• 08.08.2024
  • juris PraxisKommentar Straßenverkehrsrecht

Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Haftung des Halters, Schwarzfahrt (Stand: 19.07.2024)

Den Einwand einer Unfallmanipulation und damit die Behauptung, es fehle an einem unfreiwilligen Ereignis, hat die Beklagtenpartei durch den Beweis einer Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung seines Eigentums zu verifizieren; denn grundsätzlich indiziert die Verletzung eines Rechtsgutes die Rechtswidrigkeit. Der Geschädigte muss daher lediglich den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es ist dann Sache des Schädigers (bzw. des Haftpflichtversicherers des Schädigers) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Sache mit Zustimmung des Berechtigten beschädigt wurde. S. Beispiele unter Rn. 458.1 ff: Gerade der Bezug eines Beteiligten zur Kfz-Branche stellt ein, wenngleich allein betrachtet nicht aussagekräftiges, Indiz für eine Unfallmanipulation dar, weil damit insbesondere günstige Möglichkeiten der Organisation und des Verkaufs von Fahrzeugen sowie Kenntnisse der tech-nischen Aspekte eines gestellten Unfalls und der Reparatur- und Abrechnungsmöglichkeiten nahe liegen (Hanseatisches OLG Hamburg v. 21.02.2023- 14 U 57/22 - juris Rn 73).
juris PraxisKommentar Straßenverkehrsrecht

Quelle:
juris PraxisKommentar Straßenverkehrsrecht

Fundstelle:
jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 424, 458.1 ff

Autoren:
Laws/Lohmeyer/Vinke