Vom Sichten und Auswerten - Mitnahme zur Durchsicht gemäß § 110 StPO und (notwendige) richterliche Beschlagnahme gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO zum Zwecke der AuswertungOrientierungssätze zur Anmerkung 1. Eine über die bloße Durchsicht gemäß § 110 StPO hinausgehende inhaltliche Auswertung von Daten(-trägern) und Unterlagen setzt eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme voraus. 2. Die Rechtswidrigkeit des Sichtungsverfahrens führt nicht automatisch zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots. Dies kommt lediglich in Fällen bewusster und willkürlicher Behandlung des Sichtungsverfahrens und der Umgehung einer gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung in Betracht. - A.
Problemstellung Im Rahmen von Durchsuchungen stoßen die Ermittlungsbehörden – insbesondere in komplexen Verfahren – auf eine Vielzahl von Unterlagen und/oder auf Datenträgern gespeicherten Daten. Eine unmittelbare Bewertung der Relevanz als mögliche Beweismittel ist vor Ort häufig aufgrund einer Verschlüsselung oder des schieren Umfangs der Unterlagen nicht möglich. Zu diesem Zweck sieht § 110 Abs. 1 StPO eine Durchsicht von Papieren des von der Durchsuchung Betroffenen vor, die der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen obliegt. Vor dem Hintergrund, dass die sich an die Durchsicht anschließende Beschlagnahme demgegenüber gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO eine richterliche Anordnung voraussetzt, sind beide Rechtsinstitute strikt voneinander zu trennen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Entscheidung des AG Hamburg lag ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und des Verdachts des Betrugs gemäß den §§ 299a, 300, 263 StGB gegen mehrere Beschuldigte zugrunde. Aufgrund eines Beschlusses des AG Hamburg vom 16.12.2019 wurden am 17.12.2019 mehrere Durchsuchungsbeschlüsse, darunter auch gegen den hiesigen Beschuldigten, vollstreckt. Im Zuge der Beschlagnahme wurden verschiedene Unterlagen und Daten bzw. Datenträger zum Zwecke der weiteren Durchsicht nach § 110 StPO mitgenommen. Die Unterlagen und Datenträger wurden im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens gesichtet und – unter Anfertigung von Auswertevermerken – inhaltlich ausgewertet. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 03.05.2021 mit, dass „die Sichtung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und EDV nach § 110 StPO nunmehr abgeschlossen ist.“ Relevante Unterlagen seien vermerkt und geordnet worden, nicht relevante Unterlagen sollten zurückgegeben werden. Eine gerichtliche Beschlagnahmeanordnung der verbliebenen – und offensichtlich als verfahrensrelevant qualifizierten Beweismittel – hatte die Staatsanwaltschaft nicht beantragt. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte daraufhin mit (erstem) Schriftsatz vom 20.08.2024 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten inhaltliche Auswertung der am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungen gemäß § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommenen Sichtungsgegenstände wegen des Fehlens einer gerichtlichen Beschlagnahme, der unverhältnismäßig langen Dauer der Sichtung von über vier Jahren sowie der erfolgten inhaltlichen Auswertung der Unterlagen noch während der Sichtungsphase. Der Beschuldigte war ferner der Auffassung, dass dieses Verhalten ein Verbot der Verwertung der auf diese Weise gewonnenen Beweismittel zur Folge habe. Er beantragte deshalb, die Staatsanwaltschaft Hamburg zur Löschung, Vernichtung und Unkenntlichmachung aller Auswerteergebnisse zu verpflichten. Die Staatsanwaltschaft trat diesen Anträten entgegen und beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 28.08.2024 erstmalig die förmliche Beschlagnahme der Unterlagen und Daten gemäß den §§ 94, 98 StPO. Auf den (durch das Amtsgericht Hamburg umgedeuteten) Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung aus § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) stellte das AG Hamburg die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsicht der bei der Durchsuchung bei dem Beschuldigten am 17.12.2019 mitgenommenen Dokumente fest. Zum einen habe noch während der andauernden Sichtungsphase bereits eine nicht statthafte inhaltliche Auswertung der Unterlagen und Daten stattgefunden. Die Ermittlungsbehörden hätten somit maßgebliche rechtssystematische Zusammenhänge der Strafprozessordnung nicht beachtet. Im Anschluss an die Erwägungen des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 162 in der Entscheidung vom 15.04.2024 zum Geschäftszeichen 162 Gs 149/20 bzw. 5512 Js 196/19 stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Durchsicht um eine erste sondierende Maßnahme handle, die allein dem Ziel diene, herauszufinden, ob Unterlagen oder Daten für das jeweilige Ermittlungsverfahren als Beweismittel abstrakt in Betracht kommen können und welche mangels Beweisrelevanz zeitnah an den Gewahrsamsinhaber auszuhändigen sind. Eine Auswertung sei den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme nach den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO gestattet. Im vorliegenden Fall sei über die Durchsicht auf potenzielle Beweisrelevanz indes bereits eine inhaltliche, von der Durchsicht nicht mehr umfasste Auswertung durchgeführt worden. Auch sei ein förmlicher Beschlagnahmeantrag aufgrund der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Zustimmung des Beschuldigten zu einer Mitnahme zur Durchsicht nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen, da sich eine solche Zustimmung allein auf eine Maßnahme nach § 110 StPO bezogen habe. Sie entfalte daher keine Wirkung für den anschließenden weiteren Umgang mit den Dokumenten und Daten. Auch die Dauer der Sichtung führe nach Auffassung des Gerichts zur Rechtswidrigkeit des Sichtungsverfahrens. Die Prüfphase des § 110 StPO sei erst dann abgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine abschließende Entscheidung getroffen habe, beispielsweise in Form der Rückgabe nicht benötigter Reservate oder durch Antrag auf richterliche Beschlagnahme der beweisrelevanten Unterlagen bzw. Daten. Trotz formloser Mitteilung an den Beschuldigten vom 03.05.2021 habe das Sichtungsverfahren rechtlich erst mit dem Beschlagnahmeantrag vom 28.08.2024 geendet, so dass jedenfalls in dem Zeitraum zwischen Mitteilung und Beschlagnahmeantrag von über drei Jahren unzumutbar lange keine die Prüfungsphase nach § 110 StPO rechtlich abschließende Entscheidung getroffen worden sei. Schließlich ordnete das Gericht die Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen und Daten an und wies den weiter gehenden Antrag des Beschuldigten auf Löschung, Vernichtung und Schwärzung der Auswerteergebnisse zurück. Eine Fernwirkung des Verfahrensverstoßes hat das Amtsgericht Hamburg damit abgelehnt. Dazu hat es ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit des Sichtungsverfahrens einer Verwertung der als relevant qualifizierten und sodann auch beschlagnahmten Beweismittel nicht entgegenstehe, da es an Anhaltspunkten für eine bewusste und willkürliche Behandlung des Sichtungsverfahrens und einer Umgehung einer gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung nach § 98 Abs. 1 StPO fehle. Zudem wäre auch bei einem hypothetischen Verfahrensgang einem etwaigen Beschlagnahmeantrag im Zeitpunkt des 03.05.2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgegeben worden. Das LG Hamburg hat die Entscheidung auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg mit Beschluss vom 05.06.2025 bestätigt (LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2025 - 616 Qs 14/25). Dabei betonte es auch, dass der staatsanwaltschaftliche Vermerk über den Abschluss der Sichtung und die darauffolgende Benachrichtigung des Beschuldigten eine gerichtliche Entscheidung (über die erforderliche Beschlagnahme nach den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO) nicht zu ersetzen vermag.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung des AG – und nachfolgend auch die des LG Hamburg (Beschl. v. 05.06.2025 - 616 Qs 14/25) – betont völlig zu Recht und mustergültig aufgearbeitet die wichtige Unterscheidung zwischen der Durchsicht gemäß § 110 StPO und einer Beschlagnahme gemäß den §§ 94, 98 StPO. Insbesondere in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren spielt die Durchsicht aufgrund des Daten- und Unterlagenumfangs eine Schlüsselrolle. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 StPO ist unselbstständiger Teil der Durchsuchung und der endgültigen Entscheidung über den Umfang vorgelagert (Hauschild in: MünchKomm StPO, 2. Aufl. 2023, § 110 StPO Rn. 1). Zweck der Vorschrift ist es, zur Vermeidung eines umfassenden staatlichen Zugriffs nebst der damit verbundenen Missbrauchsgefahren, der Beschlagnahme ausschließlich das zuzuführen, was für das Verfahren relevant und rechtlich verwertbar ist. Überprüft wird dabei, ob die als Beweismittel in Betracht kommenden Unterlagen mangels Relevanz zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu beantragen ist (Hauschild in: MünchKomm StPO, § 110 StPO Rn. 8). Somit schützt die Durchsicht auch den Betroffenen (Glock, NStZ 2019, 248). Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet erst die richterliche Anordnung der Beschlagnahme der Beweismittel eine taugliche Grundlage für deren Auswertung (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.11.2022 - 2 BvR 827/21). Nach der Systematik der StPO muss nach Abschluss der Durchsicht eine Entscheidung über die in Gewahrsam genommenen Unterlagen und Daten getroffen werden. Eine vorherige Auswertung der Unterlagen und Daten würde letztlich unterstellen, dass eine Beschlagnahmebestätigung zwingend ergehen wird und käme damit einer tatsächlich nicht bestehenden staatsanwaltschaftlichen Eilkompetenz gleich (Glock, NStZ 2019, 248, 250). Die Entscheidung über die weitere Verwendung der Unterlagen und/oder Datenträger obliegt jedoch allein dem Richter. Überzeugend begründet das AG Hamburg dabei auch die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsicht mit der Dauer des Sichtungsverfahrens. Aus dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird, wobei die Rechtmäßigkeit der Dauer unter Berücksichtigung der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit der Auswertungen zu bewerten ist (BGH, Beschl. v. 05.08.2003 - StB 7/03 - NStZ 2003, 670). Dabei dürfte bereits eine mehrere Wochen dauernde Durchsicht nur in Ausnahmefälle zulässig sein (Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 5. Aufl. 2022 Rn. 283). Ein Beschlagnahmeantrag hätte somit unmittelbar nach der Mitteilung über die Beendigung der Durchsicht erfolgen müssen. Das Amtsgericht Hamburg ließ demgegenüber offen, ob bereits der zwischen der Durchsuchung und der Mitteilung über die Beendigung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg liegende Zeitraum unverhältnismäßig lang war. Mit Blick auf die Dauer von über 16 Monaten und die Tatsache, dass der Zeitraum bereits zur Auswertung genutzt werden konnte, dürfte dies der Fall gewesen sein. Kritisch sind hingegen die Ausführungen des Gerichts zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots zu sehen. Spätestens ab der Mitteilung über die tatsächliche Beendigung des Sichtungsverfahrens war hinsichtlich der bei den Ermittlungsbehörden verbliebenen Unterlagen und Daten die gerichtliche Anordnung der Beschlagnahme zu beantragen. Dass die Dokumente/Daten auch nachfolgend für einen Zeitraum von drei Jahren nicht herausgegeben wurden und ausgewertet wurden, stellt mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und die aufgrund der Auswertung von Geschäftsunterlagen betroffenen Grundrechte aus den Art. 12 und 14 GG einen gewichtigen Eingriff dar. Die Annahme, der Verzicht auf einen Antrag zur Beschlagnahme der (nach erfolgter „inhaltlicher Sichtung“) als verfahrensrelevant qualifizierten Beweismittel sei „hochwahrscheinlich auf ein verbreitetes Fehlverständnis und nicht auf eine bewusste und willkürliche Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen“, wird durch das Gericht lediglich damit begründet, dass die fehlerhafte Behandlung durch unterschiedliche Dezernenten erfolgt und es auch bereits in einem ähnlichen Fall zu entsprechenden Fehlern gekommen sei. Dass es sich hierbei um einen wenig vertrauenserweckenden Befund über die strafprozessuale Sattelfestigkeit der Ermittlungsbehörden handelt, ist das eine. Das andere ist, dass auch (oder gerade) die Feststellung der Wiederholung einer fehlerhaften Sachbehandlung Anhaltspunkt für ein bewusstes Vorgehen sein kann. Hierfür dürfte auch sprechen, dass sich die Staatsanwaltschaft Hamburg nicht auf ein solches Fehlverständnis der Gesetzessystematik berufen hat, sondern die erfolgte Auswertung in Abrede gestellt und die ausgefertigten Auswertevermerke mit „semantischen Fehlbezeichnungen“ (!) begründet hat. Im Ergebnis dürfte der Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots jedoch deshalb zuzustimmen sein, weil die Beschlagnahmeanordnung auch bei einem hypothetisch rechtmäßigem Ermittlungsverlauf hätte ergehen können und auch ergangen wäre. In diesem Fall wird angenommen, dass es an einem ein Beweisverwertungsverbot begründenden schwerwiegenden Verfahrensverstoß fehle (vgl. insoweit auch BGH, Urt. v. 17.02.2016 - 2 StR 25/15 - NStZ 2016, 551).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des AG Hamburg hebt die gerade in umfangreichen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren sehr praxisrelevante Bedeutung der Unterscheidung zwischen Durchsicht gemäß § 110 StPO und Beschlagnahme gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO mit deutlichen Worten hervor. Aus Sicht der Verteidigung ist der Wahrung der unterschiedlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Mitnahme zur Durchsicht de facto eine Fortsetzung der Durchsuchungsmaßnahme darstellt, deren Rechtmäßigkeit dem Grunde nach bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 110 StPO angegriffen werden kann und muss. Mit Blick auf die gegenständliche Entscheidung gilt dies vor allem für die Dauer der Sichtung und die Abgrenzung von Durchsicht und konkreter Auswertung. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Durchsicht in zeitlicher Hinsicht kann es angebracht sein, den Ermittlungsbehörden eine Frist für den Abschluss der Durchsicht zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die gerichtliche Entscheidung zu beantragen (vgl. Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 5. Aufl. 2022 Rn. 283). Wird das Einverständnis zur Sicherstellung nach § 110 StPO durch den von der Maßnahme Betroffenen erteilt, ist deutlich zu machen, dass sich dieses nicht auf die weitere Verwendung, mithin deren konkrete Auswertung – was eine spätere Beschlagnahmeanordnung entbehrlich machen könnte – erstreckt. Ferner ist im Rahmen der Akteneinsicht ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob sich in Form von entsprechenden Vermerken Hinweise auf eine bereits während der Durchsicht erfolgte Auswertung von nach § 110 StPO sichergestellten Unterlagen oder Datenträgern finden lassen. Ist dies der Fall, ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog zu beantragen, auch wenn daraus bekanntermaßen nicht per se ein Beweisverwertungsverbot folgt (im Gegenteil).
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