juris PraxisReporte

Anmerkung zu:LG Ellwangen 3. Zivilkammer, Urteil vom 10.10.2025 - 3 O 23/25
Autor:Jan Lukas Kemperdiek, LL.M., RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und FA für Medizinrecht
Erscheinungsdatum:29.07.2026
Quelle:juris Logo
Norm:§ 17 StVG
Fundstelle:jurisPR-VerkR 15/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Kemperdiek, jurisPR-VerkR 15/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Rahmen eines Abschleppvorgangs mit einer Abschleppstange



Leitsätze

1. Grob fahrlässig handelt, wer als Fahrzeugführer des abschleppenden Fahrzeugs bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage, die bereits Gelblicht zeigt, unmittelbar vor Umschalten auf Rotlicht überraschend stärker abbremst.
2. Der Fahrzeugführer des abgeschleppten Fahrzeugs haftet jedoch zu 1/3 mit, wenn die Abschleppstange auf dessen Veranlassung diagonal zwischen den Fahrzeugen angebracht wurde, so dass er selbst auf eine nur mäßig starke Bremsung des Vordermanns nicht mehr reagieren hätte können.



A.
Problemstellung
Das LG Ellwangen hatte sich mit der Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall während eines Abschleppvorgangs mit Abschleppstange zu befassen, ebenso, wie mit der Frage der Reichweite eines vorab erklärten Haftungsausschlusses umzugehen war.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Landgericht stellte fest, der Beklagte habe den Kläger aus Gefälligkeit gegen Benzinkostenerstattung abgeschleppt. Auf Drängen des Klägers sei statt des vorgesehenen Anhängers (auf dem das abzuschleppende Fahrzeug „auf fremder Achse“ transportiert worden wäre) eine Abschleppstange genutzt und – von beiden Beteiligten unbemerkt – diagonal zwischen den Ösen vorne rechts (Kläger) und hinten links (Beklagter) montiert worden. Beim Annähern an eine Lichtzeichenanlage, die bereits Gelb zeigte, habe der Beklagte sich unmittelbar vor Umschalten auf Rot zu einer stärkeren Bremsung entschlossen. Infolge der diagonal verkürzten Distanz sei das Klägerfahrzeug aufgeschoben worden, wobei der Unfall für den Kläger selbst bei Aufmerksamkeit wegen fehlender Reaktionszeit unvermeidbar gewesen sei. Die genaue Unfallörtlichkeit, exakte Geschwindigkeit, Motorlauf des Klägerfahrzeugs und eine etwaige Ablenkung des Klägers konnte durch das Landgericht nicht aufgeklärt werden.
Das Landgericht hat eine Abwägung nach § 17 StVG vorgenommen und die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge im Ausgangspunkt gleich bewertet, da beim Abschleppen mit Stange das schleppende dem geschleppten Fahrzeug ebenso gefährlich werden kann wie umgekehrt, so dass ohne feststellbares Verschulden eine hälftige Teilung angezeigt wäre.
Dem Beklagten rechnete das Landgericht jedoch einen groben Fahrfehler an, weil er nicht bereits beim Umschalten auf Gelb behutsam verzögert, sondern erst kurz vor Rot stärker gebremst und den Kläger damit in nicht zu bewältigenden Handlungsdruck versetzt habe. Einen Geschwindigkeitsverstoß konnte das Landgericht zulasten des Beklagten nicht feststellen.
Für das klägerische Fahrzeug sah die Kammer eine erhöhte Betriebsgefahr, weil die von dem Kläger veranlasste diagonale Stangenmontage Reaktionen auf nur mäßiges Bremsen praktisch ausschloss und weil er den erkennbar unerfahrenen Beklagten bei der Montage hätte instruieren müssen. Bei korrekter gerader Anbringung wäre die Kollision nach dem eingeholten Sachverständigengutachten vermeidbar gewesen.
Die Parteien stritten ferner über Wirkung und Reichweite eines vor Fahrtantritt erklärten Haftungsausschlusses, auf welchen der Beklagte sich berief. Sinngemäß hatte er mitgeteilt: „wenn was schief geht, hafte ich nicht“. Das Landgericht legte dies zwar als Ausschluss, jedoch nur für einfache Fahrlässigkeit aus. Aufgrund der hier anzunehmenden groben Fahrlässigkeit greife der Haftungsausschluss somit nicht ein. Im Ergebnis setzte das Landgericht die Haftungsquote mit 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers fest.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des LG Ellwangen überrascht. Recht schmal geraten sind zunächst die Ausführungen zu der Frage, weshalb hier von einer groben Fahrlässigkeit (und nicht lediglich „einfachen“ Fahrlässigkeit) des Beklagten auszugehen sei. Unzweifelhaft hat sich bei dem Abschleppvorgang ein Unfall ereignet, dies wohl wegen einer nicht ordnungsgemäß angebrachten Abschleppstange und dem nachfolgend scharfen Bremsmanöver vor der Ampel. Dass die fehlerhafte Anbringung der Abschleppstange (aus Sicht beider Beteiligten) objektiv sorgfaltswidrig ist, kann dahinstehen. Wohl schließt das Landgericht aus der Tatsache des Unfalls und seiner festgestellten Ursache auf einen groben Verkehrsverstoß, was aber nicht trägt. Keine Ausführungen enthält die Entscheidung nämlich zu der Frage der subjektiven Komponente, was aber wohl erforderlich gewesen wäre. Der BGH (Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91) hat sich durchaus bereits mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen kein grobes Verschulden, insbesondere im Bereich des sog. Augenblicksversagens, anzunehmen ist. Dass der Beklagte stark bremste, ist festgestellt bzw. unstreitig. Weshalb dies allerdings nicht nur ein einfaches, sondern ein grobes Verschulden begründen soll, ist deshalb unklar, da ebenfalls gegen die subjektive Vorwerfbarkeit sprechende Umstände (Unerfahrenheit, Anbringung der Stange am klägerischen Pkw durch den Kläger etc.) durch die Kammer positiv festgestellt sind. Allein aus dem Hergang und der Folge auf die Ursache und das dazu führende Verschulden zu schließen, dürfte nicht ausreichend sein.
Insoweit wäre hier für den Haftungsausschluss nicht nur die Frage genauer zu prüfen gewesen, ob grobe oder „einfache“ Fahrlässigkeit vorliegt, sondern auch, weshalb das Auslegungsergebnis zwingend zu einem Ausschluss nur für einfache Fahrlässigkeit führt. Zulässig wäre ein Aushandeln eines Ausschlusses auch für grobe Fahrlässigkeit wohl gewesen.
Die Kammer gelangt in der vorzunehmenden Haftungsabwägung dann zur Berücksichtigung der beiden Betriebsgefahren und stellt richtigerweise fest, dass im Falle der Kollision zwischen einem schleppenden und einem abgeschleppten Fahrzeug vergleichbar gewichtige Betriebsgefahren anzunehmen sind (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 09.09.2008 - 9 U 73/08).
Die Qualifikation der verspäteten, stärkeren Bremsung bei Gelblicht als grob fahrlässig trägt wie oben ausgeführt jedenfalls mit der hier präsentierten Begründung nicht. Eine gesetzliche Pflicht, vor einer Ampel behutsam zu bremsen, gibt es nicht. Die Frage der zu fordernden bzw. zulässigen Bremsintensität wird in der Rechtsprechung richtigerweise nur unter dem Gesichtspunkt diskutiert, ob ein Fahrzeugführer noch vor der Haltelinie bzw. dem inneren Kreuzungsbereich anhalten muss oder bei Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb noch „durchfahren“ darf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.01.1992 - 6 U 271/91). Dass aber vor einer Ampel durchaus auch stärker gebremst werden darf (und z.T. auch muss), ist ebenso anerkannt. Scharfe Bremsungen sind nur dort untersagt, wo ein Erreichen des inneren Kreuzungsbereichs nicht mehr verhindert werden kann (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl. 2026, § 37 StVO Rn. 14). Dann darf unter Beachtung des Querverkehrs in die Kreuzung eingefahren werden. Eine Pflicht zur vorherigen Prüfung des Abstands des Hintermannes und damit einer „Gefahrlosigkeit“ der beabsichtigten Bremsung gibt es nicht. Feststellungen zur subjektiven Komponente des Verschuldensvorwurfs sind nicht getroffen.
Was aber festgestellt ist, ist, dass der Kläger schon bei einer mittelstarken Bremsung die Kollision nicht hätte verhindern können. Eine solche ist keinesfalls untersagt und bei ordnungsgemäß angebrachter Abschleppstange wohl auch unproblematisch. Ein Verschulden des Beklagten ließe sich spätestens bei einer nur mittelstarken Bremsung nicht annehmen. Das Landgericht stellt gleichwohl den Verschuldensanteil des Beklagten aus angenommener grober Fahrlässigkeit in die Abwägung ein, obwohl der Verkehrsverstoß (den das Landgericht normativ nicht qualifiziert) des Beklagten wohl unzweifelhaft nicht kausal für Schadenseintritt oder Schadenshöhe war (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05).
Insgesamt hätte sich also eine hälftige Schadensteilung hier mehr als gut rechtfertigen lassen.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung zeigt die wechselseitigen Risiken eines Abschleppvorgangs und den grundsätzlichen Maßstab hälftiger Schadensteilung auf. In der Praxis bietet es sich im Licht der Entscheidung einmal mehr an, die Voraussetzungen angesetzter Verschuldenstatbestände genau zu prüfen und insbesondere die Kausalitätsfrage kleinschrittig zu stellen.



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