juris PraxisReporte

Anmerkung zu:LG Duisburg 6. Zivilkammer, Urteil vom 30.12.2025 - 6 O 78/24
Autor:Dr. Michael Nugel, RA, FA für Verkehrsrecht und FA für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:06.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 18 StVG, § 286 ZPO, EUV 1215/2012, EGV 864/2007
Fundstelle:jurisPR-VerkR 9/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Nugel, jurisPR-VerkR 9/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Schadensersatz nach belgischem Recht für Verkehrsunfall in Belgien



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Nach den Art. 13 Abs. 2, 11 Abs. 1 EuGVVO ist das LG Duisburg bei einer Klage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zuständig, wenn der geschädigte Anspruchsteller bei einem Unfall in Belgien seinen Wohnsitz in Deutschland, im Bezirk des angerufenen Gerichtes, hat.
2. Gemäß Art. 1382 des Belgischen Zivilgesetzbuchs kann nach einem Verkehrsunfall ein Schadensersatzanspruch bestehen, bei dem der Anspruchsteller die Voraussetzungen und damit ein entsprechendes Verschulden beweisen muss, während eine Gefährdungshaftung wie nach deutschem Recht nicht besteht.
3. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn trotz einer für die Klägerseite positiven Zeugenaussage ein Sachverständigengutachten nachweist, dass das behauptete Unfallgeschehen, wie von der Klägerseite geschildert, nicht plausibel ist.



A.
Problemstellung
Das LG Duisburg hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach belgischem Recht für einen in Belgien stattgefunden Verkehrsunfall zusteht, bei dem eine Klage vor dem zuständigen Landgericht in Duisburg eingereicht worden ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger war in Belgien in einen Verkehrsunfall verwickelt, dessen Hergang zwischen den Parteien in Streit steht. Der in Duisburg in Deutschland ansässige Kläger reichte vor dem LG Duisburg eine Klage gegen den belgischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des anderen beteiligten Fahrzeuges ein. Der Kläger behauptete, dass der Fahrzeugführer des belgischen Fahrzeuges auf einmal unachtsam rückwärtsgefahren sei, nachdem mehrere Fahrzeuge wiederum vor dem Beklagtenfahrzeug wegen eines „Drempels“ zum Stillstand gekommen seien. Bei dieser Rückwärtsfahrt sei er sodann unachtsam gegen das hinter ihm haltende und stehende klägerische Fahrzeug gefahren. Der Fahrzeugführer der Beklagtenseite hatte gegenüber der beklagten Versicherung angegeben, er habe gestanden und der Kläger sei mit seinem Fahrzeug unachtsam auf den Pkw der Beklagtenseite aufgefahren. Im Prozess sagten die Insassen im klägerischen Fahrzeug zu dessen Gunsten aus und gaben dabei auch an, dass zwischen den Fahrzeugen ein Abstand von 1 bis 1,5 m bestanden habe, den das Fahrzeug der Beklagtenseite zurückgesetzt hätte. Dadurch soll am klägerischen Fahrzeug ein massiver Schaden im Frontbereich entstanden sein.
Dies wurde durch einen Sachverständigen im Auftrag des Gerichtes überprüft, der die klägerische Unfallversion allerdings nicht bestätigen konnte. Bei einer von ihm ermittelten Differenzgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen von 20 km/h hätte das Fahrzeug der Beklagtenseite auf der angegebenen kurzen Strecke niemals bei einer Rückwärtsfahrt eine solche Geschwindigkeit erreichen können. Sehr wohl nachvollziehbar sei aber ein Auffahren des klägerischen Fahrzeuges mit einer Überschussgeschwindigkeit von 20 km/h auf das stehende Fahrzeug der Beklagtenseite
Das LG Duisburg hat vor diesem Hintergrund die Klage abgewiesen.
Zwar sei die Kammer nach den Art. 13 Abs. 2, 11 Abs. 1 EuGVVO örtlich zuständig, da bei einem Unfall im Ausland der Kläger als Geschädigter auch am Gericht des Wohnsitzes im Inland Klage habe erheben können, wobei sich diese Klage dann nur gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des belgischen Fahrzeuges richten könne.
Bei dem hier betroffenen Sachverhalt mit Auslandsbezug sei allerdings nach Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung auf das belgische Schadensersatzrecht abzustellen. Nach Art. 1382 des Belgischen Zivilgesetzbuches sei die Beklagtenseite für die fehlerhafte Handlung des Fahrzeugführers eintrittspflichtig, wenn der Kläger einen solchen Sachverhalt beweise. Dabei bestehe nach belgischem Recht allerdings eine dem Fahrzeug innewohnende Gefährdungshaftung ohne nachgewiesenes Verschulden wie im deutschen Recht nicht. Und Gleiches gelte für eine Haftung für ein vermutetes Verschulden des Fahrzeugführers nach § 18 StVG. Der Kläger müsse also entsprechend nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO die Kammer davon überzeugen, dass seine Unfallversion ohne Zweifel zutreffend sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht geführt. Zwar habe zumindest eine Insassin des klägerischen Fahrzeuges den Unfallhergang genauso wie der Kläger geschildert. Der daraus ersichtliche Hergang sei jedoch bei dem angegebenen geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht möglich, wenn der massive Schaden im Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges berücksichtigt werde.
Auf Basis dieser Erkenntnisse aus dem eingeholten Sachverständigengutachten konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die klägerische Unfallversion die einzig richtige sei und hat die Klage konsequent abgewiesen.


C.
Kontext der Entscheidung
Dieser vom LG Duisburg zu entscheidende Fall zeigt anschaulich die Besonderheiten eines Verkehrsunfalls im Ausland auf, der in der Tat vor einem deutschen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen verhandelt werden kann. Nach den Art. 13 Abs. 2, 11 Abs. 1b EuGVVO kann ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, auch vor dem Gericht des Wohnsitzes des Geschädigten in einem anderen Staat verklagt werden, sofern eine solche unmittelbare Klage nach dem maßgeblichen Recht zulässig ist. Da nach deutschem Recht eine entsprechende direkte Klage gegen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des anderen, den Unfall verursachenden Fahrzeuges statthaft ist, konnte der Kläger als Geschädigter trotz des Auslandsbezuges bei einem Unfall in Belgien vor dem deutschen Gericht an seinem Wohnsitz Klage erheben.
Unabhängig davon war zu beachten, dass nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung bei dem hier bestehenden außervertraglichen Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eingetreten ist. Dies ist nur dann anders, wenn eine engere Verbindung zu einem anderen Staat i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Rom-II-Verordnung besteht, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestanden haben.
Für die Praxis ist allerdings auch zu beachten, dass die Parteien noch die Möglichkeit haben, nach Art. 14 Rom-II-Verordnung eine Vereinbarung zu treffen, dass nur ein bestimmtes materielles Recht angewandt werden soll – dies kann in der Tat bei einer Verhandlung vor einem deutschen Gericht durchaus sinnvoll sein, wenn das deutsche Recht eine ähnliche Ausprägung wie das ausländische Recht aufweist und die teuren Kosten eines Rechtsgutachtens bzw. eine umständliche Überprüfung der Anwendung des materiellen ausländischen Rechtes gespart werden sollen. Im vorliegenden Fall hat sich dies allerdings insbesondere für die Beklagtenseite nicht angeboten, da nach belgischem Recht eine entsprechende Gefährdungshaftung bei einem verfolgten reinen Sachschaden nicht besteht, sondern der Anspruchsteller – hier also die Klägerseite – ein Verschulden nachzuweisen hat. Genau an diesem Nachweis ist letztendlich die Klägerseite im vorliegenden Fall verständlicherweise gescheitert.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Es ist auch zu beachten, dass zwar das ausländische materielle Recht vor dem deutschen Gericht Anwendung findet, aber die entsprechenden Beweismaßstäbe nach der ZPO weiter gelten. Insoweit sind nicht das ausländische Sachrecht (lex causae), sondern die Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori) zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1984 - I ZR 112/82 - NJW 1985, 554; LG Saarbrücken, Urt. v. 11.05.2015 - 13 S 21/15 - NJW 2015, 2823; LG Saarbrücken, Urt. v. 13.02.2015 - 13 S 203/15). Es gelten daher auch bei einer Klage in Deutschland die nach deutschem Prozessrecht entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises (LG Essen, Beschl. v. 10.04.2024 - 13 S 9/24), wobei der hiesige Fall allerdings kein typischer Auffahrunfall gewesen ist, sondern ein solches Auffahren streitig war. Ist aber nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, greift ein solcher Anscheinsbeweis mithin auch nicht ein und bei einer ungeklärten Unfallursache verbleibt es bei einer anteiligen Haftung (OLG Hamm, Urt. v. 15.04.2010 - 6 U 205/09).
Dies bedeutet auch, dass vorliegend die Klägerseite frei von Zweifeln nach dem Maßstab des § 286 ZPO die Richtigkeit ihrer Unfallversion nachweisen musste. Dies ist ohnehin mit Zeugeninsassen, die sich im Lager des Geschädigten befinden und sich naturgemäß aufgrund dieses Aufenthaltsortes in seinem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall durchaus mit diesem „solidarisieren“ können, schon schwierig genug. Die Erkenntnisse aus dem eingeholten Sachverständigengutachten waren vorliegend jedoch eindeutig und haben auch gezeigt, dass bei dem hier betroffenen geringen Abstand von 1 bis 1,5 m die einschlägige Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h nicht erreicht werden konnte. Es bietet sich also an, gerade bei unterschiedlichen Versionen des Auffahrunfalls gegenüber einem Unfall in Rückwärtsfahrt das entsprechende Schadensbild genau zu bewerten. Die Erkenntnisse aus dem hier eingeholten Sachverständigengutachten haben jedenfalls nachvollziehbar verhindert, dass die Klägerseite den entsprechenden Vollbeweis nach dem Maßstab des § 286 ZPO vor dem erkennenden Richter in Duisburg führen konnte.



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