juris PraxisReporte

Anmerkung zu:OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Urteil vom 15.09.2025 - 29 U 50/24
Autor:Christine Haumer, Vors. Ri'inOLG
Erscheinungsdatum:05.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 249 BGB, § 868 BGB, § 823 BGB, § 31 BGB, § 836 BGB, § 836 BGB, § 837 BGB
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 5/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Haumer, jurisPR-PrivBauR 5/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Haftungsfragen bezüglich eines umgefallenen Baukrans infolge eines Montagefehlers



Leitsätze

1. Die Eigentümerin und Vermieterin eines auf einem fremden Grundstück errichteten Turmdrehkrans haftet den beim Umsturz des Krans verletzten Personen aus §§ 836, 837 BGB, wenn der Kran fehlerhaft errichtet wurde und sie sich wegen der Lieferung fehlerhafter Teile nicht entlasten kann.
2. Die mit dem Kranaufbau u.a. betraute GmbH und ihren Geschäftsführer treffen eigene Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des im Eigentum Dritter stehenden und auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichteten Krans, was gegenüber den verletzen Personen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann.
3. Ein Kranprüfungsvertrag zur Erfüllung der Pflichten aus § 26 Abs. 1 u. 4 DGUV Krane entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter. Der Prüfer übernimmt hierdurch weder ohne Weiteres eigene Verkehrssicherungspflichten noch trifft ihn eine Garantenstellung.



A.
Problemstellung
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Kranunfall. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftung aufgrund von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten 1) bis 4), die mit der Errichtung des Krans zum Zwecke der Ausführung von Bauarbeiten befasst waren.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Ein von einer Bauherrin betriebener Turmdrehkran stürzte während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten Einkaufsmarkt und durchschlug mit seinem Gegenausleger, an dem sich die Kontergewichte befanden, das Dach des Marktes und verletzte die Tochter der Klägerin tödlich, die Klägerin selbst erlitt schwere Verletzungen.
Die Beklagte zu 4) war Eigentümerin und Vermieterin des umgestürzten Turmkrans, der Beklagte zu 1) Sachverständiger der Berufsgenossenschaft. Die Beklagte zu 4) vermietete den Kran an die Streithelferin zu 5) einschließlich Montage auf der Baustelle, die einen als Generalunternehmervertrag bezeichneten Vertrag mit der Bauherrin geschlossen hatte. Die Beklagte zu 3) tritt als Y-GmbH auf, deren Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3) wurde mit der Aufstellung des Krans beauftragt. Nach dem Aufbau stellte der Beklagte zu 2) fest, dass der Ausleger zu lang war und erteilte keine Betriebsfreigabe. Die Beklagte zu 3) rechnete die Arbeiten des Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 4) ab. Nach Kürzung des Auslegers führte der Beklagte zu 1) als Sachverständiger der Berufsgenossenschaft die wiederkehrende Prüfung der Unfallverhütungsvorschriften durch und stellte keine Mängel am Kran fest. Herstellerin des Krans war die X-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin zu 7) war. Die Streithelferin zu 6) war Nachunternehmerin der Streithelferin zu 5). Circa sieben Wochen nach der Überprüfung bediente ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 8), die aufgrund einer Vereinbarung mit der Streithelferin zu 6) den Kranführer stellte, den Kran, der Laufkatzenausleger knickte ab und der Kran kippte nach hinten, auf das benachbarte Grundstück und durchschlug das Dach des dort befindlichen Supermarktes. Am umgestürzten Kran fehlte ein Verbindungsbolzen am rechten Untergurt in der Verbindung zwischen dem zweiten und dritten Auslegerstück. Ein passender Bolzen mit zwei Bohrungen für Federstecker wurde auf der Baustelle gefunden, ein dazugehöriger Federstecker wurde nicht aufgefunden.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch nach den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro Schmerzensgeld sowie materielle Schäden und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten 1) bis 4) gegen ihre Verurteilung.
Auf die Berufung hin weist das OLG Frankfurt die Klage gegen den Beklagten zu 1), Sachverständiger der Berufsgenossenschaft, ab und erhält die Verurteilung gegen die Beklagten 2) bis 4) aufrecht.
Die Beklagte zu 4) haftet als Eigentümerin und Vermieterin des Krans jedenfalls aus den §§ 836, 837 BGB. Sie ist zwar nicht Eigentümerin des Werks, aber jedenfalls Eigentümerin des auf dem Grundstück befindlichen Werks, des Krans, da § 837 BGB die Haftung auf denjenigen verlagert, der auf einem fremden Grundstück ein solches Werk besitzt. Es ist für die Anwendung dieser Norm erforderlich, dass der Eigenbesitz am Grundstück und Bauwerk auseinanderfallen. Dabei ist der Kran ein Werk i.S.v. § 837 BGB, da es unerheblich ist, ob die Herstellung (in diesem Fall Errichtung) auf Dauer oder zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Es genügt eine lose Verbindung mit dem Erdboden, dies ist durch die Ballastierung erreicht. Die Beklagte zu 4) war Eigenbesitzerin des Krans i.S.v. § 836 Abs. 3 BGB i.V.m. § 872 BGB. Dabei kann die Beklagte zu 4) nicht darauf verweisen, dass sie die Nutzungsrechte am Kran auf die Streithelferin zu 5) übertragen hat. Sie bleibt als Vermieterin aus den §§ 836, 837 BGB verpflichtet. Den dem Eigentum innewohnenden Beherrschungswillen hat die Beklagte zu 4) nicht aufgegeben, für den Eigenbesitzer kommt es nicht darauf an, ob er unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gemäß § 868 BGB hat. Durch die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder Werks wird die den mittelbaren Grundstücks- oder Werksbesitzer nach den §§ 836, 837 BGB treffende Haftung nicht berührt. Der Unfall war Folge der fehlerhaften Errichtung. Dafür, dass der Unfall auf einer fehlerhaften Montage des Krans beruht, spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ein ordnungsgemäß montierter und auf stabilem Baugrund aufgebauter Kran fällt mangels ganz besonderer – hier fehlender – Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um. Zusätzlich ist die Verursachung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme belegt.
Die Haftung der Beklagten zu 4) ist auch nicht aufgrund § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte konnte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen, sie kann sich insbesondere nicht auf die Einschaltung der Beklagten zu 3) oder die Streithelferin zu 5) berufen. Ob diese verantwortlich ist, kann dahingestellt bleiben, da es die Beklagte zu 4) nicht von ihrer Verantwortlichkeit enthebt. Die Beklagte zu 4) hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt schon deshalb nicht beobachtet, weil sie selbst sicherheitsrelevante Teile des Krans mangelhaft geliefert hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie eine eigene adäquat kausale Ursache für das Unfallereignis gesetzt hat. (…).
Die Beklagten zu 2) und 3) haften der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog, weil der Beklagte zu 2) schuldhaft die von ihm und der Beklagten zu 3) übernommene allgemeine Pflicht zur Sicherung der von ihm mit geschaffenen Gefahrenquelle „Kran“ verletzt hat und der Beklagten zu 3) sein Organhandeln zuzurechnen ist. Die Beklagten zu 2) und 3) treffen, obwohl sie weder Eigentümer noch Betreiber des Krans auf der Baustelle waren, eigene, die Klägerin schützende Verkehrssicherungspflichten. Hier kann allerdings entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht lediglich darauf abgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) es pflichtwidrig unterlassen habe, den von der Beklagten zu 4) gelieferten Kran auf dessen Geeignetheit zu überprüfen und es ferner pflichtwidrig unterlassen habe, zu beanstanden, dass die Bolzenverbindungen durch nicht auf die Verbindungsbolzen abgestimmte Federstecker gesichert waren. Diese vom Landgericht aus § 26 DGUV Krane hergeleiteten Pflichten trafen die Beklagte zu 3) nur gegenüber der Beklagten zu 4), da insoweit eine vertragliche Verpflichtung bestand. Ein deliktischer Anspruch der Klägerin ergibt sich hieraus alleine nicht. Dieser setzt die Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht voraus, die hier aber im Ergebnis anzunehmen ist.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Insbesondere hat ein Bauunternehmer nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen Schäden zu bewahren; er ist zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können.
Die Beklagte zu 4) schuf eine solche allgemeine Verkehrssicherungspflichten auslösende Gefahrenquelle, deren Sicherung beim Aufbau sie auf die Beklagte zu 3) übertrug. Die Beklagte zu 4) veranlasste die Errichtung und den Betrieb des später umgestürzten Krans. Sie vermietete den Kran am 01.08.2013 an die Streithelferin zu 5) einschließlich Montage zum Betrieb auf der Baustelle. Die Beklagte zu 4) lieferte die Bauteile und veranlasste die Aufstellung des Krans durch die Beklagte zu 3). Letztere wurde hierdurch neben dem Beklagten zu 2) durch die tatsächliche Übernahme selbst deliktisch verantwortlich.
Der Beklagte zu 2) schuf durch das Mitaufstellen des Krans eine Gefahrenquelle, welche eine eigene deliktische Verhaltenspflicht in seiner Person und der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Beklagten zu 3) in Form einer sekundären Verkehrssicherungspflicht begründet hat. Es bestand für die Beklagten zu 2) und 3) ein Gebot zur Verkehrssicherung in Bezug auf das vom Beklagten zu 2) (mit)errichtete Werk selbst. Sie trafen eigene Sicherungspflichten aufgrund der Errichtung des Krans, weil sie an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt haben. Ihnen oblag es ab diesem Zeitpunkt – zusammen mit anderen Verantwortlichen wie beispielsweise der Beklagten zu 4) – dafür zu sorgen, dass niemand durch die von ihnen aufgrund des (fehlerhaften) Aufbaus gesetzte Gefahr „Kran“ zu Schaden kommt. Durch die vertragliche Verpflichtung zur Errichtung des Krans, haben die Beklagte zu 3) und der für sie handelnde Beklagte zu 2) die Verpflichtung übernommen, sämtliche hierbei zu beachtenden Sicherheitserfordernisse einschließlich der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Indem der Beklagte zu 2) am Aufbau des Kranauflegers mit dem Stecken der Bolzen und der Sicherung durch Federstecker aktiv beteiligt war, beim Aufbau insgesamt mitarbeitete und diesen überwachte, unterblieben eigene Schutzmaßnahmen der Beklagte zu 4) beim Aufbau, weil sie sich auf das Tätigwerden der Beklagten zu 3) verlassen hat und dies grundsätzlich auch durfte. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Bauunternehmer ist üblich, weil der Bauunternehmer, der die Arbeiten durchführt, die Gefahren in der Regel besser beherrschen kann. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbstständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich dabei allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren.
Dabei kommt es für die den Beklagten zu 2) treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht darauf an, dass er den Kranaufbau als Organ der Beklagten zu 3) durchgeführt hat, die wiederum gegenüber der Beklagten zu 4) vertraglich verpflichtet war. Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) wurde durch die tatsächliche Übernahme der arbeitsteiligen Errichtung des Kranes begründet. Der vom Beklagten zu 2) übernommene Arbeitsauftrag bezog sich auf die Miterrichtung eines Baustellenkrans, der angesichts seiner Größe und Höhe bei Instabilität eine offenkundige Gefahrenquelle für die Allgemeinheit darstellte. Die tatsächliche Übernahme der Ausführung dieses Auftrages begründete deshalb eine Schutzpflicht des Beklagten zu 2) auch gegenüber der im Gefahrenbereich des umfallenden Kranes befindlichen Klägerin und ihrer verstorbenen Tochter.
Maßgebend für die Begründung einer Garantenstellung bzw. der Verkehrssicherungspflicht im Deliktsrecht ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht auch das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung. Dies gilt jedenfalls für den als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) agierenden Beklagten zu 2), weil er als Organ der Beklagten zu 3) den gefahrenträchtigen Aufbau des Krans in eigener Verantwortung durchführte. Bereits (in eigener Verantwortung agierende) Arbeitnehmer einer am Bau tätigen Gesellschaft sind von der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 4 StR 252/08 - BGHSt 53, 38-45). Weiter kommt es für die Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) nicht darauf an, dass er letztendlich die Freigabe des Krans nach den anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften nicht erteilt hat. Bereits der Aufbau des Krans setzte eine Gefahrenquelle, die besondere Schutzpflichten auslöste.
Daneben hatte auch die Beklagte zu 3) eine haftungsauslösende Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin inne. Das tatsächliche Handeln, das die Schutzpflichten des Beklagten zu 2) begründet hat, ist der Beklagten zu 3) nach § 31 BGB analog i.V.m. § 35 GmbHG zuzurechnen. Nach § 31 BGB analog ist neben dem Verschulden auch das Handeln und Wissen organschaftlicher Vertreter zuzurechnen, zu denen der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) zählt. Der Beklagte zu 2) ist beim Aufbau des Krans auch innerhalb des ihm als Geschäftsführer übertragenen Pflichtenkreises tätig geworden. Die Beklagte zu 3) erfüllte durch den Beklagten zu 2) ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 4) aus dem entsprechenden Vertrag über die Mithilfe beim Aufbau und der Übernahme der Prüfung nach der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Krane).
Diese sie treffenden Verkehrssicherungspflichten haben die Beklagten zu 2) und 3) verletzt. Es kam unter der Aufsicht und Mitarbeit des Beklagten zu 2) zu einem Montagefehler. Der Kran wurde nicht entsprechend den anwendbaren Sicherheitsvorschriften montiert, was letztendlich zum Unfallgeschehen führte. Der Beklagte zu 2) hat bei der von ihm am 10.09.2013 durchgeführten Überprüfung aller Bolzen des auf dem Boden vormontierten Kranauslegers übersehen, dass, wie bereits festgestellt, entweder kein oder kein passender und in der Sicherungswirkung herabgesetzter, gekürzter Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz kam, obwohl ihm dies hätte erkennbar sein müssen.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung beleuchtet zwei Problemstellungen aus dem Bereich der Haftung für Verkehrssicherungspflichten.
Die §§ 836, 837 BGB begründen besondere Anwendungsfälle der Haftung für die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden. Die Haftung aus den §§ 836, 837 BGB konkretisieren die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten für Grundstückseigentümer und Gebäudebesitzer. Die Normen begründen im Gegensatz zu den übrigen Normen des Deliktsrechts eine besondere Verschuldensvermutung für einen baulichen Mangelzustand. Bei der Schaffung der Normen wollte man eine einheitliche Haftung für Gebäude und Werke schaffen, ausgehend vom besonderen Gefahrenpotential für Dritte (Bernau in: Staudinger, § 836 Rn. 1), insbesondere von von Grundstücken ausgehenden Einsturzrisiken. § 837 BGB führt zu einer Verlagerung der Haftung auf den in Ausübung eines Rechts handelnden Besitzer des Gebäudes oder eines Werks. Die Anwendung der §§ 836, 837 BGB führt hier im konkreten Fall zu einer Haftungserstreckung auf ein mobiles Werk wie einen Kran (oder ein Baugerüst vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1999 - VI ZR 174/98 oder eine Bautreppe OLG Brandenburg, Urt. v. 11.01.2023 - 4 U 136/21). § 837 BGB erweitert die Haftung für die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten für Gebäude auf den Gebäudebesitzer. Unter Gebäude fasst das Oberlandesgericht hier zutreffend nicht nur das zu errichtende Gebäude, sondern auch den zum Zweck der Gebäudeerrichtung errichteten Kran. § 837 BGB will eine Haftung für Verkehrssicherungspflichten an Gebäuden auch für den Fall sicherstellen, dass ein Eigenbesitz an einem Gebäude oder sonstigem Werk auf einem Grundstück besteht, also Besitz am Gebäude/Werk und Besitz am Grundstück auseinanderfallen. Die Haftung aus § 837 BGB tritt an die Stelle der Haftung des Eigenbesitzers des Grundstücks. Werk im Sinne der Vorschrift können ein Kran oder ein Baugerüst sein, Voraussetzung ist, dass der Werksbesitzer gerade nicht für den Grundstückseigentümer besitzt (Wagner in: MünchKomm BGB, § 837 BGB Rn. 4). Dies soll auch gelten, wenn beispielsweise das Werks sicherungsübereignet ist, denn für § 837 BGB ist nur entscheidend, dass der Werksbesitzer nicht für den Grundstückseigentümer besitzt, ob er im Übrigen Fremd- oder Eigenbesitzwillen hat, ist nicht entscheidend. Der Grundstücksbesitzer wird im Fall der Anwendung des § 837 BGB aus der Haftung entlassen, die beiden Tatbestände schließen sich aus.
Die Entscheidung befasst sich des Weiteren mit der Haftung aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, die Beklagten zu 2) und 3) haften aus dem Umstand, dass sie eine Gefahrenquelle verantwortlich eröffneten. Die Haftung für Verkehrssicherungspflichten ist mit Ausnahme mancher Sondertatbestände wie eben den §§ 836 und 837 BGB nicht gesetzlich kodifiziert, sondern gewohnheitsrechtlich durch die Rechtsprechung bereits seit dem RG entwickelt. Für die Haftung aus Verkehrssicherungspflicht genügt es, dass der Verpflichtete eine von ihm zu verantwortende Gefahrenquelle dem Verkehr für andere eröffnet, weshalb er auf die Interessen der Gesamtheit Rücksicht nehmen muss und dafür Sorge zu tragen hat, dass niemand zu Schaden kommt (RG, Urt. v. 23.02.1903 - VI 349/02 - RGZ 54, 53). Dabei kann die Gefahr von einem Menschen, einem Tier oder einer Sache ausgehen. § 836 BGB wurde dabei in der Rechtsprechung als gesetzlicher Spezialfall des allgemeinen Rechtsgedankens herangezogen, dass jeder für den durch seine Sachen verursachten Schaden aufzukommen hat, soweit er ihn bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte verhüten können (BGH, Urt. v. 08.02.1972 - VI ZR 155/70 - BGHZ 58, 149). Verkehrspflichten werden weitgehend einhellig als richterliche Rechtsfortbildung im Bereich des Deliktrechts als Gewohnheitsrecht akzeptiert (vgl. T. Voigt in: BeckOGK, § 823 BGB Rn. 96). Die Haftung für Verkehrssicherungspflichten kann vertraglich auf Dritte übertragen werden. Dies führte im vorliegenden Fall zu der Besonderheit, dass die Beklagte zu 4) zwar die allgemeine Haftung für die Errichtung der Gefahrenquelle „Kran“ vertraglich auf die Beklagte zu 3) übertragen konnte, ihr dennoch selbst die originäre Haftung aus § 837 BGB verblieb. Die Beklagte zu 3) haftet aus der vertraglich übernommenen Haftung für die Errichtung des Krans. Der Beklagte zu 2) haftete nicht als Organ der Beklagten zu 3), sondern vor allem deswegen, weil er die arbeitsteilige Errichtung des Krans tatsächlich übernommen hatte. Sein Arbeitsauftrag hatte sich auf die Miterrichtung des Krans bezogen, der eine offenkundige Gefahrenquelle für die Allgemeinheit begründete, als tatsächlich Ausführender hatte er eine eigene Verantwortlichkeit. Maßgeblich ist für seine Haftung die tatsächliche Ausführung und nicht eine vertragliche Haftungsübernahme.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung ist sehr praxisrelevant, weil sie deutlich vor Augen führt, dass neben den Sicherungsverpflichtungen, die sich gegenüber dem Vertragspartner jeweils direkt ergeben, sich wesentliche Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit Baumaßnahmen ergeben. Der Bauunternehmer ist zur Verkehrssicherung deliktrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit der Baumaßnahme in Berührung kommen (zur Haftung für Verkehrssicherungspflichten beim notwendigen Zusammenwirken zweier Unternehmer vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2025 - VII ZR 86/24).



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein.

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!