Förderung von Zuverdienstprojekten im Rahmen der EingliederungshilfeLeitsatz Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Eingliederungshilfeträger über ein „Zuverdienstprojekt“ für Menschen mit seelischer Behinderung. Orientierungssatz zur Anmerkung Der Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem eines Zuverdienstprojekts setzt voraus, dass es sich bei dem Leistungsangebot um Leistungen der Eingliederungshilfe handeln kann. - A.
Problemstellung In fast allen Bundesländern werden sog. „Zuverdienstprojekte“ angeboten. Sie sind eine privatvertragliche, niedrigschwellige und freiwillige Beschäftigungsmöglichkeit mit i.d.R. weniger als 15-stündiger, individuell angepasster, flexibler Wochenarbeitszeit für Personen mit starken (insbesondere psychischen) Behinderungen, die erwerbsunfähig sind oder längerfristig keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben können. Unter entsprechender Betreuung sollen sie gegen Zahlung von „Motivationszuwendungen“ persönlich stabilisiert und an einen strukturierten Tages- und Wochenablauf herangeführt werden. Zuverdienstprojekte sind im SGB nicht ausdrücklich als Leistungsangebote geregelt, werden aber vielfach u.a. durch die Träger der Eingliederungshilfe (EGH) im Wege der Projektförderung, auch als Infrastrukturförderung bezeichnet, durch finanzielle Zuwendungen an den Träger unterstützt (vgl. Eicher, NDV 2022, 290). Fehlt es an diesen Zuwendungen, versuchen Träger der Zuverdienstprojekte eine finanzielle Absicherung dadurch zu erreichen, dass sie die zuständigen EGH-Träger auffordern, mit ihnen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (§§ 123 Abs. 1 Satz 1, 125 SGB IX) − als Voraussetzung für eine individuelle Förderung der Personen mit Behinderung – abzuschließen, um mit einer Bewilligung von EGH für die betroffenen Personen auch selbst eigene Vergütungsansprüche gegen den EGH-Träger zu erwerben (§§ 123 Abs. 6, 127 Abs. 1 SGB IX). Mit dieser Problematik befasst sich das Urteil des LSG Stuttgart vom 22.07.2026.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Im Streit waren die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle mittels der gesetzlich vorgesehenen Klage des Projektträgers gegen den gewünschten Vertragspartner (§ 126 Abs. 2 Satz 4 SGB IX), den Landkreis als zuständigen EGH-Träger (§ 1 Ausführungsgesetz zum SGB IX) statt gegen die Schiedsstelle, und dessen Verurteilung zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Der Kläger betreibt u.a. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten öffentlich nicht geförderte Zuverdienstprojekte; eines davon wird (nur) noch bis 31.03.2027 Fördermittel von der „Aktion Mensch e.V.“ erhalten. Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zum Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung im Bereich der Sozialen Teilhabe für die Projekte auf (Schreiben vom 11.04.2023). Die am 26.10.2023 angerufene Schiedsstelle (§ 126 Abs. 2 SGB IX, 133 SGB IX) lehnte den Antrag des Klägers auf Ersetzung einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung durch die Schiedsstelle ab, weil es sich bei dem Angebot des Klägers nicht um eine Leistung der EGH handle (Beschl. v. 11.07.2024). Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Klage beim Landessozialgericht gegen den Beklagten und beantragte gleichzeitig dessen Verurteilung zum Abschluss der Vereinbarungen. Beide Anträge blieben ohne Erfolg, wobei das LSG Stuttgart sowohl die Anfechtungsklage gegen den Schiedsspruch als auch die Leistungsklage (dazu unter E) für zulässig erachtet und den Klageantrag als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verstanden hat, bei der sich die Anfechtungsklage aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 126 Abs. 2 SGB IX) ohne Vorverfahren gegen den Vertragspartner richte. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil Verträge nach den §§ 123 Abs. 1 Satz 1, 125 SGB IX für die Zuverdienstprojekte mangels dafür vorgesehener individueller EGH-Ansprüche der Personen mit Behinderungen nicht abzuschließen seien. Dies habe die Schiedsstelle als Vorfrage zu ihrer Kompetenz, eine nicht zustande gekommene Vereinbarung zu ersetzen, zutreffend entschieden. Zur näheren Begründung seiner Entscheidung hat das LSG Stuttgart ausgeführt, das Angebot der Klägerin unterfalle weder der im SGB IX für die EGH vorgesehenen Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX) noch der im SGB IX vorgesehen Sozialen Teilhabe (§§ 113 ff. SGB IX i.V.m. den §§ 76 ff. SGB IX). Die Voraussetzungen des § 111 SGB IX (Leistungen zur Beschäftigung) seien schon deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht dem dortigen abschließenden Leistungskatalog (Arbeitsbereich einer WfbM, andere vergleichbare Anbieter, Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung) zuzuordnen seien. Es handle sich nach der Zielsetzung des Projekts auch nicht um Soziale Teilhabe mit ihrem offenen Leistungskatalog. Vorliegend diene das Zuverdienstprojekt nach seiner Konzeption und den Verträgen mit den betroffenen Personen der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten gegen geringe Vergütung in Form einer Motivationszuwendung. Persönliche Stabilisierung und Strukturierung seien lediglich Nebeneffekte, so dass auch keine nachrangigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) Leistungen der sozialen Rehabilitation (Reha) in Betracht kämen.
- C.
Kontext der Entscheidung Der Entscheidung des LSG Stuttgart ist im Ergebnis in vollem Umfang zuzustimmen, soweit es die Anfechtung des Schiedsspruchs betrifft (zur Leistungsklage vgl. unter E). Allerdings hätte es sich die Antwort einfacher machen können. Das leistungsrechtliche Dreiecksverhältnis ist nämlich mit Ausnahme der WfbM im Arbeitsbereich (§ 58 Abs. 3 SGB IX) u.a. dadurch geprägt, dass der EGH-Träger der betroffenen Person entstandene Kosten im Wege der Sachleistungsverschaffung übernimmt (vgl. zuletzt Eicher, jM 2026, 143, 145). Es handelt sich mithin nicht um Subventionen an den Träger des Projekts, die durch Verträge definiert werden (zur Zulässigkeit derartiger Verträge vor und nach 2020 Eicher, NDV 2022, 290, 291 ff.). Nach der Konzeption der Zuverdienstprojekte müssen jedoch die Personen mit Behinderungen keine Leistungen der Projektträger bezahlen, im Gegenteil: Sie erhalten „Motivationszuwendungen“ von diesen. Die für Subventionen an den Projektträger erforderlichen oder möglichen Verträge zwischen EGH-Träger und Projektträger sind nicht schiedsstellenfähig (§ 126 Abs. 2 SGB IX). Die Schiedsstelle besitzt die Kompetenz, dies inzident vorab zu prüfen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des LSG Stuttgart ist wichtig für das Verständnis des leistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses (zu diesem: Eicher in: Schaumberg/Eicher, Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum, 2025, S. 407 f., Rn. 97 ff.; Eicher, br 2025, 136, 146 f. = ZFSH 2025, 71, 80 f.). Die Träger von Zuverdienstprojekten können letztlich nur ins Ermessen der EGH-Träger gestellte finanzielle Unterstützungsleistungen durch Zuwendungen im Wege der Projektförderung bzw. Infrastrukturförderung erhalten (dazu im Einzelnen Eicher, NDV 2022, 290); der Weg über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 123 Abs. 1 Satz 1, 125 SGB IX ist ihnen verschlossen.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Nicht zuzustimmen ist der Entscheidung des LSG Stuttgart zur Leistungsklage, deren Abweisung es im Tenor ohnedies vergessen hat. Offenbar ist das Landessozialgericht von dem Fehlverständnis ausgegangen, dass es neben der Aufhebung eines Schiedsspruchs noch der Verpflichtung des Vertragspartners zum Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bedürfe. Richtigerweise führt die Aufhebung dagegen dazu, dass nunmehr die Schiedsstelle über die Vertragsinhalte zu befinden hat (vgl. BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R Rn. 14). Dies ist – abgesehen davon, dass eine vollstreckungsfähige Verurteilung des Vertragspartners nicht möglich ist – der einzige vom Gesetz vorgesehene Weg, nicht zustande gekommene Vereinbarungen zu generieren (vgl. insgesamt Eicher, Die Schiedsstellen der Eingliederungs- und Sozialhilfe, 2025, S. 19 f. m.w.N.). Die Leistungsklage war deshalb entgegen den Ausführungen des LSG Stuttgart weder zugelassen noch der richtige Weg für das Zustandekommen der gewünschten Vereinbarungen und deshalb zumindest wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Allerdings war das LSG Stuttgart funktionell nicht zuständig für eine Entscheidung darüber. Seine funktionelle Zuständigkeit besteht ausschließlich für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Teleologie der Norm ist es, wegen der komplexen und schwierigen Sachverhalte auf der Vertragsebene einheitlich auf aufgebautes Wissen des Obersten Landesgerichts zurückzugreifen ( BT-Drs. 16/7716, S. 16; vgl. auch Eicher, jurisPR-SozR 6/2026 Anm. 5 unter C). Dieser Zielsetzung dürfte eine Leistungsklage gegen den Leistungserbringer nicht gerecht werden, in der es ausschließlich darum geht, ob die Schiedsstelle überhaupt zuständig ist. Das LSG Stuttgart hätte deshalb das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 98 SGG an das Sozialgericht verweisen müssen (Eicher, a.a.O. m.w.N.).
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