Haftungsverteilung nach Kollision mit E-ScooterLeitsätze 1. Wird ein Kfz schuldhaft durch die Fahrerin eines E-Scooters beschädigt, steht dem Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des E-Scooters ein Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu. 2. Der Versicherer kann den behaupteten Unfallhergang nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er nicht alle Informationsmöglichkeiten zur Aufklärung des Unfallgeschehens ausgenutzt hat und dies auch schlüssig darlegen kann. Orientierungssätze 1. Der durch E-Scooter geschädigte Unfallbeteiligte hat gegen die Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des E-Scooters verursachten Schäden einen Direktanspruch wegen der Verschuldenshaftung des Fahrers aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG. 2. Die E-Scooter-Haftpflichtversicherung darf die Unfallschilderung des geschädigten Unfallbeteiligten nur dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie alle möglichen Informationsquellen zur Ermittlung des Unfallhergangs ausgeschöpft hat und dies konkret darlegt (vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2019 - VI ZR 337/18). 3. Der Vermieter eines E-Scooters ist verpflichtet, dem geschädigten Unfallbeteiligten die Daten des Mieters des E-Scooters mitzuteilen. Diesbezüglich besteht ein Auskunftsanspruch des geschädigten Unfallbeteiligten (vgl. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 05.08.2010 - 13 C 81/09; AG Hamburg, Urt. v. 16.08.2022 - 4 C 18/22). 4. Das Befahren des Bürgersteigs mit einem E-Scooter ist unzulässig (§§ 10, 11 eKVF). Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten (§ 9 StVG, § 254 BGB) tritt die reine Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des unvermittelt von einem Bürgersteig auf die Fahrbahn fahrenden E-Scooter-Fahrers zurück. 5. § 11 eKFV ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. - A.
Problemstellung Das LG Berlin musste als Berufungsgericht über die Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen PKW und E-Scooter entscheiden. Neben zivilprozessualen Fragen kam es dabei auch auf die Gewichtung der Pflichten an, die den E-Scooter-Fahrer nach den §§ 10 und 11 eKFV treffen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Klage richtete sich ursprünglich gegen eine E-Scooter-Fahrerin, die einen Schaden an einem PKW verursacht hatte. Die Fahrerin befuhr mit dem E-Scooter einen Bürgersteig im Kreuzungsbereich zweier Straßen. Von dort fuhr die Fahrerin unvermittelt und für den Kläger nicht vorhersehbar vom Bürgersteig auf die Fahrbahn und stieß gegen die rechte hintere Fahrzeugtüre des stehenden, von dem Kläger geführten PKW. An die Fahrerin konnte die Klage nicht zugestellt werden, so dass die Vermieterin des E-Scooters sowie die Haftpflichtversicherung verklagt wurden. Das LG Berlin II hat auf die Berufung des Klägers, die nur noch gegen die Versicherung gerichtet war, das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Klage überwiegend zugesprochen. Der Kläger habe gegen die beklagte Versicherung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines schuldhaften – also mindestens fahrlässigen – Verhaltens der Fahrerin des E-Scooters. Die unterlassene Bekanntgabe der Daten der Mieterin/Fahrerin allein könne zwar keinen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen. Zwingend hinzutreten müsse ein den Schaden verursachendes, weiteres schuldhaftes Verhalten der Mieterin/Fahrerin, um aus der Aufsichtspflichtverletzung ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten zu machen. Der Kläger habe jedoch schon in der Klageschrift ein deliktisches Verhalten der Fahrerin des E-Scooters dargelegt. Darüber hinaus habe der Kläger ein pflichtwidriges Verhalten der Vermieterin des E-Scooters dargelegt, nämlich die nicht erteilte Auskunft hinsichtlich der Person der Fahrerin. Auch bei der rechtlichen Beurteilung einer vorgetragenen Aufsichtspflichtverletzung der Vermieterin sei ein schuldhaftes Verhalten der Fahrerin eine zwingend erforderliche Anspruchsvoraussetzung. Eine Aufsichtspflichtverletzung ohne ein pflichtwidriges Verhalten des zu beaufsichtigenden begründe keinen Zahlungsanspruch. Der Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zu 100% wegen eines schuldhaften, verkehrswidrigen Verhaltens der Fahrerin des E-Scooters. Dabei stehe einer Haftung gemäß § 7 StVG die Regelung des § 8 Nr. 1 StVG entgegen Der unfallbeteiligte E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug i.S.d. eKFV, so dass er die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht übersteige. Gleichermaßen werde auf diese Weise ein Anspruch gegen die Fahrerin des E-Scooters gemäß § 18 Abs. 1 StVG ausgeschlossen. Der Kläger habe gegen die beklagte Versicherung jedoch einen Direktanspruch wegen der Verschuldenshaftung der Fahrerin des unfallbeteiligten E-Scooters gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 eKFV, § 10 StVO, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Bei einem E-Scooter handle es sich um ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 1 eKFV und § 1 Abs. 2 StVG. Demzufolge handle es sich gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflVG um ein Fahrzeug i.S.d. PflVG, für das gemäß § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen sei. Das streitgegenständliche Unfallgeschehen führe aufgrund des grob verkehrswidrigen, schuldhaften Fahrverhaltens der Fahrerin des E-Scooters zu einer 100-prozentigen Haftung der Beklagten, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden Verschulden der Fahrerin zurücktrete. Die Unfallschilderung des Klägers sei der rechtlichen Beurteilung dabei als unstreitiger Sachverhalt zugrunde zu legen. Denn die Beklagte habe den Vortrag des Klägers zum Unfallgeschehen insgesamt mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig, da die Beklagte nicht dargelegt habe, sich in dem erforderlichen und möglichen Umfang bei ihrer Versicherungsnehmerin und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (z.B. der Fahrerin) nach dem Hergang des Unfallgeschehens erkundigt zu haben und – bejahendenfalls – aus welchen Gründen sie sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht konkret zu dem Vortrag des Klägers einlassen könne. Nach Aktenlage spreche zudem viel dafür, dass die Beklagte nicht nur ihre eigenen Informationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, sondern dass sie dem Kläger auf dessen Nachfrage die ihr bekannten Daten der letzten Fahrerin oder Mieterin des streitgegenständlichen E-Scooters nicht mitgeteilt und sich diesbezüglich in ihrer E-Mail auf (nicht konkret benannte) datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen habe, obwohl der Kläger ihr gegenüber einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Daten des letzten Mieters des E-Scooters habe. Diese Argumentation wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ihr die Daten gar nicht bekannt wären. Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 254 BGB) sei ein schuldhaftes Verhalten des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Er müsse sich daher nur die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Angesichts des groben Mitverschuldens der Fahrerin sei es angemessen, diese Betriebsgefahr vollständig hinter dem grob schuldhaften Verhalten der Fahrerin zurücktreten zu lassen. Aufseiten der Fahrerin liege zunächst ein Verstoß gegen die §§ 10, 11 eKVF vor. Nach diesen Vorschriften dürfen E-Scooter innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nur auf Radwegen und – bei deren Fehlen – auf Fahrbahnen gefahren werden. Ein Befahren des Bürgersteigs sei nicht zulässig. Eine Beachtung dieser Regel stelle eine unumgängliche Grundanforderung an die Verhaltensweise eines jeden E-Scooter-Fahrers dar. Der Kläger habe daher schon nicht damit rechnen müssen, dass ein E-Scooter überhaupt vom Bürgersteig aus auf die Fahrbahn fahren würde. Darüber hinaus liege aufseiten der Fahrerin ein Verstoß gegen § 10 StVO vor. Nach dieser Vorschrift habe derjenige, der aus einer Fußgängerzone oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei; erforderlichenfalls habe er sich einweisen zu lassen. Die Absicht einzufahren sei rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Für den Kläger sei dieser Unfallhergang unvermeidbar. Die Rechtsprechung habe daher in ähnlich gelagerten Fällen unter Beteiligung von den Bürgersteig befahrenden Radfahrern bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs im Hinblick auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers ganz zurücktreten lassen.
- C.
Kontext der Entscheidung Das LG Berlin II hatte hier prozessuale und materiell-rechtliche Besonderheiten herauszuarbeiten und zu klären. Auszugehen hat das Berufungsgericht dabei stets vom Rechtsschutzbegehren der Klagepartei, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (BGH, Urt. v. 05.10.2017 - I ZR 184/16). Während in erster Instanz – offenbar, denn das Landgericht erspart sich die Darstellung der Prozessgeschichte, der Anträge und der Darstellung des erstinstanzlichen Tenors – die Vermieterin des E-Scooters und die Haftpflichtversicherung verklagt wurden, richtete sich die Berufung nur noch gegen die Versicherung. Insofern sind die Ausführungen zur Aufsichtspflichtverletzung der Vermieterin, die sich durch den eingetretenen, aber nicht gegen die Fahrerin durchsetzbaren Schaden realisiert hat, zwar zutreffend, aber – bedingt durch den Gegenstand des Berufungsverfahrens – rudimentär ausgefallen. Nicht einmal eine Anspruchsgrundlage wird benannt, sondern nur allgemeine deliktische Grundsätze aufgeführt, die dann aber redundant ausfallen. Die Ausführungen zur Haftung und zur Haftungsquote dem Grunde nach sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung zur eKFV der vergangenen Jahre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin der Fahrzeughalterin des E-Scooters aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG. Denn einer Haftung gemäß § 7 StVG steht § 8 Nr. 1 StVG entgegen (LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 - 8 O 272/19; AG Frankfurt, Urt. v. 22.04.2021 - 29 C 2811/20 (44)). Insbesondere kommt keine analoge Anwendung in Betracht, da das StVG seit Inkrafttreten der eKFV mehrfach geändert wurde, ohne dass der (nur zufällige) Bezug des § 8 Nr. 1 StVG zu den Spezifikationen der eKFV angegangen oder gar in Frage gestellt worden wäre. Gleichermaßen wird damit auch die Fahrerhaftung nach § 18 StVG ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.1997 - VI ZR 156/96). Die volle Haftung der E-Scooter-Fahrerin (und damit der Versicherung) begründet das LG Berlin II dann mit den erheblichen Verstößen der Fahrerin gegen die §§ 10 und 11 eKFV sowie § 10 StVO, der über § 9 eKFV anwendbar ist (Krenberger in: BeckOK StVR, § 9 eKFV Rn. 1). Prozessual interessant ist, dass das LG Berlin II hier das Bestreiten mit Nichtwissen zum Unfallhergang für nicht ausreichend erachtet, da die Beklagte sich nicht genügend um den Kontakt zu der Mieterin des E-Scooters bemüht hatte, von der Kontaktdaten vorhanden waren. Denn nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen – also die Einlassung die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen – nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht. Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, wenn für die maßgeblichen Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Auch bei Bestehen einer solchen Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben (BGH, Urt. v. 23.07.2019 - VI ZR 337/18). Jedoch trifft den vom Geschädigten verklagten Haftpflichtversicherer die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (etwa dem Fahrzeugführer) zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft. Der Haftpflichtversicherer muss daher im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO alle verfügbaren Informationsquellen ausschöpfen, bevor er den klägerischen Vortrag zum Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestreiten darf (BGH, Urt. v. 23.07.2019 - VI ZR 337/18). Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hat das LG Berlin II die Betriebsgefahr des PKW zurückstehen lassen wegen des groben Mitverschuldens der Fahrerin des E-Scooters. Diese hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem verständigen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.04.2018 - 7 U 5/18). Dies beinhaltete Verstöße gegen die §§ 10, 11 eKVF (Fahren auf Bürgersteig; ansatzloser Wechsel auf die Fahrbahn) und § 10 StVO (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen bei Einfahrt). Die Rechtsprechung hat in ähnlich gelagerten Fällen unter Beteiligung von den Bürgersteig befahrenden Radfahrern bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs im Hinblick auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers ganz zurücktreten lassen (OLG Celle, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 U 222/02; OLG Dresden, Beschl. v. 12.10.2012 - 7 U 885/12; OLG München, Urt. v. 18.07.1996 - 24 U 699/95; einen Pedelec-Fahrer betreffend: OLG Hamm, Beschl. v. 10.04.2018 - 7 U 5/18; Tomson/Wieland: „E-Scooter: Die Fahrt ist frei, aber wer haftet?“, NZV 2019, 446, 448). Dies erscheint auch angemessen, da die eKFV konzeptionell die E-Scooter den Fahrrädern für viele Verkehrsvorgänge gleichsetzt. Bei § 11 eKFV (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 11 eKFV Rn. 26; Krenberger in: BeckOK StVR, § 11 eKFV Rn. 13) und bei § 10 StVO handelt es sich im Übrigen um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Auch wenn E-Scooter gerne als Kinderspielzeuge angesehen werden, ist ihr Gefährdungspotential im Straßenverkehr enorm. Dies betrifft sowohl die Fahrer als auch andere Verkehrsteilnehmer, seien es die vom Gehweg gerammten Fußgänger, zum Ausweichen gezwungene PKWs, wenn falsche Fahrbahnteile benutzt werden, oder die Schäden durch umgefallene E-Scooter, die irgendwo abgestellt werden. Die Überraschung ist zudem groß, wenn suchtmittelbezogene Fahrten oder die Nutzung eines Mobiltelefons zu den gleichen Sanktionen führen wie bei einem PKW. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Schwierigkeiten, wenn Eltern ihren zu jungen Kindern ein solches Gefährt zur Nutzung überlassen (von den strafrechtlichen Komplikationen für die Eltern ganz zu schweigen). Das Beratungspotential für diese Kleinstkraftfahrzeuge ist mithin enorm und vielfältig. Dass es nicht noch viel mehr Entscheidungen zum Thema gibt, ist wirklich zu bedauern.
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