Ermittlungsrichterliche Videovernehmung zum Schutz besonders vulnerabler Zeugen ist PflichtOrientierungssatz zur Anmerkung Zwingender Charakter von § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO: Audiovisuelle Vernehmung bon Opfern von Sexualstraftaten - A.
Problemstellung Ein Beschluss, der in allem überzeugt – nur nicht im Ergebnis. Die 6. Große Jugendkammer des Landgerichts Freiburg (Breisgau) unterstreicht in ihrer Entscheidung die Vorzüge der audiovisuellen richterlichen Vernehmung von Opfern von Sexualstraftaten und verweist auf den zwingenden Charakter des § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO ("muss"). Doch wie soll § 58a Abs. 1 S. 3 StPO praktisch zur Geltung verholfen werden und welche Rechtsfolge zieht ein Verstoß gegen diese Mussvorschrift nach sich?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das Gericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs seiner fünf Kinder abgelehnt, da im Ermittlungsverfahren keine audiovisuellen richterlichen Vernehmungen gemäß § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO der geschädigten Kinder durchgeführt wurden. Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – hatte die Erwirkung einer audiovisuellen richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren abgelehnt, da sie die Verurteilungswahrscheinlichkeit auch ohne diese als gegeben ansah. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Vernehmungsqualität im Ermittlungsverfahren durch die "fortlaufend geschulten Polizeibeamten" gesichert werde.
- C.
Kontext der Entscheidung Der Staatsanwaltschaft ist entschieden zu widersprechen. Selbst wenn die Qualität der Vernehmungen durch die Polizei höher wäre als die durch die Ermittlungsrichter: Die Strafprozessordnung misst der richterlichen Vernehmung einen höheren Wert zu, nur diese kann in der Hauptverhandlung anstatt der Einvernahme der Zeugen vorgeführt werden (§ 255a Abs. 2 StPO). Hinzu kommt, dass § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO dazu verpflichtet ("muss") die richterliche Vernehmung eines durch eine Sexualstraftat verletzten Zeugen in Bild und Ton aufzuzeichnen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen besser gewahrt werden können. Dies wird fast immer der Fall sein; Ausnahmen sind denkbar in Bagatellfällen sowie in Fällen, wo keine oder nur geringfügige tatbedingte Beeinträchtigungen oder Folgeschäden beim Zeugen feststellbar sind (MünchKomm StPO/Maier, 2. Aufl. 2023, § 58a Rn. 67). Vorliegend bestehen an diesem Kriterium keine Zweifel, weil es sich bei den Geschädigten um Kinder handelt, die vom eigenen Vater sexuell missbraucht worden sein sollen. § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2121) mit Wirkung ab 13.12.2019 eingefügt und als Mussvorschrift ausgestaltet worden. Ziel der Neuregelung war „das nach Berichten der Praxis feststellbare Vollzugsdefizit der bisher als Sollvorschrift ausgestalteten Regelung in diesen Fällen“ ( BT-Drs. 19/14747, S. 25) zu beheben. Der Gesetzgeber wollte also in Fällen wie dem vorliegenden eine audiovisuelle richterliche Vernehmung zum Regelfall machen. Doch was bedeutet das konkret, wie kann § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO praktisch zur Geltung verholfen werden? Dazu gibt der "Leitfaden für die richterliche Vernehmung von Zeugen gemäß § 58a StPO" (zuletzt am 27.10.2022 aktualisiert) wertvolle Empfehlungen. Dort heißt es gleich zu Beginn der Umsetzungsempfehlungen für die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Beantragung: "Im Regelfall bietet sich die richterliche Vernehmung in Bild und Ton am Ende des Ermittlungsverfahrens, unmittelbar vor einer beabsichtigten Anklageerhebung – und damit als Folgevernehmung einer zuvor durchgeführten polizeilichen Vernehmung – an". Weder der Gesetzentwurf ( BT-Drs. 19/14747) noch das Gesetz selbst enthalten jedoch eine Sanktion für den Fall, dass § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO nicht beachtet wird. Der Gesetzgeber scheint wohl davon ausgegangen zu sein, dass sich die Staatsanwaltschaft als Wächterin des Gesetzes von sich aus an § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO, bekräftigt durch § 19a Abs. 3 RiStBV, halten würde. Dass dem nicht immer so sein muss, zeigt der vorliegende Fall. Nach Darstellung des Gerichts werde § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO "von der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - konsequent und bewusst nicht umgesetzt, obwohl durch die Vorsitzenden der beiden Großen Jugendkammern des Landgerichts Freiburg wiederholt um deren Beachtung gebeten" wurde. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es keiner weiteren Ausführungen des Gerichts zu den Vorzügen der audiovisuellen richterlichen Vernehmung mehr bedurft. Dennoch bemüht sich das Gericht um Überzeugung der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vielen Vorteile für den Opferschutz und die Qualität der Aussage: - Der Richter kann sich im Ermittlungsverfahren unmittelbar neben den Zeugen setzen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten werden aus einem Nebenraum zugeschaltet. Dadurch wird der Zeuge weniger belastet als bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung, in der dieses Vorgehen unzulässig wäre. - Die richterliche Vernehmung kann zeitnäher zur Anzeigeerstattung erfolgen und dadurch eine frühere, möglichst unverfälschte Aussage sichern. Auch die Vorgehensweise des Gerichts angesichts der abweichenden Rechtsauffasung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den Erwartungen an eine konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen der Strafrechtspflege. In diesem Sinne scheint es von Seiten des Gerichts mehr als einen "Warnschuss" dahin gehend gegeben zu haben, dass § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO eingehalten werden müsse; scheinbar ohne Erfolg. Sofern die Staatsanwaltschaft als Gegenargument tatsächlich - die Darstellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte durch das Gericht - nur auf die Nebelkerze der Qualität der polizeilichen Vernehmung verwies, wird begreiflich, dass das Gericht der ablehnenden Haltung der Staatsanwaltschaft, zumal entgegen des klaren Wortlauts und der gesetzlichen Wertung, einen Riegel vorschieben wollte.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Allein die vom Gericht gezogene Konsequenz der Nichteröffnung vermag nicht zu überzeugen. Vorausetzung für die Eröffnung nach § 203 StPO ist, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Spiegelbildlich ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO abzulehnen, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig ist (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 204 Rn. 5). Das war vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Verstoß gegen § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO stellt keinen Ablehnungsgrund für die Eröffnung des Hauptverfahrens dar und wird, soweit ersichtlich, auch nirgends als solcher diskutiert. Auch das Gericht führt dafür keine Fundstelle an. Es scheint selbst Bedenken zu haben, wenn es ausführt: "Insoweit ist vorliegend durchaus auch die Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit betroffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.11.2017 - 2 Ws 238/17), ohne dass es hierauf entscheidend ankommt". Dabei kommt es für die Nichteröffnung sehr wohl entscheidend auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit an, die selbst nach Auffasung des Gerichts lediglich "betroffen" sein soll. Aus dem in Bezug genommenen Beschluss des OLG Karlsruhe ergibt sich nichts, was die Auffassung des Gerichts stützt. Aus dem Leitsatz des in Bezug genommenen Beschlusses ergibt sich allenfalls das Gegenteil: "Die Lückenhaftigkeit der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen (hier u.a. nicht vollständige Vernehmung des Opfers einer Sexualstraftat) steht der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entgegen, wenn der übrige Beweisstoff eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt (Rn. 16)." Die in Bezug genommene Rn. 26 setzt voraus, dass die Grundlage der Anklageerhebung in weiterem Umfang lückenhaft ist. Im vorliegenden Fall war jedoch keine Lückenhaftigkeit der Ermittlungen festzustellen, da die Opfer vernommen wurden - nur nicht auf die Art und Weise, wie von § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO gefordert (diese Differenzierung ist für den Fall der fehlenden Zustimmung auch angedeutet in BT-Drs. 19/14747, S. 26). Auch der Verweis auf die Entscheidung des OLG Celle, StV 2012, 456, stützt die Rechtsauffassung des Gerichts nicht. Denn in dieser Entscheidung war eine Vielzahl von Zeugen überhaupt nicht vernommen worden und nicht, wie vorliegend, bloß auf die falsche Art und Weise. Zwar ist bei der Frage der Eröffnung die Beweisprognose zu berücksichtigen, also etwa, dass ein Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterfällt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 01.12.2016 - 3 StR 230/16). Ein Verstoß gegen § 58a Abs. 1 S. 3 StPO begründet jedoch, auch dies wird nirgends behauptet, kein Beweisverwertungsverbot. Aus der Norm folgt auch kein absolutes Gebot dahin gehend, dass im Anwendungsbereich des § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO eine Zeugeneinvernahme ausschließlich im Wege der audiovisuellen richterlichen Vernehmung möglich wäre, wie etwa der gesetzlich geregelte Fall der fehlenden Zustimmung des Zeugen zeigt (§ 58a Abs. 1 Satz 3 StPO am Ende). Das Gericht fällt gleichsam auf den Normalfall zurück: Die Zeugen dürfen und müssen in der Hauptverhandlung vernommen werden, wobei deren Schutz durch begleitende Maßnahmen, etwa durch Trennung (§ 168e StPO), sicherzustellen ist. Mit anderen Worten: Auf die Veurteilungswahrscheinlichkeit schlägt der Verstoß gegen § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO nicht durch. Die Nichteröffnung ist, sofern hinsichtlich des Beschlusses tatsächlich Rechtskraft eingetreten sein sollte, noch aus einem weiteren Grund äußerst bedenklich. Gemäß § 211 StPO ist eine Wiederaufnahme nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel möglich. § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO betrifft jedoch, wie bereits gesagt, nur die Art und Weise der Vernehmung. Nova können allenfalls die Inhalte der Vernehmung sein, wenn dadurch bisher unbekannte Tatsachen erstmals zutage treten. Gerade falls, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, die polizeiliche Vernehmung von hoher Qualität ist, ist es jedoch nicht gesichert, dass die erneute Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter neue Tatsachen zu Tage fördert. Das Gericht verkennt die Tragweite seiner Entscheidung, wenn es in einem Satz behauptet, dass § 211 StPO einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegenstünde. Ein Risiko, dass das Gericht schon angesichts der Schwere der Vorwürfe nicht hätte eingehen dürfen.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Es wäre zu leicht, mit dem Finger auf den Gesetzgeber zu zeigen, der keine Sanktion für den Verstoß gegen § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO vorgesehen hat. Denn Normadressat ist die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens, von der als Wächterin des Gesetzes die Einhaltung auch ohne besonders geregelte Sanktionsfolge erwartet werden darf. Dass sich die Staatsanwaltschaft trotz mehrfacher Hinweise sperrte, ist befremdlich, und macht auch die Nichteröffnung durch das Gericht als einen - aus den dargelegten Gründen unzulässigen - Verteidigungsakt zumindest begreiflich. Der Apell des Gerichts ist mehr als berechtigt und verallgemeinerungsfähig: "Die Kammer verkennt nicht, dass bei konsequenter Beachtung der §§ 58a, 255a StPO mit der richterlichen Vernehmung der Geschädigten ein zentraler Teil der Hauptverhandlung in das Ermittlungsverfahren „vorverlagert“ wird und dies zu einer hohen Arbeitsbelastung der Ermittlungsrichter führt, aber der Gesetzgeber möchte dies aus Opferschutzgesichtspunkten genau so. Es sind daher entsprechende Strukturen technischer und personeller Art zu schaffen, um den gesetzgeberischen Vorgaben gerecht zu werden." Dem ist beizupflichten. Die praktische Umsetzung hängt stark von den örtlichen Gegebenheiten ab, etwa vorhandenen Vernehmungsräumen, Videotechnik und der Organisation bei Staatsanwaltschaften und Gerichten. In Ermangelung empirischer Befunde muss angenommen werden, dass § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO noch nicht bundesweit und flächendeckend ausreichend zur Geltung verholfen wurde – trotz des Willens des Gesetzgebers. Sofern Entscheidungsträger innerhalb der Justiz in der Sache ihre Überzeugung stärken wollen, seien ihnen die Ausführungen des Gerichts zu den Vorzügen der audiovisuellen richterlichen Vernehmung ans Herz gelegt. Wünschenswert wäre eine Klarstellung im Gesetz hinsichtlich des Zeitpunkts der audiovisuellen richterlichen Vernehmung. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung des § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO lassen sich Vorgaben für den vom Gesetzgeber gewünschten Zeitpunkt entnehmen. Dabei ging der Gesetzgeber wie selbstverständlich davon aus, dass die audiovisuelle richterliche Vernehmung im Regelfall im Ermittlungsverfahren stattfinden solle (vgl. etwa BT-Drs. 19/14747, S. 2 oben). Auch der gesetzgeberische Zweck des Opferschutzes lässt sich am besten im Ermittlungsverfahren verwirklichen. Denn mit Abschluss der audiovisuellen richterlichen Vernehmung hat der Zeuge seinen Pflichten regelmäßig Genüge getan und kann im Hinblick auf das Strafverfahren für sich selbst einen Schlusspunkt setzen. Das kann für den Beginn einer Therapie wichtig sein, obwohl der BGH hier in dankenswerterweise ohnehin für Klarheit dahin gehend gesorgt hat, dass bei Vorliegen einer ermittlungsrichterlichen Videovernehmung ein weiteres Zuwarten mit dem Therapiebeginn nicht nötig ist (BGH, Beschl. v. 09.09.2025 - 5 StR 394/25). Hinweis der Redaktion: Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung des Autors wieder. In seiner Funktion als Ermittlungsrichter im Jugendschutz führt er selbst regelmäßig audiovisuelle richterliche Vernehmungen durch.
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