juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BFH 10. Senat, Urteil vom 01.10.2025 - , X R 16/23, BFH 10. Senat, Urteil vom 01.10.2025 - , X R 16, 17/23, BFH 10. Senat, Urteil vom 01.10.2025 - X R 17/23
Autor:Prof. Dr. Gregor Nöcker, RiBFH
Erscheinungsdatum:26.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 5 EStG, § 7 EStG, § 73 FGO, § 2 EStG, § 7k EStG, § 34a EStG, § 4 EStG, § 7g EStG, § 11 FGO
Fundstelle:jurisPR-SteuerR 21/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH a.D.
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vors. RiBFH a.D.
Zitiervorschlag:Nöcker, jurisPR-SteuerR 21/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG



Leitsätze

1. Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
2. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.



A.
Problemstellung
Streitig ist, ob der Begriff des „Gewinns“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG den Steuerbilanzgewinn oder den steuerlichen Gewinn i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG meint.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger, mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, betrieb im Streitjahr 2020 einen Betrieb für Garten- und Landschaftsbau. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß den §§ 4 Abs. 1, 5EStG. Einen im Streitjahr geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag (IAB) berücksichtigte das Finanzamt (FA) nicht. Denn es ging davon aus, dass der steuerliche Gewinn i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG mehr als 200.000 Euro betrage. Auch im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides versagte das FA die Berücksichtigung des IAB. Einsprüche und Klagen blieben erfolglos.
Die Revisionen der Kläger, die der BFH gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verband, hatten ebenfalls keinen Erfolg.
Ausgehend vom Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ging der X. Senat des BFH davon aus, dass der steuerliche Gewinn i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht der Steuerbilanzgewinn entscheidend sei. Folglich seien außerbilanzielle Korrekturen mit Ausnahme der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich ausgenommenen IAB nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG vorzunehmen. Dies entspreche auch dem „objektivierten Willen des Gesetzgebers“.


C.
Kontext der Entscheidung
Bislang war in der Literatur, aber auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unklar, welcher Gewinnbegriff der Vorschrift des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen ist. Während das FG Hannover in seinen Urteilen vom 09.05.2023 (2 K 202/22 - EFG 2024, 1298) und vom 09.05.2023 (2 K 203/22) vom Gewinnbegriff i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausging, war das FG Stuttgart in seinem Urteil vom 02.05.2023 (10 K 1873/22 - EFG 2023, 1373) der Ansicht, der „Gewinn“ i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei der Steuerbilanzgewinn. Die hiergegen eingelegte Revision ist zwischenzeitlich an den III. Senat des BFH abgegeben worden und dort unter dem Aktenzeichen III R 38/23 anhängig.
In den vorliegenden Revisionsverfahren hat der X. Senat des BFH klar zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund des „objektivierten Willens des Gesetzgebers“ nicht vom Steuerbilanzgewinn, sondern vom umfassenden steuerlichen Gewinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeht, der die Gewinneinkünfte von den Überschusseinkünften abgrenzt. Dieser wird nach den §§ 4 bis 7k EStG und § 13a EStG ermittelt. Anders als im Fall des § 34a Abs. 2 EStG wird nicht nur auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG verwiesen, so dass auch die Gewerbesteuer trotz § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnen ist. Besonderheiten im Hinblick auf den Gewerbeertrag i.S.d. § 7 Satz 1 GewStG bestehen somit auch nicht, da dieser nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln ist.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Aufgrund der Besprechungsurteile ist die Richtung in Bezug auf den in § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG nicht definierten Gewinnbegriff vorgeprägt. Allerdings gilt es das Revisionsurteil im Verfahren III R 38/23 abzuwarten. Sollte der III. Senat des BFH eine andere Ansicht vertreten, wird er den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO anrufen müssen. Die Finanzverwaltung jedenfalls wird durch die Besprechungsurteile in ihrer Ansicht, wie im BMF-Schreiben v. 15.06.2022 - IV C 6-S 2139-b/21/10001:001 (BStBl I 2022, 945 Rn. 13) dargelegt, bestätigt.



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