefahr, sei sie nur behauptet, sei sie bewiesen. Dabei geht es um eine ganze Reihe von Rechtsbehelfen, die auch die oft lange Verfahrensdauer erklären:
1. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte ist vor allem anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung – hier: die Zwangsräumung – Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wirkt auf das Vollstreckungsrecht ein (grundlegend schon BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 614/79 - NJW 1979, 2607).
2. Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO
Der Schuldner ist beschwerdebefugt, wenn sein Antrag abgelehnt wird.
3. Einstweilige Anordnungen
Sie können sowohl vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht als auch vom Landgericht als Beschwerdegericht erlassen werden (§ 765a Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO; § 793 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO).
4. Auflagen
Alle genannten Entscheidungen ermöglichen den Gerichten, begleitende Maßnahmen anzuordnen. Das beschränkt sich nicht auf Zahlungsauflagen. Vom Schuldner kann erwartet werden, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst zu vermeiden. Dazu gehören psychiatrische Behandlungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechenden Nachweisen an das Vollstreckungsgericht auszuschließen (BGH, Beschl. v. 21.09.2017 - I ZB 125/16 - NJW-RR 2028, 135 mit zahlreichen Nachweisen).
5. Verfassungsbeschwerde
Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt nach Ausschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) die Verfassungsbeschwerde infrage, wenn der angegriffene Hoheitsakt – hier der Beschluss des Beschwerdegerichts – den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten beeinträchtigt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 18.10.2024 - 2 BvR 1308/24 - WuM 2024, 749). Der Rechtsweg ist zuvor auszuschöpfen. In der Regel ist auch die Anhörungsrüge vorab zu erheben (näher BVerfG, Beschl. v. 07.09.2023 - 2 BvR 1233/23 - WuM 2023, 699). Die Verfassungsbeschwerde kann auch zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Berlin) erhoben werden (§ 14 Nr. 6 BlnVerfGHG). Auch das Verfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen (§ 31 VerfGHG).
In dem Fall, der aktuell dem VerfGH Berlin – zum wiederholten Mal – vorgelegen hat, liegt die Kündigung fünf Jahre, das rechtskräftige Räumungsurteil und der Beginn des Vollstreckungsverfahrens drei Jahre zurück. In bisher fünf Entscheidungen ist die Vollstreckung jeweils befristet ausgesetzt worden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Schuldnerin – in der Entscheidung als Beschwerdeführerin bezeichnet – war Mieterin einer Wohnung. Die Gläubiger – in der Entscheidung nach § 53 BlnVerfGHG als Anhörungsberechtigte benannt – waren die Vermieter. Nach einer Zahlungsverzugskündigung vom April 2020 erging am 18.05.2022 das Räumungsurteil, das Grundlage der Zwangsvollstreckung war. Die Schuldnerin beantragte noch im gleichen Monat erstmals Vollstreckungsschutz und verwies auf ein Schreiben ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in dem die Ärztin eine Suizidgefährdung bei Wohnungsverlust hinwies. Das Amtsgericht gewährte Räumungsschutz (1. Aussetzung – bis 22.11.2022).
Nach einem Verlängerungsantrag holte das Gericht ein psychiatrisches Gutachten ein. Die Gerichtsgutachterin führte aus, bei Vollstreckung der Räumung sei mit akuter Suizidalität und damit Lebensgefahr zu rechnen, und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Eine Unterbringung mit dem „vordergründigen Ziel“, die Schuldnerin vor einem Suizidversuch während der Räumung zu bewahren, sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten. Das wäre, so das Gutachten, nur eine zeitliche Verwahrung, ohne die Suizidalität zu verringern.
Das Amtsgericht gewährte weiteren Räumungsschutz (2. Aussetzung – bis 31.01.2024), aber nur noch verbunden mit der Auflage, nachweislich eine fachärztliche Behandlung mit dem Ziel einer frühestmöglichen Räumung zu beginnen und den Stand der Behandlung durch Nachweis der behandelnden Stelle(n) monatlich darzulegen. Kurze Zeit später wurde ein Gutachten in dem zeitgleich laufenden Betreuungsverfahren erstattet. Danach war die Beschwerdeführerin angesichts der Schwere der Depression gegenwärtig nicht in der Lage, sich einen freien Willen zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Die Psychopathologie habe ein Ausmaß, das mit einer freien Willensbildung nicht vereinbar sei. Aber: Die Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft.
Einen weiteren Aussetzungsantrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.01.2024 ab, weil die Schuldnerin die Auflagen aus dem vorherigen Beschluss nicht erfüllt habe. Zugleich erteilte das Amtsgericht der Schuldnerin nunmehr eine neue Auflage: Sie habe sich eine Woche vor der Räumung vom Sozialpsychiatrischen Dienst begutachten zu lassen. Wenn dort akute Selbstmordgefahr festgestellt werde, habe sie sich den entsprechenden medizinischen Maßnahmen zu unterwerfen und sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Andernfalls habe die Gerichtsvollzieherin „Vorsorge“ zu treffen. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, sie sei – auch ausweislich des Gutachtens im Betreuungsverfahrens – weder in der Lage, einen Arzttermin zu vereinbaren, noch sich eigenständig um einen Therapieplatz zu kümmern. Nur kurz darauf teilte allerdings eine Berliner Klinik mit, die Beklagte habe dort eine teilstationäre Behandlung abgebrochen, es gebe auch keinen Hinweis auf eine akute Suizidalität. Das LG Berlin II wies die sofortige Beschwerde zurück.
Nunmehr setzte im Hinblick auf eine angekündigte Verfassungsbeschwerde erstmals der VerfGH Berlin die Vollstreckung aus (3. Aussetzung – bis 17.10.2024). Mit Beschluss vom September 2024 hob es den Beschluss des LG Berlin II auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 02.01.2025 erneut zurück. Die Auflagen des Amtsgerichts bei der Ablehnung einer weiteren Aussetzung seien nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin berufe sich darauf, es sei ihr unmöglich, einen Therapieplatz zu erhalten, habe aber die Therapie in der Tagesklinik abgebrochen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie sich überhaupt bemüht habe, neuen Wohnraum zu finden oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um eine Räumung zu ermöglichen. Die Schuldnerin erhob Anhörungsrüge, weil durch Gutachten erwiesen sei, dass sie geschäftsunfähig sei und die Auflagen nicht erfüllen könne. Das Verlassen der Klinik sei in der Angst erfolgt, während ihrer Abwesenheit werde die Wohnung geräumt werden – dass das für das Landgericht einen Erklärungswert haben könne, habe sie schon aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht erkennen können. Nachdem der Schuldnerin – jetzt – vorläufig eine Betreuerin bestellt worden war, wies das Landgericht auch die Anhörungsrüge zurück.
Nunmehr erhob die Schuldnerin Verfassungsbeschwerde. Auf ihren Antrag setzte der VerfGH Berlin die Vollstreckung erneut aus (4. Aussetzung – bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate). Mit der hier vorliegenden Entscheidung schließlich gab der VerfGH Berlin der Verfassungsbeschwerde statt, verwies die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erneut zurück und setzt die Vollstreckung wiederum aus (5. Aussetzung – nunmehr bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, längstens sechs Monate).
Das Landgericht habe das Grundrecht der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, inhaltsgleich Art. 15 Abs. 1 BVB) verletzt, neuen Wohnraum zu finden oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um eine Räumung zu ermöglichen. Der angegriffenen Entscheidung sei bereits nicht zu entnehmen, dass das Landgericht sich überhaupt mit den im Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts gesetzten Auflagen – deren Nichterfüllung tragender Grund der späteren Abweisung des Vollstreckungsschutzantrags waren – auseinandergesetzt hätte. Das Landgericht habe diese Auflagen aber auch nicht für unbeachtlich gehalten. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keine Bemühungen unternommen, neuen Wohnraum zu finden bzw. ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um eine Räumung zu ermöglichen, verdeutliche umgekehrt, dass es auch nach der Auffassung des Landgerichts maßgeblich darauf ankomme, inwieweit die Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit in der Lage sei, Maßnahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands und zur Herstellung der Räumungsfähigkeit zu ergreifen. Auch auf die Aussage der Gutachterin, eine Unterbringung der Schuldnerin würde die Suizidalität auf Dauer nicht beseitigen, bleibe in der Entscheidung gänzlich unberücksichtigt. Der Gehörsverstoß sei durch die Anhörungsrüge nicht geheilt, weil sich auch dieser Beschluss nicht mit den Einwendungen der Schuldnerin auseinandersetze.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des VerfGH Berlin entspricht der ständigen Rechtsprechung von BVerfG und BGH. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14 - NJW-RR 2014, 1290, 1291; BVerfG, Beschl. v. 06.07.2016 - 2 BvR 548/16 - NJW 2016, 3090, 3091). Geht es um eine Räumung, ist eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte Gesamtwürdigung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) und Schuldner (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vorzunehmen (Kaiser, NJW 2011, 2412, 2413). Wenn die Selbstmordgefahr durch Auflagen oder sonstige Maßnahmen nicht gebannt werden kann, wird regelmäßig der Lebensschutz vorrangig sein (näher Zschieschack, NZM 2017, 15). Die Räumungsvollstreckung ist – im Extremfall auf unbestimmte Zeit – einzustellen (LG München, Beschl. v. 13.02.2019 - 14 T 16334/18 - NZM 2019, 794). Das gilt vor allem dann, wenn eine Therapie aller Voraussicht nach nicht erfolgversprechend sein würde. Es kann sogar dann gelten, wenn der Suizidgefahr kein Krankheitswert zukommt (BGH, Beschl. v. 06.12.2012 - V ZB 80/12 - NZM 2013, 162 Rn. 8; vgl. auch den Fall LG München, Beschl. v. 13.02.2019 - 14 T 16334/18 - NZM 2019, 794). Die Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung des Schuldners während der Räumung kann nicht zur Versagung des Vollstreckungsschutzes führen, wenn es sich nur um ein zeitweises Wegsperren handeln würde, das die Selbstmordgefahr nicht beseitigen würde (BGH, Beschl. v. 01.06.2017 - I ZB 89/16 - NJW-RR 2017, 1420). Soweit es um die Wahrscheinlichkeit einer Selbsttötung geht, reicht es, wenn die Suizidgefahr vom Gutachter mit „höher als 50%“ eingeschätzt wird (BGH, Beschl. v. 26.10.2023 - I ZB 11/23 - NZM 2014, 104, 106 Rn. 26). Naturgemäß besteht die Gefahr einer Instrumentalisierung oder Vorspiegelung von Selbstmordabsichten (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, ZPO § 765a Rn. 16; BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - V ZB 215/09 - NJW-RR 2011, 423, 424 Rn. 13).
Keine ausdrückliche Aussage gibt es über die zu treffende Entscheidung, wenn der Schuldner eine – erfolgversprechende – Therapie nicht durchführt. Voraussichtlich würde aber auch das nicht zur Zulassung der Räumung führen, weil dem Schuldner immer noch das Recht auf Leben zur Seite steht. Es gibt hier keine „Strafe“.
Von Rechtsprechung und Schrifttum weicht es allerdings weit ab, dass hier das Amtsgericht der Schuldnerin auch dann noch (weitere) Auflagen machte, als es ihren dritten Aussetzungsantrag zurückwies. „Für den Fall einer diagnostizierten akuten Suizidalität habe sie sich den entsprechenden medizinischen Maßnahmen zu unterwerfen und sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen“. Der Sinn und Zweck der Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO ist es, die Vollstreckung zu beschränken. Der Schuldner erhält einen Schutz, indem er durch Sicherheitsleistung oder die Erfüllung von Auflagen einstweilen verhindern kann. Einem Schuldner, der ohnehin jetzt die Vollstreckung uneingeschränkt dulden muss, noch „oben drauf“ Anordnungen zur helfenden Unterstützung des Gläubigers zu geben, ist wohl nicht von § 732 Abs. 2 ZPO gedeckt. Darauf gehen allerdings weder das LG Berlin II noch hier der VerfGH Berlin ein.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der weitgehend einhelligen Rechtsprechung von BGH und BVerfG ist wegen der Verpflichtung aller staatlichen Organe zum Lebensschutz zuzustimmen. Diese Rechtslage führt im Ergebnis allerdings dazu, dass der Schutz des Schuldners auf den Gläubiger verlagert wird, also eine „Privatisierung des Lebensschutzes“ erfolgt (so die Formulierung von Zschieschack, WuM 2018, 267, 268). Ein öffentliches Eingreifen kommt regelmäßig nicht infrage, solange die Gefahr durch eine zulässige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Privatrecht vermieden wird (Zschieschack, WuM 2018, 267, 271 f.). Den häufig beträchtlichen finanziellen Schaden trägt der Gläubiger. Der hier betroffene Fall ist exemplarisch.
Zschieschack hat den Vorschlag gemacht, § 765a ZPO dahin gehend zu ändern, dass eine Einstellung höchstens für ein Jahr angeordnet werden darf (Zschieschack, WuM 2018, 267). Nach Ablauf dieser Höchstfrist wären die öffentlichen Stellen für den Lebensschutz zuständig. Auch sie könnten eine Wiedereinweisung in die gleiche Wohnung vornehmen, wenn das zur Selbstmordvermeidung nötig wäre. Der Gläubiger erhielte dann als in Anspruch genommener Nichtstörer aber jedenfalls einen Entschädigungsanspruch. Für eine solche Lösung müsste allerdings der Gesetzgeber tätig werden, dem Anwalt des Gläubigers bleiben aktuell in Fällen wie diesen keine Möglichkeiten.



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