Ausschluss vom elektronischen Rechtsverkehr bei Missbrauch durch Übersendung zu großer DatenmengenOrientierungssätze 1a. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass sich ein Gericht grundsätzlich mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen muss, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht. Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 Rn. 6). 1b. Allerdings umfasst die Rechtsschutzgarantie nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens muss zu der offensichtlichen Erfolglosigkeit und der deutlich überdurchschnittlichen Verursachung von Verfahrenslast das materielle Kriterium des zweckwidrigen Einsatzes der prozessualen Mittel hinzukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.08.2001 - 2 BvR 282/00 Rn. 15 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 Rn. 7). 1c. Von der Einstufung eines Verhaltens als rechtsmissbräuchlich darf nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2018 - 2 BvR 301/18 Rn. 5). Dabei bedarf es jeweils einer Prüfung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.08.2001 - 2 BvR 282/00 Rn. 15). 1d. Die gerichtliche Reaktion auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten muss im Lichte der Beschränkung der Rechtsweggarantie verhältnismäßig sein. Liegt ein rechtsmissbräuchlicher Antrag vor, kann zwar von einer Bescheidung des Begehrens abgesehen werden, nicht aber von deren Kenntnisnahme (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 Rn. 8). 2. Hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Schreiben des Präsidenten des SG Berlin sowie des SG Cottbus bzgl. der Einschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs wegen missbräuchlicher Nutzung durch den Beschwerdeführer. 2a. Zunächst hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, den Rechtsweg gegen die angegriffenen Schreiben bzw. Bescheide der Justizverwaltung erschöpft zu haben (wird ausgeführt). 2b. Auch ein möglicher Grundrechtsverstoß ist nicht substantiiert gerügt. Weder beschäftigt sich die Verfassungsbeschwerde hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage noch enthält sie eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Schreiben oder mit dem Institut des allgemeinen prozessualen Missbrauchsverbots und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG. 2c. Die Darlegungsmängel können auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil eine Grundrechtsverletzung auf der Hand läge. Die Annahme der Gerichte vom Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wirkt im Hinblick auf die Eingriffsintensität mindernd, dass der Zugang des Beschwerdeführers zu den Gerichten nicht insgesamt, sondern nur in Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr beschränkt wurde. Dass der vollständige Ausschluss vom elektronischen Rechtsverkehr zu weitgehend sein könnte, liegt nicht auf der Hand (wird jeweils ausgeführt). - A.
Problemstellung Die in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Rechtsweggarantie des Grundgesetzes beinhaltet die Verpflichtung des Gerichts, grundsätzlich alle Schriftsätze und Äußerungen eines Klägers zur Kenntnis zu nehmen. § 65a SGG eröffnet dem Bürger die Möglichkeit, vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen etc. als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Seit geraumer Zeit gehen bei den Sozialgerichten in den elektronischen Postfächern gehäuft Schriftsätze ein, die als extrem redundant, weitschweifig und umfangreich beschrieben werden und höchstwahrscheinlich ihre Ursache in der Verwendung von KI durch die Kläger haben (vgl. etwa https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/ki-klagen-belasten-sozialgerichte-rlp-100.html oder https://www.neuerichter.de/ki-belastet-sozialgerichte-und-gefaehrdet-ansprueche/, beides zuletzt abgerufen am 27.08.2026). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nun, dass grundsätzlich jeder, noch so lange und ersichtlich KI-generierte Schriftsatz zur Kennntis genommen werden muss. Die Präsidenten zweier Sozialgerichte haben hier „die Notbremse gezogen“ und einem Kläger, der im Schnitt täglich 800 Seiten an Dokumenten eingereicht hat, die Bearbeitung weiterer elektronischer Dokumente schlicht verweigert. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen und damit – trotz verbaler Betonung der Wichtigkeit des Anspruchs auf rechtliches Gehör – die Möglichkeit eröffnet, „systemsprengende“ elektronische Klagen allein wegen ihres Umfangs auf den Papierweg zu verweisen, denn dieser bleibt ja uneingeschränkt weiter eröffnet. Soweit dem Beschluss die Tendenz zu entnehmen sein könnte, dass schon die bloße Menge bzw. der Umfang an elektronischen Eingängen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen kann, kommt ihm zukünftig wohl eine bedeutsame Funktion zu, wobei noch auszuloten sein wird, ab welchen Datenmengen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Schreiben zweier Präsidenten von Sozialgerichten, wonach künftig die über „Mein Justizpostfach“ im elektronischen Rechtsverkehr eingereichten Schriftsätze weder zur Kenntnis genommen noch an die zuständigen Kammern verteilt oder an andere Gerichte weitergeleitet würden. Verfahrensbezogene Eingaben auf anderen Übermittlungswegen stünden ihm weiterhin offen. Seit Oktober 2025 seien durch den Beschwerdeführer an das Sozialgericht Nachrichten, Schreiben und Anhänge in fünfstelliger Zahl mit im Durchschnitt mehr als 800 Seiten pro Kalendertag eingegangen. Die Missbräuchlichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ergebe sich bereits aus der bloßen Menge der übermittelten Dateien und Seitenzahlen, deren Umfang es ausschließe, dass damit das Ziel der Verfahrensförderung verfolgt werden könnte. Eine Sichtung und sinnvolle Auswahl der eingereichten Dokumente zu sachgemäß verfahrensfördernden Zwecken sei objektiv ausgeschlossen. Schon angesichts des bloßen Datenumfangs sei vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Verfolgung von Rechtsschutzbegehren, sondern allein darum gehe, das SG an der Erfüllung seiner Aufgaben zu hindern. Mit seiner Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Der effektive Rechtsschutz sei mengenmäßig nicht begrenzbar. Der zuständige Richter müsse in jedem einzelnen Verfahren den Rechtsmissbrauch nachweisen. Das Gericht sei gemäß § 65a SGG verpflichtet, den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen und empfangsbereit zu sein. Es fehle eine Rechtsgrundlage für eine Beschränkung. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder die Erfüllung des Grundsatzes der Subsidiarität (1) noch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung substanziiert dargelegt (2) worden seien. 1. Zunächst habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, den Rechtsweg gegen die angegriffenen Schreiben/Bescheide der Justizverwaltung erschöpft zu haben. Hierzu hätte er darzulegen gehabt, inwieweit er nicht um Rechtsschutz vor den nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständigen Fachgerichten hätte ersuchen können. Soweit er sich auf die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 23 Abs. 1 EGGVG berufe, habe er nicht dargelegt, inwieweit die angegriffenen Schreiben der Sozialgerichte von dessen Anwendungsbereich erfasst sein sollen. 2. Auch ein möglicher Grundrechtsverstoß sei nicht substanziiert gerügt. Die Darlegungsmängel könnten auch nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil die Rechtsverletzung auf der Hand liege, denn dies sei nicht ersichtlich. Die Gerichte seien zwar grundsätzlich nicht berechtigt, einzelnen Personen den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr zu verweigern (a). Davon könne es in Fallgestaltungen des Rechtsmissbrauchs gewisse Einschränkungen geben (b). Es sei nicht offensichtlich, dass das Sozialgericht diese Grundsätze eindeutig erkennbar verkannt habe (c). a) Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, dass sich ein Gericht grundsätzlich mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen muss, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lasse, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen gehe. Dies gelte selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen würden, denn die Rechtsschutzgarantie sei nicht mengenmäßig begrenzt (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 u.a. Rn. 6). b) Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens müsse zu der offensichtlichen Erfolglosigkeit und der deutlich überdurchschnittlichen Verursachung von Verfahrenslast das materielle Kriterium des zweckwidrigen Einsatzes der prozessualen Mittel hinzukommen. Es könne daher nicht nur positiv darauf abgestellt werden, dass das Verfahren erschwert oder schutzwürdige Belange verletzt würden. Vielmehr müsse auch negativ eine Abgrenzung erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolge, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 21.08.2001 - 2 BvR 282/00 Rn. 15 m.w.N.). Die Rechtsschutzgarantie umfasse nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht würden. Gerichte sollten durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liege insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 u.a. Rn. 7). Von der Einstufung eines Verhaltens als rechtsmissbräuchlich dürfe nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden. Dabei bedürfe es einer Prüfung im Einzelfall, wobei eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.08.2001 - 2 BvR 282/00 Rn. 15 m.w.N.). Die gerichtliche Reaktion auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten müsse im Lichte der Beschränkung der Rechtsweggarantie verhältnismäßig sein. Liege ein rechtsmissbräuchlicher Antrag vor, könne nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zwar von einer Bescheidung des Begehrens abgesehen werden, nicht aber von deren Kenntnisnahme (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 u.a. Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 u.a Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 04.04.2018 - 2 BvR 412/18 Rn. 6). c) Vorliegend sei die Annahme der Gerichte, es läge ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität wirke mindernd, dass der Zugang des Beschwerdeführers zu den Gerichten nicht insgesamt, sondern nur in Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr beschränkt worden sei. Dass der vollständige Ausschluss vom elektronischen Rechtsverkehr zu weitgehend sein könnte, liege nicht auf der Hand. Das angegriffene Schreiben des Sozialgerichts stütze sich zur Rechtfertigung der faktischen Sperrung des elektronischen Rechtsverkehrs im Wesentlichen darauf, dass er diesen Zugang in einer Weise nutze, die eine Sichtung zu verfahrensfördernden Zwecken objektiv ausschließe. Weiter werde auf den Datenumfang und damit auf die Verursachung einer deutlich überdurchschnittlichen Verfahrenslast die Annahme gestützt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Verfolgung von Rechtsschutzbegehren, sondern allein darum gehe, das Sozialgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben zu hindern. Mit dieser Begründung stütze sich das Sozialgericht im Grundsatz auf das materielle Kriterium des zweckwidrigen Einsatzes der prozessualen Mittel. Indem es darauf abstelle, dass die Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs vom Beschwerdeführer dazu genutzt würden, das Gericht ungeordnet mit einer Materialfülle zu konfrontieren, deren Zuordnung zu einzelnen Verfahren faktisch unmöglich sei, stelle es auf ein Kriterium ab, das grundsätzlich in der Lage sein dürfte, ein zweckwidriges Prozessverhalten zu belegen. Diene ein Prozessverhalten – ggf. aus der Gesamtbetrachtung – nicht dazu, einen vom Rechtsuchenden gestellten Antrag zu fördern, sondern allein dazu, die Verfahrensabläufe des Gerichts zu erschweren oder zu blockieren und damit seine Funktionsfähigkeit zu gefährden, bilde dieser Umstand grundsätzlich ein verfassungsrechtlich zulässiges Kriterium, auf das die Annahme des Rechtsmissbrauchs gestützt werden könne. Die faktische Sperrung des elektronischen Rechtsverkehrs sei geeignet, die Ursache des als rechtsmissbräuchlich qualifizierten Verhaltens zu adressieren und ermögliche die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des SG und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für andere Rechtsuchende. Dem Beschwerdeführer bleibe weiterhin die Möglichkeit, Eingaben bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Ob nicht auch eine partielle Einschränkung der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgereicht hätte, um der mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten verbundenen Belastung des Sozialgerichts begegnen zu können, wie etwa eine Begrenzung auf nicht klar zuordenbare Eingänge, auf Eingaben, die eine bestimmte Seitenzahl überschreiten oder solche, die neben dem Vorbringen in der Sache Anlagen enthalten, die vom Gericht nicht angefordert worden seien, könne mangels Offensichtlichkeit dahinstehen.
- C.
Kontext der Entscheidung Das BVerfGG sieht in § 93b BVerfGG die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden durch Kammern vor, wobei die nahezu regelmäßig erfolgende Ablehnung der Annahme nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf. In Anwendung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ergehen 83% aller Ablehnungen durch das BVerfG ohne jede und nur etwa 3% der Kammerbeschlüsse mit einer vollumfänglichen Begründung ( https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/jahresbericht_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 27.08.2026). Der vorliegende Beschluss enthält zumindest eine sog. Tenorbegründung, d.h. ganz ohne inhaltliche Auseinandersetzung wollte die entscheidende Kammer den Beschluss doch nicht fassen, was bei dieser, der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG, nun offenbar häufiger vorkommt (zu einem entsprechenden Vorgehen vgl. Spellbrink, jurisPR-SozR 7/2026 Anm. 1). Die Kammer wollte dem Ergebnis der Verfassungsbeschwerde damit offenbar eine größere Bedeutung zumessen, als sie (unzulässigen) Verfassungsbeschwerden normalerweise zukommt, wäre doch eine Nichtannahme ohne jede Begründung kaum in den jurisPR vorgedrungen. Die Bedeutung, die das Gericht der Sache beimisst, zeigt sich auch darin, dass umfassende Orientierungssätze formuliert wurden, die im Prinzip noch einmal den gesamten Beschluss wiederholen, was ebenfalls nicht gängige Praxis der Kammern des BVerfG ist. In der Tat enthält der Beschluss tendenziell Aussagen, die eine gewisse Anpassung bzw. Relativierung der bisherigen eher apodiktischen Aussagen des BVerfG zu Problemen des Zugangs zum Gericht im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG signalisieren. So hatte das BVerfG in seinem stattgebender Kammerbeschluss vom 21.08.2001 (2 BvR 282/00 Rn. 15) hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens noch gefordert, dass wesentliche inhaltliche Voraussetzung, um einen Missbrauch annehmen zu können, das Vorliegen „eines zweckwidrigen Einsatzes“ von Rechten sei. Es könne daher nicht nur positiv darauf abgestellt werden, dass das Verfahren erschwert oder schutzwürdige Belange verletzt würden. Vielmehr müsse auch negativ eine Abgrenzung dahin gehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten „gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt“, etwa um „das Gericht zu belästigen“. Weiter heißt es dort: Dies setzt notwendig eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Verfahrensbeteiligten mit Stellung seiner Anträge verfolgten Zielen voraus. Lässt sich seinem Verhalten entnehmen, dass es ihm jedenfalls auch um ein sachliches, von der eingeräumten prozessualen Befugnis gedecktes Anliegen geht, muss das Gericht sich damit auch inhaltlich auseinandersetzen. Andernfalls wird die Versagung einer inhaltlichen Prüfung zu einer Sanktion für ungehöriges Verhalten. Dies aber verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der dem Kläger hier unterstellte zweckwidrige Gebrauch von Verfahrensrechten wird aber wohl nur aus der Menge seiner schriftlichen Produktion rückgeschlossen. Das BVerfG hat in einem weiteren Beschluss vom 21.02.2018 (2 BvR 301/18 Rn. 5 zur Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers) nochmals klargestellt, dass von einer Einstufung eines Begehrens als Rechtsmissbräuchlich nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden dürfe. Und schließlich stellte es heraus, dass sich ein Gericht im Ausgangspunkt mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen müsse, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lasse, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen gehe. „Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt.“ (BVerfG, Beschl. v.19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 Rn. 6). Im vorliegenden Verfahren wurde dem Kläger, ohne dass seine subjektiven (verfahrensfremden) Zwecke eindeutig ermittelt waren, wohl ausschließlich aufgrund der Menge und Vielzahl seiner elektronisch eingereichten Schriftsätze und Anlagen jede weitere Bearbeitung und Kenntnisnahme verweigert. Insofern stellt dies eine gewisse Neuerung und Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die rechtsmissbräuchliche Absicht kann aus der Menge eingereichter Daten rückgeschlossen werden und ab einer bestimmten Obergrenze kann aus dieser objektiven Überschwemmung des elektronischen Postfachs auch der subjektive „Vorwurf“ des Rechtsmissbrauchs abgeleitet werden. Offensichtlich gibt es nun doch eine mengenmäßige Obergrenze für die (elektronische) Rechtsschutzgarantie.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Auswirkungen des Beschlusses für die Praxis können enorm sein. Denn, wie oben unter A. angedeutet, stöhnen die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit doch unter der Last KI-generierter elektronischer Eingänge. Entsprach es bisherigem Arbeitsethos und bisheriger Rechtslage, dass ein Richter einfach alles (!) zur Kenntnis zu nehmen hatte, was Kläger äußern und einreichen, so gilt dies, denkt man den Beschluss des BVerfG zu Ende, – jedenfalls für elektronisch übermittelte Daten – nicht mehr uneingeschränkt. Hier zeigt sich zugleich die Naivität ministerialer Hochpreisungen der „elektronischen Akte“ und der damit verbundenen Illusionen einer vermeintlich pflegeleichten digitalen Justiz „auf Knopfdruck“, die dann keine Aktenwägelchen mehr schieben muss (der die Akten transportierende Wachtmeister war ja das Schreckgespenst der Befürworter einer Digitalisierung der Justiz). Wenngleich ein gewisses Unbehagen im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG verbleibt, wird man im Ergebnis den beiden Gerichtspräsidenten und dem BVerfG aber zustimmen (müssen). Denn den Klägern bleibt ja immer noch der Postweg und ein „analoges“ Vorgehen. Der Kläger hätte hier also seine 800 kalendertäglichen Seiten auszudrucken (Papier, Druckerpatronen!), die 800 Blätter (täglich!) irgendwie zu heften und dann zu Gericht zu bringen (Porto oder persönliche Anfahrt zum Gericht). Gerade dieser Vergleich mit einem analogen Vorgehen zeigt doch, wie anfällig der vermeintlich „kostenlose“ elektronische Rechtsverkehr für ausschweifende und gedankenlose Redundanzen ist, die letztlich niemandem nützen. Natürlich nennt der Beschluss keine konkrete Obergrenze (als gegriffene Größe), aber es stellt sich doch nun sofort die Frage, ab welchem Schwellenwert eine Rechtsmissbräuchlichkeitsgrenze greifen soll. Dies war hier unproblematisch, geht das Schreiben der Gerichtspräsidenten doch von einer fünfstelligen (also über 10.000) Zahl an Eingängen aus. Hier wird abzuwarten sein, ob weitere Gerichte dem Beispiel eines Ausschlusses vom elektronischen Rechtsverkehr mit Schließung des elektronischen Postfachs folgen und welchen Grenzwert sie als Schwelle zur Rechtsmissbräuchlichkeit festlegen werden. Zugleich könnte zu diskutieren sein, was der Beschluss ebenfalls andeutet, ob nicht Mittel mit geringerer Eingriffsintensität als die völlige Schließung des elektronischen Postfachs denkbar wären, etwa die Begrenzung von elektronischen Schriftsätzen auf einen Umfang von 100, 300 oder 500 Seiten.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Eher „en passant“ verweist der Beschluss darauf, dass die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Erschöpfung des Rechtswegs) zu beachten ist. Kläger haben also zunächst den Rechtsweg gegen die Justizverwaltungsakte der SG-Präsidenten zu beschreiten und zu erschöpfen. § 23 EGGVG dürfte hier ausscheiden, da diese Norm ausschließlich für Maßnahmen von Justizbehörden in Angelegenheiten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege sowie im entsprechenden Justizvollzug gilt. Da § 51 SGG ebenfalls keine Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit für deren Justizverwaltungsakte enthält, dürfte wohl der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 VwGO eröffnet sein. Die Kommentarliteratur zum SGG schweigt hierzu, soweit ersichtlich.
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