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Anmerkung zu:LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Urteil vom 13.02.2026 - 6 O 156/25
Autor:Prof. Dr. Hermann Plagemann, RA, FA für Sozialrecht und FA für Medizinrecht
Erscheinungsdatum:06.08.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 242 BGB, Art 33 GG, § 53 BeamtVG, § 235 SGB 6, § 66 SGB 6, § 305c BGB, Art 3 GG, § 280 BGB, § 50 SGB 5, § 106 SGB 6, § 10 SGB 5
Fundstelle:jurisPR-SozR 15/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Plagemann, jurisPR-SozR 15/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Keine Zusatzrente für Versicherte bei Bezug der gesetzlichen Altersrente nur als Teilrente



Leitsätze

1. Vereinbart der Arbeitnehmer, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht wegen Erreichens der Regelaltersgrenze endet und beantragt er gleichzeitig die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente, dann ist der Versicherungsfall einer Vollrente nach § 31 Satz 1 ZVKS nicht eingetreten.
2. Diese Satzungsbestimmung ist wirksam und verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz und das Willkürverbot. Dem Ziel einer Verlängerung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit durch einen Anreiz, eine Rente für eine gewisse Zeit (noch) nicht in Anspruch zu nehmen, musste im Rahmen der Zusatzversorgung nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden.
3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn die Zusatzversorgungskasse Gelder, die sie bei anderer Antragstellung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte ausbezahlen müssen, einbehält und ggf. hieraus Früchte zieht.



A.
Problemstellung
Mithilfe der Zusatzversorgungskasse bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sollte den Angestellten und Arbeitern, die im öffentlichen Dienst tätig sind, eine Versorgung im Alter zukommen, die zwar nicht das Niveau der Beamtenversorgung erreicht, aber doch dieser ähnlich ist. Damit verbindet sich der Gedanke einer „amtsangemessenen Alimentation“, die zu den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Wer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterarbeitet, muss sich eine Kürzung seiner Versorgung gefallen lassen – ist doch sein „Bedarf“ anderweitig gedeckt, vgl. nur § 53 BeamtVG.
Wer also nach der Altersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung weiterarbeitet und dafür die Altersrente nach SGB VI nur als Teilrente erhalten kann, muss auf die Zusatzrente verzichten – so die Botschaft der ZVK-Satzung, um die es hier geht. Das war früher konsequent und hat manche Gemüter erzürnt, wohl aber nur wenige Menschen betroffen. Vorliegend war der Kläger offensichtlich als Arzt tätig und hat über das 66. Lebensjahr hinaus noch weitergearbeitet – als Angestellter und nicht als selbstständiger „Honorararzt“. Aus dem Entgelt für diesen Job musste der Arbeitgeber einen Beitrag zur DRV zahlen, ohne dass sich daraus irgendwelche Rentenansprüche ergeben – eben weil der Arzt die Regelaltersgrenze gemäß § 235 SGB VI erreicht hatte und eine volle Rente bezog. Seine Versicherungsfreiheit folgt aus § 5 Abs. 4 SGB VI. Um diesen „Verlust“ an neuen Anwartschaften zu vermeiden, hat er auf einen (kleinen) Teil seiner Altersrente verzichtet und auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gezahlt. Folge ist eine Erhöhung der Altersrente im Folgejahr gemäß § 66 Abs. 3a SGB VI.
Dass der Kläger für den Verlust der Zusatzrente unter diesen Umständen keinerlei Verständnis hat, ist nachvollziehbar. Immerhin geht es um monatlich 843,60 Euro.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger begehrt Betriebsrente auch für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 31.07.2024. Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVB), die den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenen-Versorgung auf der Grundlage des für sie geltenden Tarifvertrages gewährt.
Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2016 beitragsfrei bei der Zusatzversorgungskasse des KVB (ZVK) versichert. Er beantragte im Dezember 2023 die Auszahlung seiner ZVK-Rente zum 01.02.2024 mit der Begründung, bereits seine Altersrente der bayerischen Ärzteversorgung zu beziehen. Infolge einer Teilzeitbeschäftigung hatte der Kläger seit dem 01.02.2024 zwischenzeitlich grundsätzlich Anspruch auch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV erworben, vgl. § 235 SGB VI. Er wählte hier jedoch eine Teilrente i.H.v. 99,99%, die ihm auch ab dem 01.02.2024 mit Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausbezahlt wurde. Dies offensichtlich deshalb, weil er weiterarbeitete und damit weitere Rentenanwartschaften erwerben konnte, vgl. § 66 Abs. 3a SGB VI. Die Beklagte legte den Versicherungsfall auf den 01.08.2024 fest und gewährte eine Betriebsrente ab diesem Zeitpunkt, weil erst ab diesem Zeitpunkt dem Kläger die Altersrente von der DRV als „Vollrente“ ausgezahlt wurde.
Der Kläger trug vor, Voraussetzung für den Bezug der Betriebsrente sei nicht der Bezug einer Vollrente, sondern bereits der bestehende Anspruch, wie er sich aus dem Wortlaut des § 31 ZVKS ergebe. Regelungen einer Satzung unterliegen der AGB-Kontrolle, weshalb etwaige Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB zum Nachteil der Beklagten gingen.
Das LG Karlsruhe hat die zulässige Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Der für die Auszahlung der Betriebsrente maßgebliche Versicherungsfall sei der 01.08.2024. Zwar habe der Kläger am 01.02.2024 die Regelaltersgrenze erreicht. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch kein Anspruch auf Vollrente bestanden, denn der Kläger habe wegen der Fortsetzung der Arbeitstätigkeit eine Teilrente gewählt und beantragt. Nach § 31 ZVKS trete der Versicherungsfall am 1. des Monats ein, ab dem der Anspruch auf gesetzliche Rente als Vollrente bestehe. Damit komme es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung an, d.h. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente als „Vollrente“ und nicht auf den Beginn der (Teil-)Rentenzahlung.
Erst ab Bewilligung der Vollrente, d.h. dem 01.08.2024 könne der Kläger gemäß § 31 ZVKS von der Beklagten eine Zusatzrente verlangen. Daran ändere auch § 39 ZVKS nichts. Danach werde die Betriebsrente von dem Zeitpunkt an nicht mehr bezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ende. Das SGB VI habe nach dem alten bis zum 31.12.2022 geltenden Recht in Abhängigkeit von dem Hinzuverdienst geregelt, dass die Altersrente nicht nur als Vollrente, sondern auch als Teilrente in Höhe von zwei Drittel oder der Hälfte gezahlt werden könne. Dieser Fall sei hier nicht gegeben.
§ 31 ZVKS beruhe auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner. Mit dieser Satzungsbestimmung werde eine Regelung aus dem Tarifvertrag übernommen. Zwar handle es sich bei der Satzung der Beklagten um AGB. Soweit Satzungsbestimmungen auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, sei eine Inhaltskontrolle ausgeschlossen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Entscheidungen genieße der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, welche die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben.
§ 31 ZVKS verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG. Dass die Beklagte den Beginn der Betriebsrente an den Zeitpunkt der Auszahlung der Vollrente knüpfe, sei sachlich gerechtfertigt. Dies trage ihrem Interesse Rechnung, sich Gewissheit über ihre Einstandspflicht zu verschaffen und diese in zeitlicher Hinsicht klar zu begrenzen. Die Beklagte könne zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern müsse ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen seien. Das Leistungsversprechen müsse für sie daher kalkulierbar bleiben. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte Gelder, die sie bei anderer Antragstellung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung an ihn hätte auszahlen müssen, bei insoweit für den Kläger finanziell entstanden Nachteilen einbehalte und ggf. hieraus Früchte ziehen könne.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB in Höhe des streitigen Rentenanspruchs. Die Beklagte habe keine Pflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht gesondert auf das Erfordernis einer anderen Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Vollrente hingewiesen habe. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes sei es beim ersten Rentenantrag allein Sache des Versicherten, sich um die rechtzeitige Antragstellung zu kümmern. Dabei treffe die Beklagte keine Pflicht, jeden Versicherten über die ihm zustehenden Ansprüche zu informieren, denn dies führe zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, welcher der Beklagten als Massenversicherer nicht abverlangt werden könne.


C.
Kontext der Entscheidung
1. § 31 ZVKS formuliert eindeutig, dass der Versicherungsfall erst in dem Zeitpunkt eintritt, „von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente … besteht“.
Das LG Karlsruhe hat diese Vorschrift also zutreffend angewandt. Das gilt übrigens auch für § 33 VBL-Satzung, die in vielerlei Hinsicht „Vorbild“ für die verschiedenen Zusatzkassen ist. In ihren öffentlichen Informationen weist die VBL auch explizit darauf hin und formuliert, „dass der Bezug einer Altersrente als Teilrente keinen Versicherungsfall bei der VBL auslöst“. Daran ändert nichts § 39 der Satzung der ZVK, wonach die Betriebsrente von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt wird, von dem an die Rente wegen Alters endet. Es geht nicht um das Ende der Rente, sondern es geht um den Beginn der Rente als „Vollrente“.
Der Kläger hat offensichtlich im Hinblick auf diesen Rentenverlust seine Altersrente bei der DRV umgehend in eine Vollrente umwandeln lassen. Die Einbuße bei der Versorgung (monatlich 843 Euro) lässt sich durch die neu hinzuerworbenen Entgeltpunkte bei der DRV wohl kaum ausgleichen.
2. Dennoch bleiben Fragen: Was gilt, wenn der Rentenbewerber die Teilrente von 99,99% wählt, um zu erreichen, dass seine Tätigkeit als Pflegeperson sich auch jenseits der Regelaltersgrenze auf seine Rente auswirkt? Dazu das Urteil des LSG Essen vom 29.06.2021 (L 2 R 746/19 - RdLH 2022, 23 m. Anm. Seligmann) und das Urteil des LSG München vom 14.09.2021 (L 6 R 199/19). Die Ablehnung der Zusatzversorgung würde in der Tat den Versorgungszweck der ZVK in sein Gegenteil verkehren. Das liefe nicht nur dem Zweck der Versorgung zuwider, sondern würde auch die Pflege zu Hause, auf die die Gesellschaft mehr denn je angewiesen ist, diskriminieren. Das LG Karlsruhe hat sich mit dieser Fallkonstellation nicht befassen müssen, formuliert aber, ab dem Jahr 2023 sei die „Wahl“ der Teilrente allenfalls aus „taktischen“ Gründen zweckmäßig, nämlich um den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht zu verlieren. Ganz so einfach liegen die Dinge nicht. Der Satzungsgeber bleibt aufgerufen, sich um die Versorgungsempfänger zu kümmern, die auch als Pflegepersonen tätig sind.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Angestellte im öffentlichen Dienst verzichten regelmäßig auf einen Teil des Beitragszuschusses gemäß § 106 SGB VI, um die Ansprüche auf Beihilfe nicht zu verlieren. Neuerdings bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 8 Nr. 3 SGB V, dass mittels Teilrente die kostenfreie Familienversicherung in der GKV nicht erworben werden kann (vgl. zum alten Recht BSG, Urt. v. 22.01.2026 - B 6a/12 KR 14/24 R). Das Thema teilweiser Rentenverzicht, um andere Leistungen in Anspruch nehmen zu können, hat also Konjunktur. Der Satzungsgeber muss genau prüfen, ob die zwingende Anknüpfung an die gesetzliche Rente als „Vollrente“ wirklich noch dem Versorgungszweck entspricht. Er kann durchaus argumentieren, dass die Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus einem Anspruch auf Zusatzversorgung widerspricht. Das aber hat Auswirkungen auf das Verhältnis Beitrag zu Leistung („Äquivalenz“). Auch in diesem Punkt kann es aber Änderungen in den Anschauungen in der Gesellschaft geben, die der Satzungsgeber nicht unbeachtet lassen kann. Die Argumente des LG Karlsruhe betr. „Massenversicherer“ helfen da nicht weiter.



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