• 28.11.2024
  • juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht

Hohe Hürden für die Zugangsbeschränkung zur Einsichtnahme von Daten im Transparenzregister - grundsätzlich überwiegt das öffentliche Interesse

Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (EU-Richtlinie 2015/849 v. 20.05.2015). Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11555, S. 89, vgl. hierzu auch Friedel, AnwZert HaGesR 17/2017 Anm. 1). Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Dies sind nach § 3 GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden. Vereinigungen nach § 20 GwG und sonstige Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG haben hierzu die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (vgl. hierzu auch Wilhelm/Hoffmann, AnwZert HaGesR 10/2021 Anm. 1). Mitteilungspflichtig sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten. Die registerführende Stelle gewährt auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einsichtnahme in das Transparenzregister. Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister berechtigt sind Behörden, Gerichte und die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen, sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG dürfen daneben auch Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG zur Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Mitgliedern der Öffentlichkeit wird Einsicht in einen beschränkten Datensatz gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen. Im Transparenzregister sind auch wohlhabende Personen namentlich aufgeführt. Ein Milliardär hatte sich zuletzt gegen die Veröffentlichung seiner Daten, aufgrund der Gefahr Opfer von Straftaten zu werden, gewehrt und wollte die Einsichtnahme verhindern.
juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht

Quelle:
juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht

Fundstelle:
Steiner, jurisPR-BKR 11/2024 Anm. 2

Autoren:
Christian Steiner