Verjährung von vorbehaltenen, nicht rechtskräftig festgestellten und zugleich vorhersehbaren Folgeschäden nach einer PrimärschädigungLeitsätze 1. In einer Abfindungsvereinbarung, die einen Vorbehalt hinsichtlich möglicher künftiger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit enthält, liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis noch ein Verjährungsverzicht. 2. Für die Beurteilung, ob bei einem Berufspiloten, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde (HWS-Verletzung), künftig eine unfallbedingte Berufsunfähigkeit droht, kommt es nicht auf die fliegerärztliche Einschätzung der aktuellen Flugtauglichkeit an. 3. Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der behandelnde Hausarzt „die Ausübung seines Berufs als Pilot als gefährdet“ einschätzt und auf Grundlage dieser Einschätzung Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. - A.
Problemstellung In der vorgestellten Entscheidung hatte das OLG Schleswig sich mit Inhalt und Reichweite einer Abfindungserklärung und der Frage zu befassen, ob aus dieser heraus ein Verjährungsverzicht oder ein Schuldanerkenntnis folgt. Die Parteien stritten ferner um die Frage, ab wann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von einer zukünftig drohenden unfallbedingten Berufsunfähigkeit im Sinne verjährungsrechtlicher Vorschriften erstmals Kenntnis erlangen muss.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Streitgegenständlich sind Ansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfallereignis vom 13.05.2002. Der Kläger war als Radfahrer von einem bei der beklagten Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeug verletzt worden, wobei die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war. Der Kläger, Berufspilot zunächst bei einer deutschen Linienfluggesellschaft, erlitt nach seinen Behauptungen im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall unter anderem Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich. Nach dem Verkehrsunfall bildete der Kläger sich im Zeitraum von 2002 bis zuletzt 2011 beruflich fort und erwarb zahlreiche zusätzliche Lizenzen, Ausbildungsberechtigungen und zuletzt eine Anerkennung als Sachverständiger für Flugsimulatorprüfungen. Nach langen außergerichtlichen Verhandlungen erzielten der seinerzeit durch den Streithelfer anwaltlich vertretene Kläger und die Beklagte im Kalenderjahr 2008 eine teilweise Einigung über die insgesamt vorzunehmende Regulierung. Im Rahmen dieser Verhandlungen war auch über die Möglichkeit einer Abfindung des Risikos einer potenziell zukünftig eintretenden unfallbedingten Berufsunfähigkeit gesprochen worden. Am 16.12.2008 unterzeichnete der Kläger eine Abfindungserklärung, in der „Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit vorbehalten bleiben“. Der Kläger hatte über seine außergerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten zunächst einen Abfindungsbetrag i.H.v. 175.000 Euro unter Einschluss des Risikos einer künftigen Berufsunfähigkeit, welche im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen über den Inhalt der Abfindungserklärung thematisiert worden war, gefordert. Die Parteien hatten sich sodann auf einen entsprechenden Vorbehalt verständigt und einen Zahlbetrag i.H.v. 75.000 Euro vereinbart, der unmittelbar nach Abgabe der Abfindungserklärung unter dem 16.12.2008 durch die Beklagte an den Kläger ausgezahlt wurde. Im Kalenderjahr 2009 war der Kläger an mehreren Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der behandelnde Arzt teilt in seinem diesbezüglichen Arztbericht mit, dass die Nacken- und Kopfschmerzen seit dem Unfall stetig zugenommen haben, so dass nach damaligem Stand die Ausübung des Berufs als Pilot gefährdet sei. Nach zwischenzeitlicher Insolvenz seines vormaligen Arbeitgebers bewarb sich der Kläger bei einer chinesischen Airline und erwarb in diesem Zuge die chinesische Verkehrspilotenlizenz, die ihm in den Kalenderjahren 2018/2019 nach entsprechender Vorbereitung und Durchführung einer Prüfung erteilt worden war. Am 26.11.2020 sei der Kläger für vorläufig und seit dem Kalenderjahr 2021 für dauerhaft fluguntauglich erklärt worden. Dies sei auf den hier in Rede stehenden Unfall zurückzuführen. Der Kläger hatte vorgetragen, positive Kenntnis von seiner drohenden Berufsunfähigkeit frühestens im Kalenderjahr 2020 erlangt zu haben und vertritt die Auffassung, die Erklärung der Beklagten aus der Abfindungserklärung aus dem Kalenderjahr 2008 sei zum einen ein konstitutives Schuldanerkenntnis, zum anderen stelle diese Vereinbarung einen Verjährungsverzicht dar. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand der Verjährung der Ansprüche und führte aus, die Ansprüche seien bereits im Kalenderjahr 2011, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen. Selbst ein zwischenzeitlich durchgeführtes Schlichtungsverfahren vor der Öffentlichen Rechtsauskunft Hamburg (25.09.2012 - 04.06.2014) sowie der bereits zuvor gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Hamburg geführte Rechtsstreit (03.12.2014 - 11.08.2017; LG Hamburg, Urt. v. 11.08.2017 - 306 O 429/14) würden unter Einschluss der Regelungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB keinen ausreichend langen Hemmungstatbestand bewirken. Das Landgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 28.11.2022 (6O 12/22) ab und führte im Wesentlichen aus, die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines angeblich eingetretenen Verdienstausfallschadens seien verjährt. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Der Kläger habe spätestens im Kalenderjahr 2012, als er den Güteantrag bei der Gütestelle der Öffentlichen Rechtsauskunft in Hamburg gestellt habe, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und insbesondere dem drohenden Eintritt einer potenziellen Berufsunfähigkeit gehabt. Insoweit habe die dreijährige Verjährung spätestens am 01.01.2013 zu laufen begonnen mit der Folge, dass selbst unter Berücksichtigung der Hemmungstatbestände zum Zeitpunkt des Eingangs der hiesigen Klage am 17.01.2022 die Regelverjährung abgelaufen gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte das OLG Schleswig zunächst mit Beschluss vom 24.06.2025 (7 U 197/22) nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die durch den Streithelfer des Klägers hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hob der BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 10.12.2024 (VI ZR 323/23) auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Grund hierfür war seinerzeit ein seitens des BGH angenommener Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs insoweit, als das entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen worden war. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte beanstandet, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Verjährung Sachvorbringen des Klägers übergangen hat und insbesondere einem erheblichen Beweisangebot nicht nachgegangen war. Das OLG Schleswig hörte in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 sodann den Kläger ergänzend an und vernahm zwei Zeugen, woraufhin es die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des LG Itzehoe erneut zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht maßgeblich ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei verjährt. Die Verjährung richte sich im konkreten Fall nach den §§ 195, 199 BGB und betrage drei Jahre. Sie beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das Oberlandesgericht gehe davon aus, dass der Lauf der dreijährigen Verjährung grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2002 begonnen habe, also Ansprüche des Klägers auch wegen des hier geltend gemachten Erwerbsschadens grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt wären. Durch Verhandlungen mit der Beklagten sei der Ablauf der Verjährungsfrist allerdings gehemmt gewesen. Mit dem Anerkenntnis der Beklagten im Dezember 2008 sei i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist erneut in Gang gesetzt worden und sei mit Ablauf des 31.12.2011 abgelaufen. Insoweit seien die Ansprüche im Kalenderjahr 2022, als der Kläger die hier zu entscheidende Feststellungsklage erhob, bereits verjährt gewesen. Hierauf habe die Beklagte sich erfolgreich berufen können. Das Oberlandesgericht gehe davon aus, dass der Kläger bereits im November und Dezember 2008 hinreichende Kenntnis davon hatte, dass potenziell ein Verdienstschaden/eine Berufsunfähigkeit im Berufsbild des Berufspiloten als Folge des Unfalls drohen könne. Der Kläger habe während der seinerzeit geführten außergerichtlichen Verhandlungen über die Abfindungserklärung das Risiko einer Berufsunfähigkeit konkret erwähnt und dieses Risiko maßgeblich zur Begründung seiner gegen die Beklagte gerichteten Forderung gemacht. Das Risiko einer eintretenden Berufsunfähigkeit sei auch nach dem Stand der damaligen Beurteilung jedenfalls nicht derart fernliegend gewesen, dass es nicht bereits im Rahmen einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Auf die Frage, ob der Kläger den Eintritt einer entsprechenden Folge seinerzeit für äußerst unwahrscheinlich gehalten hat, komme es dem Oberlandesgericht nicht an. „Ein Risiko, dass der Kläger im Rahmen eines Vergleichs mit einer selbstständigen Summe abgegolten haben möchte, kann aus seiner Sicht nicht als völlig abwegig und lediglich theoretischer Natur betrachtet werden.“ Als weiteres Indiz für eine Kenntnis des Klägers bereits weit vor Erhebung der hiesigen Klage sei ferner den Bericht des behandelnden Internisten vom 10.06.2009 heranzuziehen, in welchem der behandelnde Arzt die Ausübung des Berufs als Pilot bereits gefährdet gesehen habe. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit eine Berufsunfähigkeit als Pilot als potenzielle Folge eines Unfallereignisses drohen könne, komme es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung ebenjener Berufsunfähigkeit durch die Fliegerärzte, sondern auf denjenigen Zeitpunkt an, in dem der behandelnde Internist als „Sachkundiger“ den Kläger erstmals auf das potenzielle Risiko einer künftig eintretenden Berufsunfähigkeit hingewiesen habe. Auch dieser Zeitpunkt läge, so das Oberlandesgericht, bereits im Kalenderjahr 2008, spätestens aber in dem Attest vom 10.06.2009. Darüber hinaus konnte das Oberlandesgericht bei Auslegung des Abfindungsvergleichs aus dem Kalenderjahr 2008 ein von der Beklagten abgegebenes und seitens des Klägers als solches behauptetes konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 Satz 1 BGB nicht erkennen. Einen Verjährungsverzicht habe das Oberlandesgericht in dem enthaltenen Vorbehalt ebenfalls nicht erkennen können. Aufgrund des Vorbehalts bliebe nur „das Tor zur Geltendmachung weiterer Ansprüche offen“, ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei hiermit regelmäßig nicht verbunden. Auch ließe sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine anderweitige mündliche Vereinbarung der Parteien feststellen, die eine Regelung über eine (später) eintretende Verjährung im Sinne eines Verjährungsverzichts enthalte.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung des OLG Schleswig erweist sich als richtig. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Regelverjährungsfrist ist auch im Bereich des Personenschadens derjenige Zeitpunkt, in dem der Geschädigte den potenziellen Eintritt einer bestimmten Folge erstmals absehen kann. Spätfolgen einer körperlichen Schädigung sind nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann nicht vorhersehbar, wenn die ursprüngliche Schädigung nur geringen Ausmaßes war und sich aus dieser sodann eine ernste und schwere Folge entwickelt. „(…) bei nicht ganz leichten Verletzungen (sind) immer dann, wenn überhaupt mit der Möglichkeit von Komplikationen und ernsten Folgen gerechnet werden muss, auch etwa eintretende Spätschäden als vorhersehbar anzusehen (…).“ (vgl. Grothe in: MünchKomm BGB, 10. Aufl. 2025, § 199 BGB Rn. 11). Der Kläger, der bei dem Ausgangsunfall erheblich verletzt wurde, muss insoweit mit der grundsätzlichen Möglichkeit des Eintritts eines weiter gehenden Personenschadens rechnen, auch in Form einer zu einer Berufsunfähigkeit führenden Folge. Das Oberlandesgericht lässt hier sogar noch Milde walten, in dem es auf die Vorhersehbarkeit der konkreten Folge und nicht auf die Möglichkeit des grundsätzlichen Eintretens einer schweren Folge abstellt, was nach dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung bereits ausreichend ist (so OLG Celle, Urt. v. 17.07.1987 - 1 U 39/86; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.05.1985 - 8 U 128/82; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.08.1991 - 10 U 78/91; OLG Koblenz, Urt. v. 12.07.1993 - 12 U 915/92). Aber selbst unter Berücksichtigung des seitens des OLG angelegten Maßstabs erscheint es richtig, eine Kenntnis des Klägers von der potenziell drohenden unfallbedingten Berufsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der im Kalenderjahr 2008 geführten Vergleichsverhandlungen, spätestens aber im Kalenderjahr 2009 anzunehmen. Der Kläger hatte seinerzeit einen erheblichen Mehrbetrag (von 100.000 Euro) für das aus seiner Sicht mit abzugeltende Risiko des Eintritts einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit im Rahmen der geführten Vergleichsverhandlungen gefordert. Bei einem solchen Betrag handelt es sich erkennbar nicht um eine Bagatelle, sondern um ein von dem Kläger offenbar als ernst zu nehmend bewertetes Risiko, welches dieser entsprechend kompensiert gewusst haben wollte. Auch der Umstand, dass der Kläger mit der Beklagten einen Vorbehalt für die getroffene Abgeltungsvereinbarung traf, spricht dafür, dass dem Kläger das grundsätzliche Risiko einer Berufsunfähigkeit bekannt gewesen ist. In diesem Rahmen kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte den tatsächlichen Eintritt einer negativen Folge für einen bestimmten Zeitpunkt konkret voraussehen kann. Ausreichend für den Beginn der Verjährung ist die Vorhersehbarkeit des drohenden Schadens, die hinreichend sichere Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und die Zumutbarkeit der Klageerhebung. Der BGH fasst dies wie folgt zusammen: „Diese Kenntnis hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss.“ (BGH, Beschl. v. 22.03.2017 - XII ZB 56/16). Der Geschädigte kann dadurch, dass er vor sich aufdrängenden Tatsachen die Augen verschließt, die Verjährungsfrist nicht einseitig verlängern (Grothe in: MünchKomm BGB, 10. Aufl. 2025, § 199 BGB Rn. 30). Insoweit ist es richtig, hier von einem Ablauf der Regelverjährungsfrist auszugehen. Dem Kläger musste mit Blick auf den Grundsatz der Schadeneinheit (dazu Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl. 2026, § 14 StVG Rn. 14) bereits 2008, spätestens aber mit der ärztlichen Stellungnahme im Kalenderjahr 2009 klar gewesen sein, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht absolut fernliegend, sondern durchaus präsent ist. Eine Absicherung der Verjährungsfolge wäre dem Kläger hier bereits zumutbar gewesen (OLG Schleswig, Beschl. v. 09.08.2022 - 7 U 90/22). Inwieweit ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, musste durch das Oberlandesgericht hier dann konsequenterweise nicht mehr beantwortet werden. Die Frage, inwieweit hier ein konstitutives Schuldanerkenntnis vorliegt, wird unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil lediglich gestreift, kann aber letztlich auch dahinstehen. Auch hier greift der (o.g.) Grundsatz der Schadenseinheit ein, in dessen Folge ein Neubeginn der Verjährung i.S.d. § 212 BGB anzunehmen ist; dieser verhilft aber dem Kläger mit Blick auf die Länge der Hemmungswirkung ebenfalls nicht zum Erfolg. Schlussendlich ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, in dem Vergleichsvorbehalt nicht die Abgabe eines zeitlich (un-)befristeten Verjährungsverzichts gesehen zu haben. Für die Annahme eines Verjährungsverzichtes wären weitere, besondere Erklärungen der Beklagten erforderlich gewesen, an denen es hier aber fehlte. Dass die Beklagte zeitlich unbefristet für die dem Vorbehalt unterfallenden Ansprüche einstehen wollte, ergab sich nach den richtigen Feststellungen des Oberlandesgerichts aus der Erklärung bzw. der vertraglichen Abrede der Parteien nicht. Damit gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Vergleich mit einem schlichten Vorbehalt die Verjährung unterbricht und die dreijährige Verjährungsfrist für die vorbehaltenen Ansprüche neu zu laufen beginnt (BGH, Urt. v. 28.01.2003 - VI ZR 263/02; BGH, Urt. v. 08.12.1998 - VI ZR 318/97; OLG Hamm, Urt. v. 14.09.1998 - 6 U 48/98; Heß/Burmann in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 48. EL August 2023, 6. R. Rn. 23).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Für die Praxis zeigt dieser Fall wieder einmal deutlich, welche Vorkehrungen im Falle eines drohenden Folgeschadens bzw. Dauerschadens zu treffen sind. Der Anspruch des Geschädigten unterfällt einheitlich der Verjährung und bewegt sich im Schadensersatzrecht regelmäßig im Bereich des § 195 BGB. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte bei nicht unerheblichen Verletzungsfolgen eine Kenntnis auch der Spätfolge zurechnen lassen, war diese nicht von vornherein vollkommen fernliegend und unwahrscheinlich. Insoweit empfiehlt es sich, frühzeitig Maßnahmen zur Verjährungshemmung zu ergreifen. Dazu eignet sich in aller Regel das Anerkenntnis des Schädigers, welches mit der Wirkung eines Feststellungsurteils i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abgegeben wird. Diese Feststellung hindert im Übrigen die Verjährung wiederkehrender Leistungen nach § 197 Abs. 2 BGB nicht. Im Falle von Vergleichsvorbehalten ist darauf zu achten, dass von einer Abgeltung ausgenommene oder durch die Vereinbarung neu begründete Ansprüche allesamt der Regelverjährungsfrist unterfallen und ihrerseits wieder nach drei Jahren verjähren. Für diese Ansprüche können ebenfalls Erklärungen i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Absicherung der Verjährungsfolgen eingeholt werden (Heß/Burmann in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 48. EL August 2023, 6. R. Rn. 23).
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