Richtervorbehalt und staatsanwaltschaftliches Ermessen bei der DurchsichtLeitsatz Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat. - A.
Problemstellung Im Rahmen von Durchsuchungen werden regelmäßig umfangreiche Datenbestände vorläufig sichergestellt und zur Durchsicht mitgenommen. Diese Phase der Durchsicht ist noch Teil der Durchsuchung. Die Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 102, 103 StPO i.V.m. § 110 StPO. Ein Durchsuchungsbetroffener kann die Zulässigkeit dieser Durchsicht ermittlungsrichterlich überprüfen lassen (§ 110 Abs. 4 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO). Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach den §§ 304 ff. StPO. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit der Durchsicht stellt sich in der Praxis wiederholt die Frage, inwieweit der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zusteht bzw. wie weit die richterliche Kontrollmöglichkeit reicht. Es stellt sich die Frage, welche Vorgaben Ermittlungsrichter machen dürfen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Hintergrund der konkreten Entscheidung sind medizinstrafrechtliche Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg. Zur Aufklärung eines Verdachts von Abrechnungsbetrugstaten durchsuchte die Generalstaatsanwaltschaft nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO die Räumlichkeiten eines MVZ. Das MVZ wendete sich gegen den Durchsuchungsbeschluss und beantragte hilfsweise die Feststellung, dass die Durchsicht auf einen ausgewählten Datenbestand zu beschränken sei. Die Beschwerdekammer wies den Hauptantrag gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet zurück. Der Durchsuchungsbeschluss sei ausreichend konkret und umgrenzt. Der mutmaßliche Tatzeitraum sei ausreichend bestimmt und die zu suchenden Gegenständen seien ausreichend konkret bestimmt. Im vorliegenden Fall sei auch unschädlich, dass bei der Darlegung des Tatzeitraums ein Mindestzeitraum angegeben sei und ein darüber hinausgehender Tatzeitraum für möglich erachtet worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion unproblematisch, wenn der Ermittlungsrichter aufgrund der vorliegenden Beweislage davon ausgeht, dass eine Tatbegehung über den Mindesttatzeitraum hinaus möglich sei und sich dies auch aus der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses ergebe. Vorliegend sei den Gründen zu entnehmen, dass der Ermittlungsrichter die zeitliche Weite des Durchsuchungsbeschlusses beabsichtigt habe. Ein Tatverdacht habe nach Aktenlage im Zeitpunkt der Durchsuchung ebenfalls vorgelegen. Zudem seien die im Durchsuchungsbeschluss genannten Daten und Unterlagen zur Beweisführung geeignet. Auch die nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Auffindevermutung sei zu bejahen. Die Durchsuchung sei im konkreten Fall auch verhältnismäßig gewesen. Der Hilfsantrag sei darüber hinaus – unabhängig von der Frage, ob es insoweit eines vorherigen Antrags beim Ermittlungsrichter bedurft hätte – unzulässig. Die Unzulässigkeit einer präventiven gerichtlichen Einschränkung der Durchsicht folge daraus, dass diese nicht verlangt werden könne, sofern der Durchsuchungsbeschluss seinerseits rechtmäßig sei. Sofern die Durchsuchung und Durchsicht, wie diese im Durchsuchungsbeschluss autorisiert sei, gerechtfertigt sei, gebe das Gesetz den Gerichten keine Grundlage für die Setzung weiterer Vorgaben, wie die Strafverfolger die Ermittlungen im Einzelnen durchzuführen haben. Bei etwaigen Verstößen der Ermittlungsbehörde könne gerichtlicher Rechtsschutz beantragt werden. Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass hinsichtlich des Antrags, den Ermittlungsbehörden seien bestimmte Vorgaben für die inhaltliche Auswertung zu machen, kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. So sei in der Phase der Durchsicht keine inhaltliche Auswertung zulässig. Eine solche Auswertung sei erst dann zulässig, wenn die Unterlagen oder Daten förmlich sichergestellt oder beschlagnahmt seien. Es gebe im konkreten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass vonseiten der Generalstaatsanwaltschaft hiergegen verstoßen werde.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist facettenreich. I. Durchsicht ist keine inhaltliche Auswertung Durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt ist zunächst, dass es sich bei der Phase der Durchsicht um eine der inhaltlichen Auswertung vorgelagerte Phase der reinen Sichtung handelt (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 BvR 827/21 Rn. 6; LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2025 - 616 Qs 14/25 u.a.; LG Hamburg, Beschl. v. 10.07.2024 - 630 Qs 8/24; vgl. dazu auch Park, NStZ 2023, 646, 647). Dass diese Rechtsprechung noch nicht bei allen Ermittlungsbehörden bekannt ist und daher wiederholt Amts- und Landgerichte auf die Unterscheidung zwischen Durchsicht und Auswertung hinweisen müssen, steht auf einem anderen Blatt (vgl. dazu z.B. Meyer-Lohkamp, jurisPR-StrafR 22/2025 Anm. 3). II. Ermessen der Ermittlungsbehörden Im Kern unstreitig ist auch, dass die Durchsicht Kernaufgabe der Exekutive ist und dieser daher grundsätzlich Ermessen bei der organisatorischen Ausgestaltung dieser Durchsicht einzuräumen ist (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 Rn. 24; vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 20.05.2021 - StB 21/21 Rn. 18). Es ist, wie die Beschwerdekammer des LG Nürnberg-Fürth auch treffend ausführt, im Grundsatz richtig, dass dabei darauf vertraut werden kann, dass die Ermittlungsbehörden bei der Durchsicht das Gesetz und die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben berücksichtigen. Missverständlich ist allerdings der daraus abgeleitete Obersatz, dass die Unzulässigkeit einer präventiven gerichtlichen Einschränkung der Durchsicht daraus folge, dass der angegriffene Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist. So steht es dem Durchsuchungsbetroffenen frei, nach einer erfolgten Durchsuchung, nach § 110 Abs. 4 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der (weiteren) Durchsicht überprüfen zu lassen. Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Moment der gerichtlichen Entscheidung. Ergeben sich z.B. im Rahmen der Durchsuchung oder aufgrund (anwaltlichen) Sach- und Rechtsvortrags neue Erkenntnisse, so sind diese bei der Ausgestaltung der weiteren Durchsicht zu berücksichtigen. Es bedarf mithin nicht nur der retrospektiven Klärung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, sondern einer prospektiven Klärung der Zulässigkeit der Durchsicht. Im Rahmen dieser gerichtlichen Prüfung bedarf es einer aktuellen Bewertung der Voraussetzungen der §§ 102, 103 StPO i.V.m. § 110 StPO. Es ist dabei Aufgabe der präventiv eingebundenen Gerichte, Sorge dafür zu tragen, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. LG Itzehoe, Beschl. v. 12.01.2015 - 2 Qs 162-164/14 Rn. 31). Der Schutz der Privatsphäre darf regelmäßig nicht dem freien Ermessen der Beamten überlassen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 Rn. 15; vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 294/76 Rn. 31). Sofern es mithin zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erforderlich ist, kann der Ermittlungsrichter auch die im Durchsuchungsbeschluss gemachten Vorgaben im Lichte der aktuellen Sach- und Rechtslage konkretisieren. Darüber hinaus kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch geklärt werden, ob Sichtungsverbote bestehen (vgl. dazu z.B. LG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2023 - 608 Qs 12/22 - NZWiSt 2023, 232 m. Anm. Oesterle; Hiéramente/Wagner, S-StV 2023, 172, 177 f.), die zu einer Einschränkung der Sichtungsbefugnisse führen können. Auch eine solche Beschränkung kann der Ermittlungsrichter anordnen. Der Ermittlungsrichter muss aufgrund seiner Funktion Vorgaben zur Durchsicht machen dürfen. Die Zulässigkeit des „Ob“ einer solchen Leitlinie für die Durchsicht ist eindeutig. Es bedarf allerdings einer Klärung im Einzelfall, welche konkreten Vorgaben zulässig sind und welche in den Kernbereich exekutiver Ermessensausübung fallen. Umstritten ist z.B. ob – zumindest in einem deutlich späteren Zeitpunkt der Durchsicht – eine Fristsetzung zulässig ist (abl. BGH, Beschl. v. 20.05.2021 - StB 21/21 Rn. 18; vgl. zum Streitstand Hiéramente/Wagner, S-StV 2023, 172, 174).
- D.
Auswirkungen für die Praxis In der anwaltlichen Praxis ist zunächst – auch im Hinblick auf einen etwaig notwendigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz – zu überlegen, welches Rechtsmittel zu wählen ist (vgl. Übersicht zu Rechtsschutzmöglichkeiten Hiéramente, WIJ 2022, 75 ff.). So kommen u.a. die Beschwerde gegen den (bereits existenten) Durchsuchungsbeschluss und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Klärung der Rechtmäßigkeit der weiteren Durchsicht in Betracht. Insoweit kann im Einzelfall auch darauf hingewirkt werden, dass gerichtliche Leitlinien für die Durchsicht vorgegeben werden. Dies wird ein Gericht indes nur dann machen (dürfen), wenn dies zur Wahrung der Rechte des Betroffenen geboten ist.
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